Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 26.02.2010; Aktenzeichen 11 O 309/06) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 26.2.2010 - 11 O 309/06, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Rechtspfleger - vom 26.2.2010, mit dem der Prozesskostenhilfebeschluss der Kammer vom 29.11.2006 dahin abgeändert wurde, dass die Klägerin eine einmalige Zahlung von Prozesskosten i.H.v EUR. 4.276,64 zu erbringen hat, ist war zulässig und insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden, § 127 Abs. 2 ZPO. In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg, denn das LG hat den Prozesskostenhilfebeschluss zutreffend abgeändert.
Die Abänderung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 29.11.2006 ist gem. § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO zulässig. Danach kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Die Klägerin selbst räumt ein, zwischenzeitlich von der Beklagten aus dem vom Senat am 4.11.2009 festgestellten Vergleich einen Betrag i.H.v EUR. 70.000 erhalten zu haben. Gerade das durch einen Rechtsstreit dazu erworbene Vermögen ist grundsätzlich für die Bezahlung der Prozesskosten einzusetzen (vgl. Philippi, in Zöller, ZPO, 27. Aufl. (2009), § 120 Rz. 24; Motzer in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl. (2008), § 120 Rz. 18). Zuständig ist nach § 20 Nr. 4c RPflG der Rechtspfleger.
Das LG hat den von der Klägerin zu zahlenden Betrag i.H.v EUR. 4.276,64 zutreffend festgesetzt. Die Abänderung eines Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann insbesondere in der Weise erfolgen, dass die Partei alle auf sie entfallenden Kosten in einer einmaligen Zahlung zu erbringen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.9.1993 - 3 WF 97/93, abgedruckt u.a. in: FamRZ 1994, 1266; Philippi, in Zöller, ZPO, 27. Aufl. (2009), § 120 Rz. 29). Der Betrag i.H.v EUR. 4.276,64 ist rechnerisch richtig, denn in dieser Höhe hat die Landeskasse für die Klägerin Zahlungen erbracht bzw. diese ihr gestundet.
Im Ausgangspunkt ist ganz grundsätzlich die Kostenhaftung des Kostenschuldners ggü. der Staatskasse von der prozessualen Kostenerstattung zwischen den Parteien nach §§ 91 ff. ZPO und dem Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO zu unterscheiden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. (2010) Übers. § 22 Rz. 1; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2007, Vorbemerkung zu § 22 Rz. 1; Meyer, GKG, 11. Aufl. (2009), Vor § 22 Rz. 1).
Die Klägerin schuldet der Landeskasse Gerichtskosten für die erste Instanz i.H.v EUR. 2.326,10. Dieser Betrag setzt sich aus den Gebühren i.H.v EUR. 1.968,00, den Zeugenauslagen i.H.v EUR. 297,80 und dem Auslagenersatz für ausländische Behörden i.H.v EUR. 60,30. Diese erstinstanzlichen Kosten schuldet die Klägerin ggü. der Landeskasse zu 100 %.
Das GKG kennt mehrere Haftungstatbestände, die auch nebeneinander vorliegen können. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet in bürgerlichen Streitigkeiten die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (Antragstellerhaftung). Die Kosten schuldet ferner gem. § 29 Nr. 1 GKG derjenige, dem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind (Entscheidungsschuldner) oder nach § 29 Nr. 2 GKG u.a. derjenige, der sie durch in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich übernommen hat (Übernahmeschuldner).
Die Klägerin haftet daher bereits aus § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG im Wege der Antragsstellerhaftung vollumfänglich, denn sie hat die Klage erhoben. Daneben haftet die Klägerin auch nach § 29 Nr. 1 GKG als Entscheidungsschuldner zu 100 %, weil das LG der Klägerin mit Urteil vom 8.1.2009 die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt hat. Diese Haftung ggü. der Landeskasse ist nicht durch den vom Senat am 4.11.2009 festgestellten Vergleich teilweise erloschen, denn nach § 30 GKG erlischt die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Werden die Kosten später in einem Vergleich von einem anderen übernommen, wird die Haftung nach § 29 Nr. 1 GKG dadurch nicht beseitigt, denn § 30 Satz 1 GKG verlangt eine andere gerichtliche Kostengrundentscheidung (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 4.6.2007 - 4 W 13/07, abgedruckt u.a. in JurBüro 2008, 325; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. (2010) § 30 Rz. 3; Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2007, § 29 Rz. 4; Meyer, GKG, 11. Aufl. (2009), § 29 Rz. 11 und zum GKG a.F. vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.2000 - II ZR 163/99, abgedruckt u.a. NJW-RR 2001, 285). Hierfür reicht die gerichtliche Feststellung eines Vergleichs nicht aus.
Zwar haftet auch die Beklagte der Staatskasse wegen des Vergl...