Leitsatz (amtlich)
Bedient ein Testamentsvollstrecker eigene Forderungen aus dem Nachlass (hier: angebliche Honorarforderungen), ohne diese dem Erben gegenüber in einer im Einzelnen nachvollziehbaren, geschweige denn prüffähigen Weise darzutun, so stellt dies einen wichtigen Grund für die Entlassung aus dem Amt dar, sofern nicht jene Verbindlichkeit dem Erblasser bei der Berufung des Testamentsvollstreckers mindestens bekannt war, von ihm ernst genommen wurde und der Erblasser eine "formlose" Bedienung des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass billigte.
Normenkette
BGB § 2227
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.
Geschäftswert: 84.500 EUR.
Gründe
I. Die Erblasserin hinterließ zwei privatschriftliche Testamente. In der letztwilligen Verfügung vom 3.10.2005 setzte sie zu ihrem alleinigen Erben den Beteiligten zu 1. ein, beschwerte ihn mit einer Auflage, berief einen Ersatzerben und setzte Vermächtnisse aus. Ferner ordnete sie Testamentsvollstreckung an und bestellte zum Testamentsvollstrecker den Beteiligten zu 2.; in diesem Zusammenhang verfügte die Erblasserin u.a.:
"Der Testamentsvollstrecker soll zugunsten des Erben mein Grundvermögen dann veräußern, wenn der Erbe dies wünscht und ein wirtschaftlicher Erfolg auf der Grundlage einer Bewertung meines Grundvermögens durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gewährleistet ist. Sollte eine wirtschaftliche Verwertung nicht möglich sein, hat der Testamentsvollstrecker für eine ordnungsgemäße Verwaltung meines Grundbesitzes zugunsten des Erben Sorge zu tragen."
In einem Nachtrag zum vorbezeichneten Testament vom 19.7.2007 traf die Erblasserin eine ergänzende Bestimmung bezüglich eines Vermächtnisses.
Der Beteiligte zu 1. nahm das Amt als Testamentsvollstrecker an, ein Testamentsvollstreckerzeugnis zu seinen Gunsten wurde unter dem 15.7.2008 erteilt.
Mit Schrift vom 8.12.2010 hat der Beteiligte zu 1. beantragt, den Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker zu entlassen. Dem ist der Beteiligte zu 2. entgegengetreten.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins mit den Beteiligten am 16.6.2011 hat das Nachlassgericht durch die angefochtene Entscheidung dem Antrag entsprochen.
Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten jedenfalls nicht vor dem 25.7.2011 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seinem am 5.8.2011 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, das der Beteiligte zu 1. zurückgewiesen sehen möchte.
Mit weiterem Beschluss vom 7.10.2011 hat das Nachlassgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte sowie der Testamentsakte 91a IV 386-7/07 AG Düsseldorf Bezug genommen.
II. Das gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 2., das nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gem. § 68 Abs. 1 Satz 1, Halbs. 2 FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Nachlassgericht den Beteiligten zu 2. als Testamentsvollstrecker entlassen.
1. Das AG hat sich in zutreffender Weise mit der Vorfrage, ob das Amt des Beteiligten zu 2. nicht bereits durch Erledigung aller ihm übertragenen Aufgaben beendet sei, auseinandergesetzt.
2. Anerkanntermaßen können wichtige Gründe zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB einerseits ein eigennütziges Verhalten, das heißt die Bevorzugung der eigenen Interessen vor denen des Erben, andererseits ein mutmaßlicher Erblasserwille bilden; letzterer nämlich, falls Umstände vorliegen, die den Erblasser, lebte er noch, mutmaßlich zur Nichternennung oder zum Widerruf der Ernennung veranlasst hätten, wobei teilweise sogar vertreten wird, auch dem Erblasser bei Berufung des Testamentsvollstreckers bekannte Tatsachen schlössen eine Entlassung nicht zwingend aus (vgl. statt aller: Palandt/Weidlich, BGB, 71. Aufl. 2012, § 2227 Rz. 3 und 5 m.w.N.).
Hier konzentriert sich der Streit der Beteiligten auf zwei Vorwürfe; dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 26.6.2012 im einzelnen dargestellt, und dagegen ist von keiner Seite Widerspruch erhoben worden.
a) Die Bedienung eigener Forderungen des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass, ohne diese dem Erben gegenüber in einer im einzelnen nachvollziehbaren - geschweige denn prüffähigen - Weise darzutun, könnte allenfalls dann als im vorstehenden Sinne eigennütziges und einem mutmaßlichen Erblasserwillen widersprechendes Verhalten ausscheiden, wenn jene Verbindlichkeit der Erblasserin bei der Berufung des Testamentsvollstreckers mindestens bekannt gewesen war und ernst genommen wurde, darüber hinaus die Erblasserin eine sozusagen formlose Bedienung des Testamentsvollstreckers aus dem Nachlass insoweit billigte.
Mit dem bezeichneten Senatsbeschluss hat das Gericht dem Beteiligten zu 2. Gelegenheit zu ergänzende...