Beteiligte
2. die übrigen Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft F., gemäß anliegender Eigentümerliste |
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 1200/96) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 491 II 204/95 WEG) |
Tenor
Die Beschlüsse des Landgerichts vom 18. Februar 1997 und des Amtsgerichts vom 15. Oktober 1996 werden abgeändert. Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 13. Juni 1995 zu TOP 13 gefaßte Beschluß wird für ungültig erklärt.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten zu 2.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 36.000,00 DM,
Gründe
I.
In einer Eigentümerversammlung vom 18. August 1994 beschlossen die Wohnungseigentümer mit Mehrheit gegen die Stimme des Beteiligten zu 1 unter TOP 10:
Die Verwalterin wird angewiesen, den Miteigentümer Erich de Wall wegen seines fortgesetzten querulatorischen Verhaltens, insbesonders im Zusammenhang mit der beschlossenen Neuvermessung der Wohnflächen und seiner Verweigerung der Mitwirkung hieran sowie wegen Verzuges mit Zahlungspflichten gegenüber der Eigentümergemeinschaft unter ausdrücklichem Hinweis auf § 18 WEG abzumahnen und eine Frist zur Erfüllung der ausstehenden Ansprüche von 3 Wochen zu setzen. Die Verwalterin wird weiter angewiesen, nach fruchtlosem Ablauf der 3-Wochen-Frist den Miteigentümer E. W. auf Veräußerung seines Wohnungseigentums gemäß § 18 Abs. 1 WEG und 18 Abs. 2 WEG in Verbindung mit der Teilungserklärung der Gemeinschaft zu verklagen.
Mit Schreiben vom 3. Mai 1995 lud die Beteiligte zu 3 die Wohnungseigentümer zu einer Eigentümversammlung auf den 13. Juni 1995 ein, nachdem sie zunächst die Versammlung auf den 9. Mai 1995 einberufen hatte. In dem Schreiben heißt es u. a.:
Die Tagesordnung zu dieser Eigentümerversammlung muss zudem um einen weiteren TO-Punkt ergänzt werden. Dieser lautet:
Unterrichtung der Eigentümergemeinschaft über die jüngsten Aktivitäten des Miteigentümers … W., seinen aktuellen Schuldenstand gegenüber der Gemeinschaft und Beschlussfassungen hierzu nach vorheriger Erörterung.
In der Versammlung am 13. Juni 1995, in der nach dem Inhalt des Protokolls vom 27. Juni 1995 im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den „weiteren TO-Punkt” 29 stimmberechtigte Eigentümer mit insgesamt 6592 Miteigentumsanteilen – abgesehen von dem Beteiligten zu 1 – anwesend oder vertreten waren, beschlossen die Wohnungseigentümer einstimmig – wobei das Protokoll der Eigentümerversammlung das Abstimmungsergebnis nicht verzeichnet – folgendes:
Die Eigentümergemeinschaft hatte am 18.08.94 beschlossen, den Miteigentümer E. W. auf Veräußerung seines Wohnungseigentums zu verklagen. Er hat sich diesen Beschluß nicht zur Warnung gereichen lassen. Statt dessen hat er sowohl seinen Zahlungsverzug, als auch sein querulatorisches Verhalten nicht behoben. Die Gemeinschaft nimmt daher sowohl seine Strafanzeige vom 19.12.94 gegen die Herren K. H. H., M. H., Prof. K. P. und W. W. – von der die Gemeinschaft in der heutigen Eigentümerversammlung unterrichtet wurde – als auch seinen Rückstand mit Hausgeldzahlungen in Höhe von z. Zt. DM 11.794,43 (inkl. Zinsen) zum Anlaß, ihn sowohl gemäß § 18 Abs. 1 WEG als auch gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Teilungserklärung vom 27.03.1961 auf Veräußerung seines Wohnungseigentums in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft beauftragen und bevollmächtigten Herrn Herrn Ra C. A. G., D. Straße …, … D., diesen Anspruch umgehend gerichtlich durchzusetzen. Über den Fortgang des Verfahrens hat der Rechtsanwalt sowohl den Verwalter der Gemeinschaft, die Fa. K. H. H. KG, D., diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn K. H. H., als durch den Verwaltungsbeirat, die Herren Prof. K. P. und W W., zu unterrichten.
In einer weiteren Eigentümerversammlung vom 10. Oktober 1995, in der nach dem Protokoll von 46 stimmberechtigten Wohnungseigentümern 30 stimmberechtigte Eigentümer anwesend oder vertreten waren, wurde zu TOP 7 einstimmig beschlossen:
Die Miteigentümer halten daran fest, den Miteigentümer Erich de Wall auf Veräußerung seines Wohnungseigentums in Anspruch zu nehmen, wie sie es bereits in der Eigentümerversammlung vom 13.06.95 einstimmig beschlossen hatten.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt, den von der Eigentümerversammlung zu TOP 13 gefaßten Beschluß vom 13. Juni 1995 für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben.
Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein Begehren weiter. Er ist der Auffassung, entsprechend dem Inhalt des Protokolls habe zu TOP 13 lediglich eine Erörterung stattgefunden, ein Beschluß sei jedoch nicht gefaßt worden. Selbst wenn aber ein Beschluß zustande gekommen wäre, könnte dieser wegen des zugrundeliegenden Einberufungsmangels nach § 23 Abs. 2 WEG keinen Bestand haben.
Die Beteiligten zu 2 sind dem ...