Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 18.01.1996; Aktenzeichen 1 O 495/95) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Gesellschafter der D. GmbH in W. an deren Stammkapital er mit 40 % beteiligt ist. Von Januar 1977 bis Oktober 1989 war er gemeinsam mit seiner Ehefrau Gerda F. auch Geschäftsführer der GmbH, deren Geschäftsanteile außer von dem Kläger und seiner Ehefrau von Rechtsanwalt H. in K. gehalten werden. Über das Vermögen der GmbH hat das Amtsgericht Kleve am 10. August 1993 das Konkursverfahren eröffnet.
Am 18. Januar 1984 erneuerte der Kläger im Namen der Gemeinschuldnerin auf Anraten der A.-Versicherung zwei mit dieser bereits vorher abgeschlossene Lebensversicherungsverträge mit den Versicherungs-Nrn.: 280334799 und 280334765, von denen die erstgenannte der betrieblichen Altersversorgung des Klägers und die zweitgenannte der betrieblichen Altersversorgung seiner Ehefrau dienen sollte. Bezugsberechtigte im Erlebensfalle sind nach beiden Versicherungsverträgen der Kläger und seine Ehefrau je zur Hälfte.
In den ursprünglichen Verträgen mit der A.-Versicherung war das Bezugsrecht an dessen arbeitsrechtliche Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG gekoppelt. Nach den Änderungsverträgen sollte das bisher eingeschränkte widerrufliche Bezugsrecht in ein uneingeschränktes unwiderrufliches geändert werden, um – so die Allianz in ihrem Schreiben vom 8. Dezember 1983 – „die Insolvenzsicherung sowohl vor als auch nach Erreichen der Unfallverfallbarkeitsfristen” zu erreichen. Der Kläger unterzeichnete beide Verträge, die ihn als Bezugsberechtigten zur Hälfte bestimmten, im Namen der Gemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin. Den seiner eigenen Altersversorgung dienenden Vertrag unterzeichnete er zusätzlich als „Arbeitnehmer”.
Der Kläger begehrt nunmehr Prozeßkostenhilfe für eine Klage, mit der er von dem Beklagten als dem Konkursverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin die Freigabe der zu seinen Gunsten erworbenen Anwartschaften aus der Lebensversicherung-Nr. 280334799 aus der Konkursmasse verlangt. Der Beklagte beruft sich auf die Widerruflichkeit und Anfechtbarkeit der Bezugsberechtigung. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist unbegründet, denn der Kläger hat mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (§ 114 ZPO).
Ein Anspruch auf Freigabe von Anwartschaften aus der vorgenannten Lebensversicherung steht dem Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BGB i.V.m. § 43 KO, der einzig näher in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht zu.
Die Beklagte ist um die Anwartschaften aus der Lebensversicherung nicht ungerechtfertigt bereichert. Die Versicherung gehört zur Konkursmasse im Sinn des § 1 Abs. 1 KO und ist als Vermögenswert nicht dem Vermögen des Klägers, sondern demjenigen der Gemeinschuldnerin zuzuordnen.
1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Lebensversicherungsvertrag allerdings zunächst wirksam gemäß §§ 159 VVG, 330 BGB zwischen der Gemeinschuldnerin und der A.-Versicherung zustandegekommen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Versicherungsvertrag nicht wegen Verstoßes gegen § 181 BGB nach § 177 BGB schwebend unwirksam gewesen, so daß dahingestellt bleiben kann, inwieweit der Vertragsschluß später von der Ehefrau des Klägers oder einer Gesellschafterversammlung der Gemeinschuldnerin genehmigt worden sein könnte. Ein verbotenes Insichgeschäft lag nicht vor.
a) Es fehlt bereits an der formalen Voraussetzung des § 181 BGB, daß dieselbe Person auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts tätig geworden ist. Der Versicherungsvertrag wurde zwischen der Allianz-Versicherung und der Gemeinschuldnerin als Versicherungsnehmerin geschlossen. Der Kläger war nur Vertreter der Versicherungsnehmerin und Drittbegünstigter nach § 330 BGB, nicht aber selbst Vertragspartner. Auf der Vertragsurkunde hat er zwar zweifach unterzeichnet, nämlich einmal für die Gemeinschuldnerin und einmal als Bezugsberechtigter. Letzteres führte jedoch nicht dazu, daß der Kläger auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts tätig geworden wäre. Die Unterzeichnung des -nur mittelbar vom Vertrag betroffenen – Bezugsberechtigten ist gemäß § 159 Abs. 2 VVG zur Wirksamkeit des Vertrages notwendig; diese Bestimmung gilt nicht nur für reine Versicherungen auf den Todesfall, sondern auch für gemischte Lebensversicherungen (vgl. Prölss/Martin-Kollhosser, VVG, 25. Aufl., § 159 Anm. 2 A), wie sie hier vorliegt.
b) § 181 BGB findet auch nicht etwa deshalb Anwendung, weil der Abschluß des Versicherungsvertrages zwischen der Gemeinschuldnerin und der A.-Versicherung etwa zugleich Rechtsfolgen zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter begründet hätte (vgl. dazu Münchener Kommentar/Schramm, BGB, 3. Aufl., § 181 Rdnr. 12). Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigt...