Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 4 T 409/94)

AG Moers (Aktenzeichen 2 II 38/93 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Feststellungsantrag vom 14.8.1995 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht trägt die Antragstellerin; außerdem hat die Antragstellerin den Antragsgegnern die im Verfahren vor dem Oberlandesgericht entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

WERT: 10.000,– DM.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin war bis zum 31.12.1992 Verwalterin der Wohnanlage. In der Versammlung vom 31.8.1993 haben die Eigentümer zu TOP 4 der Tagesordnung eine Entlastung der Antragstellerin für das Jahr 1992 mehrheitlich abgelehnt.

Die Antragstellerin hat daraufhin das vorliegende Verfahren eingeleitet und beantragt,

den Beschluß zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 31.8.1993 für unwirksam zu erklären und die Antragsgegner zu verurteilen, der Antragstellerin für deren Verwaltertätigkeit bis zum 31.12.1992 Entlastung zu erteilen.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 29.4.1994 den Antrag zurückgewiesen mit der Begründung, daß die Entlastung zu Recht verweigert worden sei.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht durch Beschluß vom 31.8.1994 zurückgewiesen. Das Landgericht hat unentschieden gelassen, ob dem Verwalter überhaupt ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Entlastung zusteht. Nach Auffassung des Landgerichts scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Entlastung hier schon daran, daß die Antragstellerin keine Abrechnung für die Zeit bis zum 31.12.1992 erteilt hat.

Die Antragstellerin hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt den erstinstanzlichen Antrag weiter und beantragt hilfsweise,

festzustellen, daß die Antragstellerin von der Pflicht zu weiteren Erklärungen über Vorgänge im Rahmen ihrer Verwaltertätigkeit befreit ist und den Antragsgegnern keine Ersatzansprüche gegenüber der Antragstellerin aus deren Verwaltertätigkeit zustehen.

II. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist zurückzuweisen.

1. Die Antragstellerin rügt mit der weiteren Beschwerde, daß das Landgericht im Termin vom 11.8.1994 einen Hinweis auf die von ihm beabsichtigte Begründung (fehlende Abrechnung) unterlassen habe (vgl. Schriftsatz vom 24.10.1994 Seite 6 = Bl. 121 d.A.). Selbst wenn jedoch insoweit ein Verfahrensfehler des Landgerichts vorliegen sollte, würde dies nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung führen weil es auf die Frage der Abrechnung per 31.12.1992 nicht ankommt, sonstige weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist und der Senat deshalb selbst abschließend in der Sache entscheiden kann.

2. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist jedenfalls im Ergebnis vom Landgericht zu Recht zurückgewiesen worden, und zwar aus folgenden Gründen:

Bei der Entscheidung der Wohnungseigentümer zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 31.8.1993 handelt es sich um einen sogenannten Negativbeschluß, der als solcher der Anfechtung nicht zugänglich ist. Streitgegenstand ist allein der von der Antragstellerin gegen die Antragsgegner geltend gemachte Anspruch auf Entlastung für das Jahr 1992. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht.

Der Senat hat bereits in einem Beschluß vom 1.9.1980 (WE 1981, 25 ff) einen Rechtsanspruch des Verwalters auf Entlastung verneint, soweit nicht anderweitige Vereinbarungen bestehen. Abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofes sind nicht bekannt. In der Literatur wird (teilweise unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats) ein Rechtsanspruch des Verwalters auf Entlastung überwiegend verneint (vgl. Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG. 6. Aufl., § 28 Rdn. 29; Bassenge in Palandt. 55. Aufl., § 26 WEG Rdn. 15; Drasdo in ZMR 1987, 367, 369/370; Röll in Münchener-Kommentar, § 28 WEG Rdn. 7 a.E.; Stürner in Soergel, 12. Aufl., § 28 WEG Rdn. 8). Soweit ein Rechtsanspruch des Verwalters auf Entlastung in der Literatur bejaht wird (Ganten in WE 1992, 122, 128 f; ders. in Erman. 9. Aufl., § 28 WEG Rdn. 6. a.E.; Hauger in Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 28 Rdn. 32; Niedenführ in Henkes/Niedenführ/Schulze. WEG. 3. Aufl., § 28 Rdn. 33), geschieht dies unter Hinweis auf die Verpflichtung der Wohnungseigentümer zu ordnungsgemäßer Verwaltung (Ganten in WE 1992, 122, 129) oder unter Hinweis auf die vergleichbare Problemlage bei dem Geschäftsführer einer GmbH und auf die Entscheidung RGZ 89, 396 (vgl. Hauger a.a.O.).

Der Senat hält die in seinem Beschluß vom 1.9.1980 (WE 1981, 25 ff) vertretene Auffassung weiterhin für zutreffend.

Das WEG sieht einen Anspruch des Verwalters auf Entlastung nicht vor. Es gibt auch kein allgemeines Rechtsinstitut des Inhalts, daß jeder, der fremde Vermögensinteressen treuhänderisch wahrnimmt, in bestimmten Intervallen oder nach Beendigung seiner Tätigkeit einen Rechtsanspruch auf Entlastung hätte (insoweit zutreffend: Ganten in WE 1992, 122, 129).

Die Verhältnisse bei einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft sind nicht ohne weiteres vergleichbar. In § 46 Nr. 5 ...

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