Verfahrensgang
LG Kleve (Beschluss vom 12.06.1997; Aktenzeichen 3 O 91/97) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 12. Juni 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur Prüfung der Frage der Bedürftigkeit an das Landgericht/zurückverwiesen.
Das Landgericht wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen die Erfolgsaussichten Abstand zu nehmen.
Gründe
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Landgericht.
Das Landgericht hat die erbetene Prozeßkostenhilfe zu Unrecht mit der Begründung versagt, der beabsichtigten Klage fehle die hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO). Der Senat vermag die im Anschluß an das zu den Akten gereichte Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vertretene Auffassung des Landgerichts nicht zu teilen, der aus der vom Gemeinschuldner, der Firma N. abgeschlossenen Lebensversicherung resultierende streitgegenständliche Anspruch sei nicht in die Konkursmasse gefallen, sondern habe dem begünstigten Betriebsangehörigen, dem Zeugen H. zugestanden. Dem Zeugen H. war zwar im Rahmen der von der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung ein Bezugsrecht eingeräumt, dieses Bezugsrecht war indes bei Konkurseröffnung (1. März 1996) noch nicht zu einem werthaltigen Vermögensbestandteil des Begünstigten erstarkt. Bei der hier in Rede stehenden, zu Zwecken betrieblicher Alterssicherung, abgeschlossenen: Direktversicherung, war ein sogenanntes „eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht” ausbedungen, demzufolge der Gemeinschuldnerin das Recht auf alle Versicherungsleistungen vorbehalten blieb, sofern das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endete, es sei denn, der Begünstigte hatte das 35. Lebensjahr vollendet und die Versicherung hatte zehn. Jahre bestanden, oder das Arbeitsverhältnis hatte bereits zwölf Jahre und die Versicherung hatte drei Jahre bestanden … Die vorbehaltenen Rechte waren zur Zeit der Konkurseröffnung nicht erloschen, da der Zeuge H. erst seit dem 1. April 1987 bei der Gemeinschuldnerin beschäftigt war, das Arbeitsverhältnis also bei Konkurseröffnung am 1. März 1996 noch nicht neun Jahre andauerte und auch die Versicherung noch keine zehn Jahre bestanden haben kann. Solange die genannten Unverfallbarkeitsfristen, welche im Versicherungsvertrag im Einklang mit § 1 BetrAVG vereinbart worden sind, nicht verstrichen waren, kam dem Bezugsrecht noch kein relevanter Vermögenswert mit der Folge zu, daß die Ansprüche aus der Lebensversicherung nach wie vor der Gemeinschuldnerin zustanden und noch zustehen (vgl. BAG VersR 1991, 211 sowie VersR 1991, 942; Zimmermann, VersR 1988, 885, 886).
Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht daraus, daß und soweit die Versicherungsprämie in der Gehaltsabrechnung des Zeugen H. als gesonderter Einkommensposten ausgewiesen ist, H. also letztlich die Versicherung finanziert hat. Dem kommt deshalb keine maßgebliche Bedeutung zu, weil dieser Gesichtspunkt im Versicherungsvertrag keinen Niederschlag gefunden hat. Im Falle einer „Gehaltsumwandlungsversicherung” wird üblicherweise ein uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart (vgl. Benkel/Hirschberg, Einl., Rn. 142), was hier nicht geschehen ist. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allein die versicherungsrechtliche Sicht, auf das arbeitsrechtliche Innenverhältnis kommt es nicht an (vgl. BAG VersR 1992, 341, 342; BGH VersR 1996, 1089). Dem Umstand, daß der Begünstigte die Prämie getragen hat; mißt der Senat auch deshalb keine entscheidende Bedeutung bei, weil auch ein vom Arbeitgeber allein aufgebrachter und nicht gesondert als Lohnbestandteil ausgewiesener Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitnehmer „verdient” ist, also ebenfalls Entgeltscharakter trägt (vgl. BAG ZIP 1991, 49, 51). Allein aufgrund der formalen Ausgestaltung als gesonderter Einkommensposten erscheint deshalb eine inhaltliche Differenzierung nicht gerechtfertigt. …
Letztlich hält der Senat die Klage jedenfalls aus den Gründen BVerfG NJW 1991, 413 für hinreichend erfolgversprechend.
Fundstellen
Haufe-Index 1235734 |
OLGR Düsseldorf 1998, 77 |
VersR 1998, 1405 |