Leitsatz (amtlich)
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur Kosten, die im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen als beeinflussbare Kosten berücksichtigt worden sind, bei der Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ARegV als volatile Kosten behandelt. Hierin liegt keine rechtswidrige Abänderung des der Bestandskraft zugänglichen materiellen Regelungsgehaltes der Festlegung der Erlösobergrenzen, wie aus der besonderen Rechtsnatur der volatilen Kosten folgt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu ... Euro festgesetzt.
Gründe
A. Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Behandlung von Verlustenergiekosten im Rahmen des Regulierungskontos.
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Elektrizitätsverteilernetz. Nachdem ihr Versorgungsgebiet zwischenzeitlich mehrere Bundesländer umfasst, fällt sie seit dem 01.01.2014 in den Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur.
Die Bundesnetzagentur stufte mit der "Festlegung volatiler Kosten nach § 11 Abs. 5 ARegV zur Berücksichtigung von Verlustenergiekosten in der zweiten Regulierungsperiode" vom 20.03.2013, Az. BK8-12/011 (im Folgenden: Festlegung volatile Kosten Verlustenergie), Verlustenergiekosten als volatile Kosten ein. Danach haben alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Zuständigkeitsbereich der Bundesnetzagentur ab der zweiten Regulierungsperiode, beginnend mit dem 01.01.2014, die Anpassung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 ARegV derart vorzunehmen, dass die Differenz der Verlustenergiekosten zwischen dem Basisjahr für die zweite Regulierungsperiode und den ansatzfähigen Verlustenergiekosten, die sich aufgrund der vorgegebenen Berechnungsmethodik kalenderjährlich ergeben, als volatile Kosten berücksichtigt wird (Tenorziffer 1). Die im jeweiligen Kalenderjahr ansatzfähigen Verlustenergiekosten ergeben sich dabei aus dem Produkt des Referenzpreises, anteilig gewichtet aus dem Baseload-Preis zu 76% und dem Peakload-Preis zu 24%, und der ansatzfähigen Menge, die dem im Rahmen der Bestimmung des Ausgangsniveaus anerkannten Wert des Basisjahres 2011 entspricht (Tenorziffer 2). Ein Ist-Abgleich findet nicht statt (Tenorziffer 3). Zudem bot die Bundesnetzagentur als Option eine freiwillige Selbstverpflichtung an, mit der es ermöglicht wurde, die unter Berücksichtigung von Anreizelementen festgestellten Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie für wirksam verfahrensreguliert zu erklären. Infolge der freiwilligen Selbstverpflichtung wären die Kosten der langfristig beschafften Verlustenergiemengen in der Erlösobergrenze mit einem Referenzpreis von 54 Euro berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 12.12.2013, sich der freiwilligen Selbstverpflichtung zur Verlustenergiebeschaffung für die zweite Regulierungsperiode anzuschließen, was die Bundesnetzagentur unter Verweis auf den Ablauf der von ihr für die Abgabe der freiwilligen Selbstverpflichtung zuletzt bis zum 29.08.2012 gesetzten Frist verweigerte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Senat durch rechtskräftigen Beschluss vom 12.08.2015 (Az. VI-3 Kart 119/14 [V]) zurück
Die Festlegung der Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode (2014-2018) erfolgte mit Beschluss vom 03.03.2016 (Az. 4-4455.4-4/182) gemäß § 54 Abs. 2 S. 5 EnWG durch die Landesregulierungsbehörde ..., da das Verteilernetz der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Beginns des Verwaltungsverfahrens im Jahr 2012 noch ausschließlich in ... belegen war. Die Landesregulierungsbehörde ... erkannte darin Kosten für die Beschaffung von Verlustenergie in Höhe eines Betrages von ... Euro an und ließ diese als beeinflussbare Kosten in das Ausgangsniveau nach § 6 ARegV einfließen. In der Anlage "Bestimmung der Erlösobergrenze nach Anlage 1 zu § 7 für die Thüga Energienetze GmbH" waren die Kostenpositionen "Volatiler Kostenanteil" und "Volatiler Kostenanteil des Basisjahres" jeweils mit einem "-" versehen.
Auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.06.2017 hat die Bundesnetzagentur nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17.12.2019 den hier angefochtenen Beschluss zur Genehmigung des Regulierungskontosaldos für die Jahre 2013 bis 2016 sowie zur Verteilung durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenzen der Kalenderjahre 2018 bis 2023 (Az. BK8-17/2915-01) erlassen. Dabei hat sie den Antrag der Beschwerdeführerin u.a. insoweit abgelehnt, als dass sie die zulässigen Erlöse unter Anwendung der Festlegung volatile Kosten Verlustenergie für das Jahr 2014 um ... Euro, für das Jahr 2015 um ... Euro und für das Jahr 2016 um ... Euro korrigiert hat. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin es versäumt habe, in den Jahren 2014 bis 2016 die Anpassungen nach Maßgabe der Festlegung volatile Kosten Verlustenergie vorzunehmen, obwohl dies aus der rechtskräftig...