Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 35/22) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.12.2023 (Az.: 4b O 35/22) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 30.09.2022 (Az.: 4b O 35/22) und aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21.09.2023 (Az.: I-2 U 128/22) sind von der Beklagten 33.442,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.10.2023 an die Klägerin zu erstatten.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.
Gründe
Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel der Antragstellerin vom 08.01.2024 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12.12.2023, mit der sie sich dagegen wendet, dass der Rechtspfleger im Rahmen der Kostenfestsetzung die von ihr auch angemeldeten Kosten ihres Patentanwalts für die zweite Instanz in Höhe von 7.048,60 Euro nicht berücksichtigt hat, ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss ist der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses ihres Prozessbevollmächtigten erst am 27.12.2023 zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde hat die Antragstellerin mit am 08.01.2024 bei Gericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz und damit innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO beim Landgericht eingereicht.
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat der Rechtspfleger die von der Antragstellerin angemeldeten Patentanwaltskosten in Höhe von 7.048,60 Euro für die zweite Instanz abgesetzt.
1. Nach § 143 Abs. 3 PatG sind von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache entstehen, die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
a) Bei dem dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zugrundeliegenden Klageverfahren handelte es sich - wie zwischen den Parteien zu Recht außer Streit steht - um eine Patentstreitsache im Sinne von § 143 Abs. 1 PatG.
b) Die Antragstellerin hat auch ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass die Patentanwaltskanzlei A., insbesondere in Person von Patentanwalt B., in der Berufungsinstanz "mitgewirkt" hat.
Für eine Mitwirkung in diesem Sinne ist, soweit es die geltend gemachte Verfahrensgebühr angeht, erforderlich, dass der Patentanwalt eine streitbezogene Tätigkeit entfaltet hat, die geeignet war, die Verfolgung der Interessen seiner Mandantschaft zu fördern (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 308, 309 - Fahrbare Betonpumpen; BeckOK Patentrecht-Kircher, 30. Ed., § 143 PatG Rn. 44). Eines substantiierten Vorbringens der Antragstellerin zu den von dem Patentanwalt erbrachten konkreten Beratungsleistungen bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht (vgl. OLG Frankfurt am Main, GRUR-RR 2006, 422, 423 - consulente in marchi; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 16. Aufl., Abschn. B Rn. 417; vgl. auch Benkard-Grabinski/Zülch/Tochtermann, Patentgesetz, 12. Aufl., § 143 Rn. 23a). Die Antragstellerin ist den an sie zu stellenden Darlegungs- und Glaubhaftmachungsanforderungen vielmehr bereits damit gerecht geworden, dass ihre Prozessbevollmächtigten mit der Berufungserwiderung die Mitwirkung der Patentanwaltskanzlei A. im Berufungsverfahren angezeigt haben. Zudem hat die Antragstellerin mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag eine auf das Berufungsverfahren bezogene Pro-Forma-Rechnung der Patentanwaltskanzlei vom 25.09.2023 vorgelegt, die auch eine Bestätigung von Patentanwalt B. enthält, wonach er der Antragstellerin Mindestbeträge im Umfang der darin genannten Gebühren bereits in Rechnung gestellt habe.
Soweit es die Terminsgebühr angeht, reicht für die Feststellung einer Mitwirkung des Patentanwalts aus, dass dieser, wie geschehen, an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Dass der Patentanwalt tatsächlich das Wort ergriffen hat, ist hingegen nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 308, 309 - Fahrbare Betonpumpen; OLG München, GRUR 2004, 536 - Kostenerstattung, zu § 140 Abs. 3 MarkenG a.F.).
2. Damit steht allerdings noch nicht fest, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die durch die Mitwirkung des Patentanwalts angefallenen Kosten nach § 143 Abs. 3 PatG zu erstatten hat. An dem bisherigen Verständnis des § 143 Abs. 3 PatG, nach dem bezüglich der Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache nicht zu prüfen war, ob diese Mitwirkung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO notwendig war, kann angesichts des Urteils des EuGH vom 28.04.2022 (C-531/20, GRUR 2022, 853 Rn. 55 - NovaText/Universität Heidelberg [Kos...