Leitsatz (amtlich)
1. Zur durch Auslegung der Vereinssatzung vorzunehmenden Abgrenzung der die Allstimmigkeit der Mitglieder des eingetragenen Vereins erfordernden Änderung einer den Vereinszweck in seinem Kernbereich (hier: Engagement für die "Nutzung und Unterhaltung des Bodendenkmals Haus B. und die Bewahrung seines historischen Erbes ...") tangierenden Satzungsbestimmung von einer mit qualifizierter Mehrheit der abgegebenen Stimmen (hier laut Satzung 2/3-Mehrheit) zu beschließenden Anpassung der bisherigen Ziele im Sinne einer Zweckverfolgung mit modifizierten Mitteln (hier u.a. Möglichkeit der Förderung des Satzungszwecks unmittelbar durch Aktivitäten des Vereins selbst oder durch Zuwendungen an die Haus B. gemeinnützige GmbH).
2. Gibt der um Änderung der Satzung zur Eintragung im Vereinsregister Nachsuchende ernsthaft und endgültig zu erkennen, dass er nicht gewillt ist, seine Anmeldung entsprechend den durch Zwischenverfügung aufgegebenen gerichtlichen Anforderungen (hier: Einreichung der schriftlichen Zustimmungserklärungen der bei der Hauptversammlung nicht erschienenen Vereinsmitglieder wegen vom Registergericht mit Blick auf eine angenommene Änderung des Vereinsszwecks für notwendig gehaltener Allstimmigkeit) zu ergänzen, so darf das Gericht nicht durch Zwischenverfügung befinden, bzw. diese nicht aufrechterhalten, sondern muss - auf der Basis seiner eigenen Rechtsauffassung - über den Eintragungsantrag entscheiden.
Normenkette
BGB § 33 Abs. 1 Sätze 1-2, §§ 40, 57 Abs. 1; FamFG § 58 ff.; GmbHG § 4 S. 2
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Aktenzeichen VR 30446) |
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
I. Im Rahmen der am 5. August 2019 abgehaltenen Jahreshauptversammlung haben die anwesenden Mitglieder des Beteiligten einstimmig die Änderung seiner Satzung beschlossen. Unter anderem wurden die Änderung des Namens in "Förderverein ............Haus B." sowie die Neufassung der Satzungsbestimmung zum Vereinszweck beschlossen.
In § 2 der Satzung in der Fassung vom 23. März 2017, die als gültige Fassung im Vereinsregister eingetragen ist, ist der Vereinszweck wie folgt geregelt:
"1) Zweck des Vereins ist die Nutzung und Unterhaltung des Bau- und Bodendenkmals Haus B. und die Bewahrung seines historischen Erbes. Dazu betreibt der Verein das Römische Museum Haus B., das er durch regelmäßige Öffnungszeiten, Führungen und Veranstaltungen der Öffentlichkeit zugänglich macht.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch erreicht, dass der Verein das Bau- und Bodendenkmal Haus B. im Naturschutzgebiet K. im Interesse des Natur- und Denkmalschutzes nutzt und unterhält und Veranstaltungen anbietet für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, in denen Wissen zum Natur- und Denkmalschutz sowie zur Geschichte des Bau- und Bodendenkmals Haus B. vermittelt wird.
3) Die Nutzung und Unterhaltung des Bau- und Bodendenkmals Haus B. hat entsprechend eines mit dem Landschaftsverband Rheinland - Ämter für Denkmalpflege - entwickelten Sanierungs- und Nutzungskonzepts zu erfolgen. ...
..."
Nach der am 5. August 2019 beschlossenen Änderung soll § 2 nunmehr wie folgt lauten:
"1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Nutzung und Unterhaltung des Bau- und Bodendenkmals Haus B. und die Bewahrung seines historischen Erbes sowie dessen Nutzung im Naturschutzgebiet K. im Interesse des Naturschutzes.
2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- ideelle und finanzielle Unterstützung der Nutzung und Unterhaltung des Bau- und Bodendenkmals sowie der Haus B. gemeinnützige GmbH,
- Förderung der Kinder- und Jugendarbeit auf Haus B.,
- die Durchführung von Veranstaltungen, Bereitstellung von Informationen, Schulprogrammen, Führungen etc.
3) Der vorstehende Satzungszweck kann stets unmittelbar durch Aktivitäten des Vereins selbst oder durch Zuwendungen an die Haus B. gemeinnützige GmbH gefördert werden.
..."
Am 9. August 2019 haben der neu gewählte Vorstandsvorsitzende des Beteiligten und seine ebenfalls neu gewählte Stellvertreterin unter Beifügung der geänderten Satzung und des Protokolls der Jahreshauptversammlung unter anderem die Änderung der Satzung zur Eintragung im Vereinsregister angemeldet.
Mit Schreiben vom 16. August 2019 und vom 6. September 2019 hat das Amtsgericht auf ein von ihm gesehenes Eintragungshindernis hingewiesen. Die beschlossene Änderung des Vereinszwecks könne nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen und nachzureichen seien die Zustimmungserklärungen der bei der Hauptversammlung nicht erschienen Mitglieder. Dem ist der Beteiligte mit Schriftsätzen seines Verfahrensbevollmächtigten vom 3. September 2019 und vom 19. September 2019 jeweils entgegen...