Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchsache
Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 6 T 339/95) |
AG Nettetal |
Tenor
Der angefochtene Beschluß und die Entscheidung des Amtsgerichts vom 27. Juli 1995 wird aufgehoben.
Das Amtsgericht – Grundbuchamt – wird angewiesen, in Abteilung II des Grundbuchs einen Widerspruch gegen die Eintragung der Änderung der Teilungserklärung vom 18. Mai 1995 zugunsten der jeweiligen Wohnungseigentümer – hier Frau A.-M. H. – e..
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2 hat durch notariellen Kaufvertrag vom 2. März 1994 von der Beteiligten zu 1 einen Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nummer 14 bezeichneten Wohnung im Hause S. 2 … sowie einen Raum im Kellergeschoß, im Aufteilungsplan ebenfalls mit Nummer 14 bezeichnet, erworben.
In § 2 des Vertrages heißt es weiter u. a.:
Zum Wohnungseigentum gehört folgendes Sondernutzungsrecht:
Stellplatz Nummer 14 des Lageplans der Teilungserklärung.
In § 10 Ziffer 3 des Vertrages war folgendes bestimmt:
Für den Fall, daß die vorstehend erwähnte Teilungserklärung noch einer Änderung bedarf, und soweit diese Änderung nicht das Sondereigentum, das Gegenstand dieses Vertrages ist, berührt, bevollmächtigt der Käufer hiermit den Verkäufer unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, in seinem Namen alle Erklärungen abzugeben und Bewilligungen und Anträge zu stellen, die wegen seines Miteigentums am Gesamtobjekt etwa erforderlich sind.
Am 29. März 1994 wurde für die Beteiligte zu 2 eine Auflassungvormerkung im Grundbuch eingetragen, ihre Eintragung als Eigentümerin erfolgte am 18. Januar 1996.
Mit Erklärung vom 18. Mai 1995 änderte die Beteiligte zu 1 die Teilungserklärung hinsichtlich der Stellplätze ab. Der dem Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 zugeordnete Stellplatz Nummer 14 befindet sich danach nunmehr an der Stelle, an der in dem der ursprünglichen Teilungserklärung beigefügten Aufteilungsplan der Stellplatz Nummer 13 lag.
Unter Berufung auf die ihr in den notariellen Verträgen erteilte Vollmacht bewilligte und beantragte die Beteiligte zu 1, die Änderung der Gemeinschaftsordnung hinsichtlich der Stellplätze im Grundbuch zu vermerken.
Die Eintragung bezüglich des Wohnungseigentums der Beteiligten zu 2 erfolgte am 1. Juni 1995.
Die Beteiligte zu 2 hat die Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch beantragt mit der Begründung, die Eintragung sei von der Vollmacht im Kaufvertrag nicht gedeckt, das Grundbuch sei daher unrichtig.
Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat diesen Antrag mit Beschluß vom 27. Juli 1995 abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht zurückgewiesen.
Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihr Begehren auf Eintragung eines Widerspruchs weiter.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die gemäß §§ 78, 80, 71 GBO zulässige weitere Beschwerde ist begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 78 Satz 1 GBO).
Das Landgericht hat ausgeführt, die in § 10 Ziffer 3 des notariellen Kaufvertrages erteilte Vollmacht der Beteiligten zu 2 habe die von der Beteiligten zu 1 vorgenommene Änderung der Teilungserklärung in Bezug auf die Lage der Stellplätze umfaßt, denn an den Stellplätzen habe kein Sondereigentum bestanden, sondern nur ein Sondernutzungsrecht. Der von der Beteiligten zu 2 am 31. Mai 1995 erklärte Widerruf der Vollmacht sei unbeachtlich, denn der Kaufvertrag als solcher sei nicht angegriffen worden und die bevollmächtigte Beteiligte zu 1 habe ein konkretes Erfüllungsinteresse an der umfassenden Durchführung des notariellen Vertrages gehabt.
Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Das Landgericht ist – ebenso wie das Amtsgericht – richtig davon ausgegangen, daß die Beteiligte zu 1 die Teilungserklärung bzw. die Gemeinschaftsordnung nicht mehr einseitig ändern konnte, auch wenn die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch noch nicht erfolgt war. Mit der Eintragung von Auflassungsvormerkungen für die Erwerber des Wohnungseigentums war für eine Änderung der Gemeinschaftsordnung die Zustimmung der vormerkungsberechtigten Erwerber erforderlich (vgl. dazu BayObLG in DNotZ 1994, 233 ff.).
2.
Soweit sich die Beteiligte zu 1 für die Zustimmung und die grundbuchrechtlich erforderliche Eintragungsbewilligung der Beteiligten zu 2 für die Änderung der Gemeinschaftsordnung auf die im notariellen Kaufvertrag erteilte Vollmacht beruft und das Landgericht die Bewilligung durch diese Vollmacht als gedeckt angesehen hat, kann die Entscheidung allerdings keinen Bestand haben. Die Vollmacht rechtfertigt die vorgenommene Eintragung nicht. Sie ist nicht hinreichend bestimmt, eine Auslegung führt nicht zu dem von den Vorinstanzen angenommenen eindeutigen Ergebnis.
Dem das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz widerspricht die Vollmacht, die Teilungserklärung zu ändern „für den Fall, daß sie – die Teilungserklärung – noch e...