Verfahrensgang
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Entscheidung vom 11.05.2006; Aktenzeichen VK - 15/2006 - L) |
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin schrieb die Beschaffung eines Hard- und Softwaresystems zur mobilen Datenerfassung für die Verkehrsüberwachung und den Ordnungsservicedienst im Wege eines nicht offenen Verfahrens mit vorangegangenem Teilnahmewettbewerb aus. Nachdem keine zuschlagsfähigen Angebote eingegangen waren, hob sie das nicht offene Verfahren auf und führte ein Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung durch. Die Vergabe sollte in zwei Losen erfolgen. Die Bieter konnten sowohl für die einzelnen Lose als auch für die Gesamtheit der Lose Angebote abgeben. Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes und die Verdingungsunterlagen wurden am 28. Juli 2005 den am nicht offenen Verfahren beteiligten Bietern übersandt. Die als Anlage 1 gekennzeichnete Leistungsbeschreibung enthielt ein Anforderungsprofil an ein Erfassungs- und Verarbeitungssystem im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs. Auf Seite 1 der Anlage 1 waren folgende Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung angegeben:
Preis 30 %,
Gesamtkonzeption 20 %,
Qualität/technischer Wert 30 %,
Kundendienst 10%,
Liefer-/Ausführungsfristen 10 %.
Das Anforderungsprofil an ein Erfassungssystem für die Außendienstkräfte des Ordnungs- und Servicedienstes (OSD) war in der Anlage 2 zur Leistungsbeschreibung niedergelegt. Ausweislich der Seite 1 stellte die Antragsgegnerin folgende Zuschlagskriterien mit ihrer Gewichtung auf:
Preis 30 %,
Gesamtkonzeption 30 %,
Qualität/technischer Wert 20 %,
Kundendienst 10 %,
Liefer-/Ausführungsfristen 10 %.
In einem Vermerk vom 26. Juli 2005 (Vergabeakte Fach I, Bl. 029) legte die Antragsgegnerin nieder, dass aufgrund der Erfahrungen im vorangegangenen nicht offenen Verfahren nur die Qualität/der technische Wert des Erfassungsgeräts nebst integrierter oder externer Digitalkamera anhand der im nicht offenen Verfahren genutzten Matrix bewertet werden sollte.
Auf Seite 10 und 11 der Leistungsbeschreibung VÜ nach Anlage 1 bzw. Seite 17 und 18 der Leistungsbeschreibung OSD nach Anlage 2 sind die Hardwareanforderungen an die mobilen Erfassungsgeräte festgelegt (vgl. Vergabeakte Fach III, Bl. 036-037 und 055 bis 056). Ausweislich der Ziffer 4. konnten die Bieter integrierte oder externe Digitalkameras, die ohne Kabel mit dem MDE verbunden waren, anbieten.
Insgesamt fünf Bieter gaben Angebote ab, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene. Hinsichtlich der Lose 1 und 2 reichte die Antragstellerin je ein Hauptangebot sowie neun Nebenangebote ein.
Nach der formellen Wertung und der Eignungsprüfung beabsichtigte die Antragsgegnerin, die Angebote der Antragstellerin nicht in der Wertung zu berücksichtigen. Dies teilte sie der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. September 2005 (Vergabeakte Fach I, Bl. 039) schriftlich mit. Die Antragstellerin rügte dies als vergaberechtsfehlerhaft und reichte einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer ein. Die Antragsgegnerin half der Rüge ab. Die Antragstellerin erklärte daraufhin ihren Nachprüfungsantrag in der Hauptsache für erledigt. Am 16. Februar 2006 bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin telefonisch darum, einen Preis für eine externe Digitalkamera anzubieten. Mit Schreiben vom 20. Februar 2006 (Vergabeakte Fach IV, Bl. 223) gab die Antragstellerin Preise für zwei technisch näher beschriebene Kameras an.
Nach Durchführung der Wertung und der Anwendererprobung lag die Antragstellerin mit ihrem Hauptangebot zum Los 1 auf dem vierten Rang, die Beigeladene auf dem zweiten Rang. Mit ihrem Angebot für das Los 2 lag die Antragstellerin auf dem zweiten Rang, die Beigeladene auf dem ersten Rang. Mit ihrem Hauptangebot zum Los 1 (MDA III) erreichte sie die vierthöchste Punktzahl von 68,25 Punkten in der Wertung. Das Hauptangebot (MDA III) zum Los 2 erzielte 73,79 Punkte. In der Gesamtbewertung für beide Lose erhielt das Hauptangebot insgesamt 71,02 Punkte und lag damit auf Platz 3 der Bieterrangliste.
Mit Schreiben vom 14. März 2006 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über ihre Absicht, der Beigeladenen den Zuschlag hinsichtlich beider Lose zu erteilen. Sie begründete ihre Zuschlagsentscheidung damit, die Beigeladene habe mit ihren Angeboten einen höheren Punktwert in der Gesamtbewertung erreicht. Mit Schreiben vom 22. März 2006 rügte die Antragstellerin das Auswertungsergebnis als vergaberechtsfehlerhaft. U.a. beanstandete sie den Inhalt des Informationsschreibens gemäß § 13 VgV als inhaltlich unzureichend. Das Leistungsverzeichnis sei unklar. Zum Beispiel habe die Antragstellerin eine dynamische Tastatur gefordert, später auf eine solche aber verzichtet. Ferner bezeichnete sie den Umstand als vergaberechtsfehlerhaft, fernmündlich zur Erweiterung ihres Angebotes um externe Digitalkameras aufgefordert worden zu sein. Eine solche Vorgehensweise sei intransparent und widerspreche dem Gebot zur erschöpfenden Leistungsbeschreibung sowie dem Gleichbehandlung...