Entscheidungsstichwort (Thema)
Lauf der Rechtsmittelfrist bei fehlender Beteiligung des Versorgungsträgers
Verfahrensgang
AG Duisburg (Beschluss vom 10.01.2014; Aktenzeichen 28 F 17/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Westfalen wird der Beschluss des AG Duisburg vom 10.1.2014 - Az. 28 F 17/13 - hinsichtlich der Entscheidung unter Ziff. 2. (Versorgungsausgleich) teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr.) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 2,5845 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 31.3.2013, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 88,83 EUR monatlich auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.3.2013, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Allianz Lebensversicherungs AG (Vers. Nr. Vers-Nr ...) findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei dem Debeka Lebensversicherungsverein a. G. (Vers. Nr. Vers.-Nr ...) findet nicht statt."
Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtsgebühren nicht erhoben, im Übrigen werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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Gründe
I. Die Parteien haben am 15.5.2009 geheiratet. Auf den am 13.4.2013 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hat das AG durch Beschluss vom 10.1.2014 die Ehe geschieden (Ziff. 1. des Tenors) und im Rahmen der Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2. des Tenors im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 88,83 EUR monatlich auf deren Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.3.2013, begründet, ferner im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 2,5845 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.3.2013, übertragen, sowie schließlich angeordnet, dass die Anrechte der Parteien aus privaten Altersvorsorgeveriträgen nicht ausgeglichen werden.
Am erstinstanzlichen Verfahren war die Beschwerdeführerin nicht beteiligt, da der Antragsgegner davon ausgegangen war, dass dieser Versorgungsträger mangels dort bestehender Rentenanwartschaften nicht angegeben werden müsse.
Die Entscheidung des AG wurde den formell Beteiligten zwischen dem 27.01. und 30.1.2014 zugestellt.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich die Deutsche Rentenversicherung Westfalen mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, der Antragsgegner verfüge bereits über ein Rentenkonto bei ihr mit der Folge, dass die gesetzlichen Rentenanwartschaften der Antragstellerin auf dieses Konto zu übertragen seien.
Auf den entsprechenden Hinweis des Senats zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Auffassung, es werde für einen im ersten Rechtszug nicht formell betroffenen Beteiligten keine Beschwerdefrist in Gang gesetzt.
Der Antragsgegner verweist darauf, dass er auf dem bestehenden Konto bei der Beschwerdeführerin keinerlei Anwartschaften erworben habe.
II. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Westfalen gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich gemäß Beschluss des AG vom 10.1.2014 ist statthaft gem. §§ 58 Abs. 1 FamFG und auch im Übrigen zulässig,
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin die einmonatige Beschwerdefrist gem. § 63 Abs. 1 FamFG nicht gewahrt hat, da eine Zustellung der angefochtenen Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Westfalen zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist.
In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, wann die Beschwerdefrist für solche Beteiligte beginnt bzw. endet, die durch die Entscheidung in ihren Rechten zwar beeinträchtigt werden und damit gem. § 59 Abs. 1 FamFG grundsätzlich beschwerdeberechtigt sind, aber vom Ausgangsverfahren keine Kenntnis erhalten haben. Eine Regelung hierzu enthält § 63 FamFG nicht. Während auf der einen Seite unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/9733, 289) die Auffassung vertreten wird, ein im erstinstanzlichen Verfahren übergangener materiell Betroffener könne aufgrund der gebotenen Rechtssicherheit und -klarheit nur solange fristgemäß Beschwerde einlegen, bis die Frist für den letzten am Verfahren formell Beteiligten abgelaufen sei, ist nach anderer Auffassung ei...