Leitsatz (amtlich)
1. Zur Abgrenzung des Arbeitnehmers vom selbständigen Unternehmer.
2. Ob ein Franchisenehmer Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.
Normenkette
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3a, § 5 Abs. 1; GVG §§ 13, 17a Abs. 4; ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 569
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 12.09.2008; Aktenzeichen 14d O 34/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 14d. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - vom 12.9.2008 abgeändert und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte.
Gründe
I. Die am 26.9.2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 14d. Zivilkammer des LG vom 12.9.2008 ist gem. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässig. Sie richtet sich gegen die Entscheidung, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei unzulässig und der Rechtsstreit an das ArbG zu verweisen.
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist abzuändern und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig zu erklären. Entgegen der Auffassung des LG verbleibt es für die hier fragliche bürgerlich-rechtliche Streitigkeit bei der allgemeinen Zuweisung an die ordentlichen Gerichte, weil eine Zuständigkeit des ArbG als besonderes Gericht nicht gegeben ist, vgl. § 13 GVG.
Grundlage einer Rechtswegprüfung ist der Streitgegenstand, der von der klagenden Partei durch den Antrag und den Tatsachenvortrag bestimmt wird (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 21.4.2008, 2 Ta 30/08). Die ausschließliche Zuständigkeit der ArbG als besondere Zivilgerichte ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG u.a. gegeben für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus einem Arbeitsverhältnis. Hier beruhen die von den Parteien wechselseitig geltend gemachten Ansprüche auf dem zur Akte gereichten Kooperationsvertrag vom 1.11.2006 (Bl. 154 ff. GA). Dieser begründet jedoch kein in die Zuständigkeit der ArbG fallendes Arbeitsverhältnis, weil der Beklagte nach einer Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände weder als Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG angesehen werden kann. Der hier maßgebliche "Kooperationsvertrag" (im Folgenden: KV) ist als Franchisevertrag einzuordnen, bezeichnet in § 8 Abs. 9 den Vertragspartner der Klägerin sogar selbst als Franchise-Nehmer. Ob ein Franchisenehmer Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 27/02, BGHZ 152, 213 ff.).
1. Der Arbeitnehmer unterscheidet sich vom selbständigen Unternehmer durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erbringung der Werk- oder Dienstleistung. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Absatzorganisation erbringt. Die persönliche Abhängigkeit manifestiert sich darin, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht unterliegt oder dass sein Feiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung durch die rechtliche Vertragsgestaltung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung stark eingeschränkt ist. Dagegen ist selbständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. BGH, a.a.O.). Nach diesen Kriterien ist der Beklagte nicht Arbeitnehmer.
§ 2 Abs. 1 KV spricht zwar von einem weisungsgebundenen Betreiben des Ladenlokals, definiert aber nicht die Pflichten des Beklagten, sondern vielmehr die Pflichten der Klägerin. Die Pflicht gem. § 3 Abs. 1 und 4 KV, Veränderungen der Person oder Gesellschaftsform mitzuteilen, sowie Dritte nicht ohne vorherige Zustimmung der Klägerin am Betrieb zu beteiligen, begründet ebenso wenig eine persönliche Abhängigkeit wie die Bestimmung, dass der Beklagte einzelne Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung auf einen Dritten übertragen kann. Hierdurch werden berechtigte Belange der Klägerin geschützt. Entsprechendes gilt für das in § 5 KV geregelte Berichtswesen und Kontrollrecht der Klägerin sowie die Regelung über die Umsatzmeldungen in § 7 KV, die maßgeblich die Rechte der Klägerin auf ihre Kooperationsgebühr gem. § 6 KV sichern sollen. Die Verpflichtung zum Warenbezug und zur Übernahme der von der Klägerin vorgegebenen Preise in § 8 KV begründet ebenfalls keine persönliche Abhängigkeit im Sinne eines Arbeitsverhältnisses. Sie ist vielmehr franchisetypisch.
Entscheidend ist darauf abzustellen, dass die Tätigkeit des Beklagten in ihrem wesentlichen Kern nicht wie bei einem Arbeitnehmer weisungsgebunden, sondern - wie es an mehreren Stellen des KV zum Ausdruck kommt - in Eigenverantwortung erfolgen soll. Der Beklagte soll nach § 1 ...