Leitsatz (amtlich)
Dass bei der Spaltung das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Handelsregistereintragung außerhalb des Grundbuchs auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht, wenn die Grundstücke im Spaltungs- und Übertragungsvertrag nach § 28 Satz 1 GBO bezeichnet sind und auch im Falle des Vorliegens einer Berichtigungsbewilligung des übertragenden Rechtsträgers dem Grundbuchamt die Unrichtigkeit des Grundbuchs schlüssig darzulegen ist, legt es dem Grundbuchamt nahe, zum Nachweis des Rechtsübergangs die Vorlage dieses Vertrages zu verlangen.
Normenkette
GBO § 28 S. 1; UmwG § 123 Abs. 2-3, § 126 Abs. 2 S. 2, § 131
Verfahrensgang
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Wert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist eingetragene Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundstücks.
Sie übertrug durch Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 28.8.2007 (UR-Nr. Fl 232/2007 des Notars Flüh in Berlin) Vermögenswerte, u. A. Grundstücke - auch das in Rede stehende - im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG unter Fortbestand auf die Beteiligte zu 2.
Am 8.11.2007 wurde im Handelsregister der Beteiligten zu 1 die Ausgliederung eingetragen.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 4.12.2009 Urk.-R.-Nr. 693/2009 Notar C. in Darmstadt verkaufte die Beteiligte zu 2 eine Teilfläche von etwa 7.400 qm des Grundstücks an die Beteiligte zu 3.
Unter dem 28./30 Dezember 2009 reichte der Notar eine auszugsweise Ausfertigung seiner vorbezeichneten Urkunde ein und beantragte Grundbuchberichtigung.
Das AG - Rechtspflegerin - hat dem Notar durch Zwischenverfügung vom 21.1.2010 - zur Erledigung bis zum 21.2.2010 - u. A. aufgegeben, den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag UR-Nr. Fl 232/2007 des Notars Flüh in Berlin vorzulegen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Notars vom 25./26.2.2010, mit der er geltend macht, die Vorlage könne nicht verlangt werden. Bleibe der übertragende Rechtsträger bestehen, wie dies bei einer Abspaltung (§ 123 Abs. 2 UmwG) und bei einer Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 UmwG) der Fall sei, so könne die Grundbuchberichtigung alternativ mit der Berichtigungsbewilligung des übertragenden Rechtsträgers oder durch Unrichtigkeitsnachweis durch öffentliche Urkunde namentlich der Ausfertigung des Spaltungs-, Ausgliederungsvertrages erfolgen (Böhringer .1.1Rpfleger 1996, 154, 155; Rpfleger 2001, 59, 64 f.; Vollmer MW 2002, 428, 431, Meikel/Böttcher § 22 Rz. 88; Schmitt/Hörtnag/Stratz, UmwG/UmwStG 4. Aufl., § 131 UmwG Rz. 13).
Unter § 1 Ziff. 4 der Kaufvertragsurkunde vom 4.12.2009 sei schlüssig die Übertragung des Grundstücks auf die Beteiligte zu 2 im Wege der Ausgliederung dargetan; ebenso sei der Vollzug der Ausgliederung im Handelsregister der ausgliedernden Beteiligten zu 1 samt Datum (8.11.2007) dargelegt.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde unter Hinweis auf Schöner/Stöber (Grundbuchrecht 14. Aufl. 2008 Rz. 995 f.) nicht abgeholfen und diese zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.1. Die gem. §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat zu Recht ein Hindernis für die nachgesuchte Grundbuch- berichtigung darin gesehen, dass der Notar den Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 28.8.2007 nicht vorgelegt hat.
a) aa) Das Grundbuchamt hat bei der Berichtigung die Einhaltung der Vorschriften der formellen Erfordernisse einschließlich der genauen Bezeichnung der Grundstücke nach § 28 Satz 1 GBO zu überprüfen.
bb) Der BGH hat - hierauf weist das OLG Schleswig - 2 W 241/08 - vom 26.8.2009 (FGPrax 2010, 21) zu Recht hin - in seiner Entscheidung vom 25.1.2008 (NJW-RR 2008, 756) festgestellt, dass die Übertragung des Eigentums an Grundstücken im Wege der Spaltung gem. § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG voraussetzt, dass die Grundstücke gem. § 28 GBO in dem Spaltungsvertrag bezeichnet sind. Eine fehlende Bezeichnung der Grundstücke unter Beachtung des § 28 GBO begründet die Unwirksamkeit der Übertragung (BGHZ 175, 123 = NJW-RR 2008, 756; Böhringer Rpfleger 2001, 59, 63; anders Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Strutz, UmwG, 4. Aufl., § 126 Rz. 81; Priester DNotZ 1995, 427; Vollmer WM 2002, 428). Mit Rücksicht darauf, dass bei der Spaltung der Rechtsübergang sich außerhalb des Grundbuchs vollzieht (vgl. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG), verlangt das Gesetz - so der BGH - den an sich erst für den Vollzug im Grundbuch erforderlichen Bestimmtheitsgrad des § 28 Satz 1 GBO bereits im Spaltungsvertrag. Die Anordnung des § 28 Satz 1 GBO, dass das Grundstück übereinstimmend mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt im Spaltungsvertrag zu bezeichnen ist, ist mithin materiell-rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Rechtsübertragung durch Spaltung.
Von dem festgestellten Grundsatz ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn die zu übertragenden Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht, in dem Spaltungsvertrag - auch ohne Bezeich...