Leitsatz (amtlich)
Die vom Erblasser uneingeschränkt erteilte Vollmacht für die Verwaltung seines Ver-mögens und alle dafür erforderlichen Rechtshandlungen:
"Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsge-schäfte ... vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen, sowie An-träge stellen, abändern, zurücknehmen, namentlich über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen, Zahlungen und Wertgegenstände annehmen, Verbindlichkeiten eingehen, Willenserklärungen bezüglich meiner Konten,... abgeben. Sie darf mich im Geschäfts-verkehr mit Kreditinstituten vertreten (bitte beachten Sie hierzu auch den nachfolgenden Hinweis)."
umfasst sowohl die Aufnahme eines Darlehens, als auch die Bestellung einer Grund-schuld - nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung - sowie die Bewilligung von deren Eintragung.
Sie wird nicht durch den kleingedruckten Text: "Für Immobiliengeschäfte, Aufnahme von Darlehen sowie für Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht erforderlich!" eingeschränkt, der lediglich als rechtliche Erläuterung des Vollmachtsformulars durch dessen Verfasser und nicht als eine Willenserklärung des Vollmachtgebers zu verstehen ist.
Normenkette
GBO §§ 13, 19, 29, 39, 53 Abs. 1 S. 1; BGB § 167 Abs. 2, § 873 Abs. 2, § 925 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Moers (Aktenzeichen AS - 638-14) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer des genannten Grundstücks, das er von seiner Mutter geerbt hat.
In Abteilung III Nr. 1 ist zugunsten der Beteiligten zu 2) eine Grundschuld i.H.v. 50.000 EUR eingetragen.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die am 26.12.1922 geborene Mutter des Beteiligten zu 1) hatte am 24.9.2011 A. B. in notariell beglaubigter Form bevollmächtigt, u.a. zur Vermögenssorge. Hierzu heißt es in dem Formular:
"Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehme, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen, sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen, namentlich über Vermögensgegenstände jeder Art verfügen, Zahlungen und Wertgegenstände annehmen, Verbindlichkeiten eingehen, Willenserklärungen bezüglich meiner Konten,... abgeben. Sie darf mich im Geschäftsverkehr mit Kreditinstituten vertreten (bitte beachten Sie hierzu auch den nachfolgenden Hinweis)."
In dem Hinweis heißt es u.a.:
"Für Immobiliengeschäfte, Aufnahme von Darlehen sowie für Handelsgewerbe ist eine notarielle Vollmacht erforderlich!"
Gestützt auf diese Vollmacht schloss die Bevollmächtigte namens der Erblasserin mit der Beteiligten zu 2) am 15.4.2014 einen Darlehensvertrag über 50.000 EUR, bestellte am 29.4.2014 zugunsten der Beteiligten zu 2) auf dem hier in Rede stehenden Grundstück eine Grundschuld nebst Übernahme der persönlichen Haftung sowie dinglicher und persönlicher Zwangsvollstreckungsunterwerfung und bewilligte und beantragte die Eintragung der Grundschuld.
Die Grundschuld wurde am 8.5.2015 im Grundbuch eingetragen.
Nach dem Tode seiner Mutter am 27.7.2014 wurde der Beteiligte zu 1) aufgrund Erbfolge im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümer eingetragen und regte anschließend die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die o.g. Grundschuld an. Die Grundschuld sei unter Verletzung gesetzliche Vorschriften eingetragen worden.
Das Grundbuchamt teilte dem Beteiligten zu 1) mit, die damalige Grundstückseigentümerin sei wirksam rechtsgeschäftlich vertreten worden und die Vollmacht habe in notariell beglaubigter Form vorgelegen. Es beabsichtige nicht, die Anregung aufzugreifen.
Der Beteiligte zu 1) hielt an seiner Auffassung fest. Zwar sei "durch Ankreuzvollmacht mit Unterschriftsbeglaubigung die Eintragung einer Grundschuld möglich". Dagegen richte sich der Antrag auf einen Amtswiderspruch nicht. Die Vollmacht decke jedoch nicht die Bestimmungen bezüglich der Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung. Aus der gesamten Vollmacht sei nicht ersichtlich, dass die Vollmachtgeberin auch eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gewollt habe. Die Erblasserin sei im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld 91 1/2 Jahre alt gewesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG den Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs unter Bezugnahme auf seinen Hinweis und unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er geltend gemacht, der Beschluss enthalte keine Begründung und entspreche deshalb nicht den Anforderungen an eine rechtsmittelfähige Entscheidung.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Die Bedenken gegen die Eintragung eines Amtswiderspruches seien dem Beteiligten zu 1) bekannt; seine Stellungnahmen gäben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO statthaf...