Verfahrensgang
LG Duisburg (Beschluss vom 18.02.2010) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des LG Duisburg vom 18.2.2010 abgeändert. Dem Kläger wird Prozess-kostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus Köln zu den Bedingungen eines in Duisburg ansässigen Rechtsanwaltes insoweit bewilligt, als er Zahlung von 36.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Aushändigung von 10.000 auf den Namen lautende Stückaktien der T. Beteiligungen AG beantragen wird. Der Kläger hat einmalig aus seinem Vermögen 400 EUR und ab 1.6.2010 monatlich 30 EUR Raten zu zahlen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der beklagten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die in einem Wertpapierprospekt ein fehlerhaftes Testat abgab, Rückzahlung seiner verlorenen Zeichnungssumme.
Die T. Beteiligungen AG beabsichtigte, Anleger zur Zeichnung von Aktien zu gewinnen. Sie legte daher den Wertpapierprospekt für die Ausgabe von 3.750.000 Namensaktien der Aktiengruppe 2 (ISIN DE 000 A0L D5K 5) auf. Der Prospekt enthält auf S. 53 eine Planrechnung als Gewinnprognose, die auf der Basis einer vereinfachten Handelsbilanz erstellt ist. In der Handelsbilanz werden als Aktiva Vertriebskosten eingesetzt und für das Jahr 2007 und die Folgejahre danach berechnete Dividendenausschüttungen angegeben. Diese Angaben sind falsch, weil nach § 269 Satz 2 HGB jedenfalls 2007 eine Ausschüttungssperre bestand.
Die Beklagte prüfte und bestätigte nach dem Wertpapierprospektgesetz, dass die Gewinnprognosen auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurden. Diese Erklärung wurde auf S. 60 bis 62 Bestandteil des Wertpapierprospektes.
Der Kläger zeichnete, nach seinem Vortrag in Kenntnis des Wertpapierprospektes, am 26.6.2007 für 36.000 EUR Aktien. Zur Eintragung der Kapitalerhöhung ins Handelsregister kam es nicht. Die T. Beteiligungen AG wurde zahlungsunfähig.
Der Kläger begehrt aufgrund des fehlerhaften Testates Prozesskostenhilfe für seinen Antrag, die Beklagte zur Rückzahlung von 36.000 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte wird Klageabweisung beantragen.
Das LG hat Prozesskostenhilfe verweigert. Die Beklagte habe die Prüfung nicht im Interesse von Dritten, sondern nur für die Vorlage bei der BaFin erstellt. Es fehle auch die haftungsbegründende Kausalität. Gegen den am 23.2.2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 9.3.2010 eingegangenen Beschwerde.
II. Auf die Beschwerde ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
1. Die beabsichtigte Klage hat Aussicht auf Erfolg, soweit der Kläger seinen Antrag anpasst und Zug um Zug die erworbenen Anteile herauszugeben bereit ist.
a) Der Kläger legt schlüssig einen Anspruch aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar. Testate von Wirtschaftsprüfern können grundsätzlich eine Haftung auch gegenüber Dritten begründen (BGH NJW 2004, 3420-3423). Ausgangspunkt der Rechtsprechung des BGH zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter waren Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist. Der Kreis der in den Schutzbereich des Vertrags einbezogenen Dritten wurde nach dieser Rechtsprechung danach bestimmt, ob sich vertragliche Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrags nicht nur auf den Vertragspartner beschränken, sondern, für den Schuldner erkennbar, solche dritte einschließen, denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Gläubiger und Drittem eine Rechtsbeziehung mit personenrechtlichem Einschlag - ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragliches Verhältnis - besteht (z.B.: BGHZ 159, 1, 8; BGH NJW 2001, 3115, 3116). In Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung sind in die Schutzwirkungen eines Vertrages im Wege ergänzender Vertragsauslegung Dritte auch einbezogen, wenn der Gläubiger an deren Schutz ein besonderes Interesse hat, Inhalt und Zweck des Vertrags erkennen lassen, dass diesen Interessen Rechnung getragen werden solle, und die Parteien den Willen haben, zugunsten dieser Dritten eine Schutzpflicht des Schuldners zu begründen (z.B.: BGHZ 133, 168, 173; 159, 1, 8 f.; BGH WM 1987, 257, 259). So können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte gegenüber Personen haften, denen ggü. der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (BGH BGHZ 138, 257, 260 f. ; 167, 155, 161, Rz. 12; s. auch BGHZ 145, 187, 197). Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, wie die Beklagte, gehören prinzipiell zu einem Personenkreis, dessen Stellungnahmen aufgrund seiner Sachkunde und der von ihm erwarteten Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit und Unpartei...