Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Vergabekammer des Bundes vom 29. Oktober 2007, VK 3-109/07, auf-gehoben.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, im Ausschreibungsverfahren Gebäudereinigung 2007/S 122-149359, einen Zuschlag zu erteilen, ohne die Bieter nach erneuter Übersendung der Verdingungsunterlagen und zwar einschließlich einer Bekanntgabe aller Zuschlagskriterien, Unterkriterien und deren jeweiliger Gewichtung zuvor erneut zur Abgabe eines Angebots aufgefordert zu haben.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer trägt die Antragsgegnerin. Die der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen trägt die Antragsgegnerin.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten durch die Antragstellerin war im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens - einschließlich des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB - werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 60.000 EUR Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin, eine im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Finanzen errichtete bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn, schrieb im Juni 2007 die Vergabe von Gebäudereinigungsdienstleistungen im offenen Verfahren europaweit aus.
In der Bekanntmachung unter III.2.3). "Technische Leistungsfähigkeit" und in der Aufforderung zur Angebotsabgabe forderte sie von den Bietern die Angabe der Stundenleistungen je Raumgruppe bei der Unterhaltsreinigung und je Reinigungsbereich bei der Glasreinigung. Hierzu musste jeder Bieter in der Anlage 3 zum Preisblatt die Stundenleistungen je Raumgruppe angeben, mit denen er seinen Preis kalkuliert hatte. Ferner behielt die Antragsgegnerin sich vor, auf der Grundlage der angebotenen Stundenleistungen je Raumgruppe bzw. Reinigungsbereich eine leistungsnormative Arbeitszeitprüfung durchzuführen. Eine erhebliche Unterschreitung von Standardzeitwerten in der Unterhaltsreinigung sollte zu einem Ausschluss aus dem weiteren Verfahren führen. Dies ergab sich auch aus der Aufforderung zur Angebotsabgabe unter Ziffern 7.3., die im Juli 2007 an die Bieter versandt wurde.
Noch während der Vorbereitung der Verdingungsunterlagen legte die Antragsgegnerin unter dem 23.Oktober 2006/14. November 2006 pro Raumgruppe Stundenrichtleistungen in Tabellenform fest, wobei sie sich auf die Erfahrungswerte der GCI stütze. Deren Erfahrungswerte übernahm sie weitgehend, Abweichungen nach oben (Erhöhungen) in den Bereichen "täglich genutzte Verkehrsflächen und nichttäglich genutzte Verkehrsflächen" begründete sie mit den Besonderheiten der Liegenschaften des BMF, der BAfin und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Bonn. Die Stundenrichtleistungen rechnete sie auf das Jahr gesehen hoch. Sie kam nach ihren Berechnungen zu dem Ergebnis, dass zur Erbringung der ausgeschriebenen Reinigungsleistungen pro Jahr insgesamt 37.300 Stunden aufzuwenden seien.
Neben der Antragstellerin und der Beigeladenen gaben 29 Bieter ein Angebot ab. Das Angebot der Antragstellerin wich von den festgelegten Standardzeitwerten pro Jahr um mehr als 40% nach unten ab. Bei weiteren 12 Angeboten betrug die Abweichung der angebotenen Stundenrichtleistungen vom oberen Eckwert des Korridors der Antragsgegnerin mehr als 15%.
Mit Schreiben vom 21. September 2007 unterrichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin über ihre Absicht, das Angebot wegen einer erheblichen Unterschreitung der Standardzeitwerte, einem "Eignungskriterium", auszuschließen. Dies rügte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. September 2007 als vergaberechtsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin wies die Rüge mit Schreiben vom 28. September zurück.
Mit ihrem Nachprüfungsantrag hat die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, ihr Angebot, dasjenige der Antragstellerin, nicht auszuschließen, hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Bieter zur erneuten Angebotsabgabe aufzufordern.
Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück. Zur Begründung führte sie aus, eine Bekanntgabe der Standardzeitwerte durch die Antragsgegnerin sei nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin habe dem Transparenzgrundsatz genügt, indem sie auf die Maßgeblichkeit der Stundenrichtwerte in der Bekanntmachung und in den Verdingungsunterlagen hingewiesen habe. Die zu erbringende Leistung sei in den Verdingungsunterlagen hinreichend klar beschrieben. In Anbetracht des Umstandes, dass die Personalkosten im Reinigungsgewerbe tariflich vorgegeben seien, bleibe den Bietern ohnehin nur ein geringer Preisgestaltungsspielraum.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie ihre Anträge weiterverfolgt.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt die Auffassung, es handele sich bei den Standardzeitwerten nicht um ein Eignungskriterium, sondern um ein Zuschlagskriterium (Qualitätskriterium).
Die An...