Leitsatz (amtlich)
1. Eine Zwischenverfügung ist inhaltlich unzulässig, wenn der Antragsteller im Laufe des Verfahrens auf Grundbuchberichtigung gemäß § 22 GBO ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt war, die vom Grundbuchamt geforderte Löschungsbewilligung beizubringen (hier, weil die in Form eines Geh- und Fahrrechts sowie Leitungsrechts eingetragene Grunddienstbarkeit u. a. wegen Erschließung durch die örtliche Straße dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht mehr zum Vorteil gereiche und deshalb erloschen sei).
2. Das Grundbuchamt darf im Wege der Zwischenverfügung eine von ihm für notwendig erachtete Berichtigungsbewilligung - hier in Form der Löschungsbewilligung - nicht verlangen, wenn der Berichtigungsantrag darauf gestützt ist, dass der Unrichtigkeitsnachweis geführt sei; das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag vielmehr sofort zurückzuweisen.
3. Das Erlöschen einer in Gestalt eines Geh- und Fahrrechts sowie Leitungsrechts eingetragenen Grunddienstbarkeit kann (abgesehen von dem hier nicht in der Form des § 29 GBO erbrachten Nachweis) nicht deshalb angenommen werden, weil sie wegen nachträglicher Erschließung durch die örtliche Straße dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht mehr zum Vorteil gereiche, solange das alle üblichen Leitungen erfassende Leitungsrecht die Vorteilhaftigkeit der Grunddienstbarkeit für die herrschenden Grundstücke nach wie vor nahe legt (u.a. mit Blick auf künftig für Internetverbindungen erforderlich werdende Glasfaserkabel).
Normenkette
GBO §§ 18-19, 22
Verfahrensgang
AG Moers (Aktenzeichen RE-1076A-10) |
Tenor
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Moers - Rechtspflegerin - vom 05. März 2018 wird aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 erwarb den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Februar 2017 und wurde am 20. April 2017 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der Grundbesitz ist belastet mit einer am 03. Juli 2002 eingetragenen Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht sowie Leitungsrecht) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flur ... Flurstück ...54. Bewilligt wurde die Grunddienstbarkeit mit notariellem Vertrag vom 15. Februar 2002 mit dem Inhalt, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu den Flurstücken ...00 und ...49 in einer Breite von 3 Metern von der A-Straße aus bis zum herrschenden Grundstück und von diesem zurückzufahren und zu gehen und alle üblichen Leitungen zu legen und Instand zu halten. Die Ausübungsstelle der Grundschuld verläuft entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes.
Das herrschende Grundstück ...54 wurde nach Eintragung der Grunddienstbarkeit geteilt und im Grundbuch mit den Flurstücken ...07 und ...09 fortgeschrieben. Das Grundstück ...09 wurde erneut geteilt und im Grundbuch mit den Flurstücken ...67, ...68 und ...69 fortgeschrieben. Nach dem zur Akte gereichten Auszug aus dem Liegenschaftskataster befinden sich auf dem seinerzeitigen Flurstück ...54 des weiteren die Flurstücke ...06 und ...008, bei dem Flurstück ...008 handelt es sich um die öffentliche Straße "B".
Nach Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 13. Februar 2017 ersuchten die früheren Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes die Eigentümer der Grundstücke ...07, ...67, ...68 und ...69 um Bewilligung der Löschung der Grunddienstbarkeit. Dies bewilligten lediglich die Eigentümer des unmittelbar an den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz angrenzenden Flurstücks ...07. Die Löschung im Grundbuch wurde am 09. Juni 2017 eingetragen.
Im Namen eines der beiden früheren Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes beantragte der im Rubrum genannte Notar am 15. August 2017 die Eintragung der Löschung der Grunddienstbarkeit, da das Grundbuch gemäß § 22 GBO wegen nachgewiesener Unrichtigkeit zu berichtigen sei. Die Grunddienstbarkeit sei erloschen, da sie keinem der Grundstücke ...67, ...68 und ...69 zum Vorteil gereiche. Eine räumliche Verbindung mit dem dienenden Grundstück ...050 bestehe nicht. Die Grundstücke ...67, ...68 und ...69 seien in nördlicher Richtung durch die öffentliche Straße B und in östlicher Richtung durch den C erschlossen.
Die Beteiligten zu 2 und 3 als Eigentümer des Flurstücks ...67 sowie die Beteiligten zu 4 und 5 als Eigentümer des Flurstücks ...68 teilten dem Grundbuchamt mit, wegen des bestehenden Leitungsrechts nicht mit einer Löschung der Grunddienstbarkeit einverstanden zu sein; die Beteiligten zu 6 und 7 als Eigentümer des Flurstücks ...69 äußerten sich gegenüber dem Grundbuchamt nicht.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2017 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass eine Löschungsbewilligung der Berechtigten der Grunddienstbarkeit erforderlich sei, denn eine gänzliche Unrichtigkeit des Grundbuchs sei nicht nachgewiesen. Alternativ könne ein Unschädlichkeitszeugnis des Kreises Stadt 1 vorgelegt werden. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 07. November 2017 w...