Leitsatz (amtlich)
Die in der Teilungserklärung enthaltene Regelung, wonach sich jeder Sondereigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen kann, erfasst nicht den Fall, dass das Sondereigentum mehreren Personen (hier: Eheleuten) gemeinschaftlich zusteht und führt nicht dazu, dass jeder der Mitberechtigten eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht erteilen muss. Vielmehr reicht es aus, dass die schriftliche Vollmacht nur von einem Ehegatten im Einverständnis mit dem anderen unterschrieben wurde.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2; BGB § 164
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Beschluss vom 14.10.2004; Aktenzeichen 5 T 319/04) |
AG Mönchengladbach (Aktenzeichen 17-II 36/03 WEG) |
Tenor
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten zu 1). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: 4.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind Mitglieder der im Rubrum genannten Eigentümergemeinschaft. Der Beteiligte zu 6) verwaltet die Anlage.
Am 3.6.2003 fand in Abwesenheit der Beteiligten zu 1) eine Eigentümerversammlung statt, in der zu TOP 2 die Jahresabrechnung 2002 einschließlich der Einzelabrechnungen und zu TOP 4 der Wirtschaftsplan 2003 beschlossen wurden und darüber hinaus der Beteiligte zu 6) zu TOP 3 für die in 2002 durchgeführten Maßnahmen und die Abrechnung 2002 entlastet wurde.
Mit einer am 13.6.2003 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift haben die Beteiligten zu 1) beantragt, die in der Eigentümerversammlung vom 3.6.2003 gefassten Beschlüsse zu den TOP 2-4 für ungültig zu erklären. Zur Begründung haben sie ausgeführt, dass sie erstmals am 4.6.2003 von der Eigentümerversammlung vom 3.6.2003 durch das Vorfinden des Versammlungsprotokolls in ihrem Briefkasten Kenntnis erlangt hätten. Eine Einladung zu der Eigentümerversammlung hätten sie nicht erhalten. Im Hinblick auf die "knappe" Anwesenheit der Stimmanteile hätte ihre Anwesenheit zu einem anderen Ergebnis führen können. Darüber hinaus seien die Beteiligten zu 5) in der Versammlung nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen.
Das AG hat durch Beschl. v. 24.6.2004 die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Auch bei Anwesenheit der Antragsteller wären die angefochtenen Beschlüsse gefasst worden. Es liege kein formeller Mangel hinsichtlich der Stimmabgabe der Beteiligten zu 3) für die Beteiligten zu 5) vor. Eine schriftliche Vollmacht sei erteilt worden.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben beantragt, unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses entsprechend ihrer erstinstanzlich gestellten Anträge zu beschließen.
Sie haben geltend gemacht, dass ein Einladungsmangel grundsätzlich zur Ungültigkeit der gefassten Beschlüsse führe. Nur dann, wenn ausnahmsweise feststehe, dass auch bei Anwesenheit der nicht eingeladenen Wohnungseigentümer keine anderen Beschlüsse gefasst worden wären, sei nicht von einer Ungültigkeit auszugehen. Es liege auch ein formeller Mangel vor, da die schriftliche Vollmacht für die Beteiligte zu 3) nicht von beiden Beteiligten zu 5), sondern nur von der Ehefrau unterschrieben worden sei.
Das LG hat in dem angefochtenen Beschluss im schriftlichen Verfahren die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hinsichtlich der Kosten hat das LG entschieden, dass die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von den Beteiligten zu 1) zu tragen seien und außergerichtliche Kosten nicht erstattet würden.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1), die ihr bisheriges Begehren weiterverfolgen, mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde. Die Beteiligten zu 2)-6) treten dem entgegen und machen mit ihrer Anschlussbeschwerde geltend, die Kostenentscheidung des LG sei dahin abzuändern, dass die Beteiligten zu 1) die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer (der Beteiligten zu 2)-6)) außergerichtlichen Kosten zu tragen hätten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die gem. §§ 45 Abs. 1 S. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist ebenso wie die zulässige Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2)-6) nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einem Rechtsfehler, § 27 FGG.
1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Grundsätzlich führe zwar die fehlende Einladung eines Eigentümers zu einer Wohnungseigentümerversammlung zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse, ein Einladungsmangel könne aber nicht festgestellt werden. Der Behauptung der Beteiligten zu 1), keine Einladung erhalten zu haben, stehe die Erklärung des Beteiligten zu 6. entgegen, dass er die Einladung rechtzeitig in den Briefkasten der Beteiligten zu 1) geworfen habe. Es stehe hier Erklärung gegen Erklärung. Weitere Aufklärungsmöglichkeiten stünden der Kammer nicht zu. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts gehe zu Lasten der Beteiligten zu 1), die insoweit die Feststellungslas...