Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 03.08.2009; Aktenzeichen 5 O 538/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss. der 5. Zivilkammer des LG Düsseldorf- Rechtspflegerin - vom 3.8.2009 über 13.977,60 EUR (II) wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger Beschwerdewert: 2.632,60 EUR
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Die sofortige Beschwerde wurde nicht formgerecht eingelegt (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 569 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird die Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Diese Beschwerdeschrift muss nach § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Diese Anforderungen entsprechen denjenigen für die Einlegung einer Berufung i.S.v. § 519 ZPO. Die Schriftform soll gewährleisten, dass dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (GmS-OGB NJW 1980, 172). Dem Erfordernis der Schriftlichkeit eines bestimmenden Schriftsatzes ist regelmäßig nur dann genügt, wenn dieser unterschrieben, also handschriftlich unterzeichnet ist. So ist grundsätzlich auch eine handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerdeschrift erforderlich (KG KGReport Berlin 2002, 27; OLG Zweibrücken JurBüro 2001, 493; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.1.2009 -11 Ta 228/08 - bei JURIS).
Entgegen LAG Köln (Beschluss vom 20.9.2007 -11 Ta 254/07 - bei JURIS im An-schluss an Zöller/Gummer ZPO, 26. Aufl., § 569 Rz. 7; ebenso Zöller/Heßler 28. Aufl., a.a.O.) gelten die dortigen Grundsätze, insbesondere zum Erfordernis der handschriftlichen Unterzeichnung, nicht nur, wenn der Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten wird, ohne dass es darauf ankommt, ob Anwaltszwang besteht. Dies lässt sich insbesondere nicht den bei Zöller/Heßler, a.a.O., zitierten Entscheidungen des BGH vom 23.10.2003 (Beschluss - IX ZB 369/02, NJW 2004, 1112, 1113, zu II. der Gründe m.w.N.) entnehmen. Denn dort ging es nicht um eine fehlende Unterschrift, sondern darum, ob inhaltlich eine Beschwerde vorlag. Dies zeigt der Verweis auf BGH NJW 1992, 243: Dort lag eine Unterzeichnung vor. Fraglich war indessen, welche Anforderungen an eine wirksame Unterschrift zu stellen sind. Auch in der von Zöller/Heßler, a.a.O., angeführten Entscheidung vom 4.10.1984 (OLG Düsseldorf -BGHZ 92, 251) handelte es sich nur um ein "obiter dictum", weil es um die fehlende Unterschrift eines Rechtsanwalts im Anwaltsprozess ging.
Dass auf eine Unterschrift nur ausnahmsweise verzichtet werden kann, folgt auch aus der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe (a.a.O.). Darin wurde die Revisionsbegründung einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Behörde als auch dann der gesetzlichen Schriftform entsprechend angesehen, wenn der in Maschinenschrift wiedergegebene Name des Verfassers mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist. Hinzu kommt, dass für Rechtsmittel in Strafverfahren schon immer eine geringere Formstrenge galt (vgl. BVerfGE 15, 288 m.w.N.).
Entsprechendes gilt für ein mittels Telefax eingelegtes Rechtsmittel. Nach § 130 Nr. 6 ZPO soll die Schrift bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst in der Kopie die Wiedergabe der Unterschrift der Person enthalten, die den Schriftsatz verantwortet. Diesem Unterschriftserfordernis ist bei der Berufungsbegründung genügt, wenn zwar der Schriftsatz nicht unterschrieben ist, dieser aber einem - von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneten -Schriftsatz beigefügt ist, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Beru-füngsbegründung mit beiliegendem Schriftsatz gesendet werde, und beide Schriftsätze zusammen dem Gericht mit einem einheitlichen Telefax übermittelt werden (BGH MDR 2009; 762). Dass ein unterschriebenes Begleitschreiben dem Unterschriftserfordernis genügen kann, hatte schon das BVerfG 1963 (BVerfGE 15, 288) entschieden.
Dem ist die vorliegende Fallgestaltung nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall war das Schreiben vom 6.9.2009 vom Kläger nicht unterzeichnet. Stattdessen enthielt es hinter dem Namen des Klägers den Zusatz "auf Diktat erstellt Lt Harms NPC 318 maschinell ohne Unterschrift gültig". Der Verfasser, dem die Schrift diktiert worden ist, ist namentlich nicht näher bezeichnet, geschweige denn durch eine Vollmacht legitimiert. Ein vom Kläger unterzeichnetes Begleitschreiben fehlt, ist insbesondere nicht innerhalb der Beschwerdefrist bei Gericht eingegangen. Das Original des Telefaxes entspricht diesem, lässt also auch keine weiterreichenden Schlussfolgerungen zu. Aus diesen Gründen ist dem Schreib...