Verfahrensgang
BKartA (Entscheidung vom 17.08.2007; Aktenzeichen VK 2- 81/07) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 17. August 2007 (Az. VK 2- 81/07) aufgehoben.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Ausschreibungsverfahren "Lieferung, Installation und Einrichtung eines Vermittlungssystems für die BKA-Liegenschaften (B3.34-2334/05)" einen Zuschlag zu erteilen, oh-ne die zu einer Angebotsabgabe zugelassenen Teilnehmer nach erneuter Übersendung der Verdingungsunterlagen und zwar, einschließlich einer Bekanntgabe aller Zuschlagskriterien, Unterkriterien und deren jeweiliger Gewichtung, zuvor erneut zur Abgabe eines Angebots aufgefordert zu haben.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene als Gesamtschuldner. Die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB - werden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen je zur Hälfte auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu Euro 80.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin schrieb die Lieferung, Installation und Einrichtung eines Telekommunikationssystems für die BKA-Liegenschaften (B.3.34-2334/05) im Oktober 2006 europaweit im nichtoffenen Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb aus. In der Bekanntmachung wurde hinsichtlich der Zuschlagskriterien auf die Ausschreibungsunterlagen verwiesen.
Die Antragstellerin wurde neben der Beigeladenen und vier weiteren Bewerbern zur Abgabe eines Angebots zugelassen.
Ausweislich des mit der Angebotsaufforderung vom 28. Dezember 2006 übersandten "Leistungsverzeichnisses für ein Telekommunikationssystem für das Bundeskriminalamt W., Liegenschaft Ä." unter 1.15 sollte das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag erhalten. Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots sollten zwei Zuschlagskriterien Anwendung finden, nämlich die "Einhaltung/Erfüllung der Leistungsbeschreibung" und der Preis. Soweit es das Zuschlagskriterium "Einhaltung/Erfüllung der Leistungsbeschreibung" betraf, bildete die Antragsgegnerin sechs sogenannte Hauptgruppen (Unterkriterien), denen sie die folgenden prozentualen Gewichtungen zumaß: 5% einzuhaltende Richtlinie usw.20% Schnittstelle, Protokolle usw.50% Vermittlungssystem10% Wartung7,5 % Infrastruktruelle Arbeiten7,5% Sonstige Leistungen.
Das Leistungsverzeichnis enthielt unter Ziffern 2.5 bis 2.13 mindestens 116 technische Mindest- (A-Kriterien) und Zusatzanforderungen (B-Kriterien), die das zu liefernde Vermittlungssystem erfüllen sollte.
Am 19. Januar 2007 berief die Antragsgegnerin eine Bieterkonferenz ein, an der sechs Bieter teilnahmen.
Am 16. Februar 2007, vor Ablauf der Angebotseinreichungsfrist, stellte die Antragsgegnerin in tabellarischer Form eine Bewertungsmatrix fertig. Diese Bewertungsmatrix bestimmte 116 technische Mindest- und Zusatzanforderungen der Leistungsbeschreibung zu sogenannten Detailforderungen (Detailkriterien). Mehrere technische Detailforderungen wurden in Gruppen (Untergruppen) zu sogenannten Einzelkriterien (Einzelforderungen) zusammengefasst. Die Untergruppen, die Merkmale der Leistungsbeschreibung wiederholten, wurden dadurch zu Zuschlagskriterien (Unter-Unterkriterien). Eine oder mehrere Untergruppen bildeten wiederum eine der sechs Hauptgruppen (Unterkriterien). Die auf eine Hauptgruppe entfallende prozentuale Gewichtung (z.B. Hauptgruppe "Richtlinien und Vorschriften": 5%) verteilte die Antragsgegnerin je nach der ihr zukommenden Bedeutung auf die einzelnen Untergruppen. Die Teilgewichtung der einzelnen Untergruppe verteilte sie je nach der Bedeutung, die sie einem Einzelkriterium zumaß, auf die Detailforderungen der Untergruppen.
Für die Detailforderungen entwickelte die Antragsgegnerin gleichzeitig ein Bewertungssystem nach Punkten (Punktesystem). Sie erstellte tabellarische Übersichten über die erreichbaren Punktzahlen je Detailforderung der Unter- und Hauptgruppen. Jeder einzelnen Detailforderung (z.B. einzuhaltende Vorschriften der Bundesnetzagentur) einer Untergruppe wurden für die Erfüllung der Anforderung einhundert Wertungspunkte, für die Nichterfüllung der Anforderungen unter Angabe einer Begründung ein Wertungspunkt und für die Nichterfüllung unter Angabe keiner Begründung Null Wertungspunkte zugewiesen. Bei Erfüllung der Detailforderung und Erreichen von einhundert Wertungspunkten wurde der Detailforderung das prozentuale Gewicht der Detailforderung zugeordnet.
Die Antragsgegnerin unterließ es, die Untergruppen und Detailforderungen sowie deren Gewichtung den Bietern bekannt zu geben.
Die Antragstellerin und weit...