Leitsatz (amtlich)
Eine GmbH, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters mit dem Ziel der Sanierung angeordnet ist, schuldet Gerichtsgebühren - auch die Vergütung des Sachwalters - nach einem Gegenstandswert, bei dessen Bemessung nur die dem Unternehmen tatsächlich zufließenden Überschüsse aus der Unternehmensfortführung, also der Reinerlös unter Abzug fortführungsbedingter Ausgaben, maßgeblich zu berücksichtigten sind (Beibehaltung und Fortschreibung der mit einer eigenständigen Auslegung des § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise begründeten Rechtsprechung des Senats (ZInsO 2013, 1706 - noch zur Konkursordnung - und ZInsO 2015, 1581 f. auch in Ansehung der abweichenden Auffassung des OLG München, NZI 2017, 547).
Normenkette
GKG § 58 Abs. 1 S. 1; InsO § 270 ff.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 676/18) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf - Insolvenzgericht - vom 28. September 2018 wird aufgehoben.
Das Insolvenzgericht wird angewiesen, eine neue Gerichtskostenrechnung zu erstellen, die die nachstehenden Ausführungen zur Bemessung des Gebührenwertes berücksichtigt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Auf Eigenantrag der Schuldnerin, einer GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf am 1. Oktober 2016 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters angeordnet; zum Sachwalter wurde Rechtsanwalt A. ernannt. Die Schuldnerin führt ihr Unternehmen fort und ist um die Sanierung bemüht.
Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Schuldnerin gegen die Gerichtskostenrechnung vom 7. Juni 2018 und beanstandet den auf der Grundlage der seinerzeit aktuell abschätzbaren Teilungsmasse angesetzten Gegenstandswert für die Gerichtsgebühren. Sie meint, entgegen der sowohl vom Amtsgericht als auch vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung, seien die Kosten der Betriebsfortführung bei der Ermittlung des Gebührenwertes abzuziehen; maßgeblich sei - ebenso wie für die Vergütung des Sachwalters - der Reinerlös.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das als weitere Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG statthafte Rechtsmittel der Schuldnerin ist insgesamt zulässig und auch in der Sache begründet.
Dass in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten werden, ob sich im Falle einer Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter der für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebliche Wert nach dem gesamten Umsatz im Fortführungszeitraum richtet oder ob fortführungsbedingte Ausgaben abzuziehen sind, ist den Beteiligten ausweislich des Akteninhaltes bekannt. Der Meinungsstreit wurde auch vom Amtsgericht in seinem Beschluss vom 28. September 2018 und vom Landgericht seinem Beschluss vom 5. Dezember 2018 skizziert. Von einer erneuten Darstellung sieht der Senat deshalb ab. In seinem jüngsten Beschluss (ZInsO 2015, 1581 f.) hat der Senat dargelegt, dass er nach Überprüfung an seinem Beschluss vom 19. März 2012 (ZInsO 2013, 1706; noch zur Konkursordnung), festhält, wonach bei der Wertbemessung nur die Überschüsse aus der Unternehmensfortführung zu berücksichtigten sind, mithin ein Abzug fortführungsbedingter Ausgaben vorzunehmen ist.
Der Rechtsprechung des Senats haben sich nicht nur die bereits seinerzeit genannten Oberlandesgerichte sondern - soweit ersichtlich - inzwischen auch das Oberlandesgericht Bamberg (BeckRS 2017, 147046) angeschlossen. Die Rechtsprechung des Senats hat auch in der Literatur überwiegend Zustimmung erfahren (Ries in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Aufl. 2019, § 207 InsO Rn. 6: das versteht sich geradezu von selbst; Zimmer in Kraemer/Vallender/Vogelsang, Handbuch zur Insolvenz, 86. Lieferung 11/18, Kap. 24 Rn. 155: die Wertung, der Wert des Unternehmens bestimme sich allein durch seine Einnahmen, sei schon betriebswirtschaftlich völlig abwegig. Die meisten Gerichte würden der Mindermeinung daher nicht folgen; siehe auch Zimmer in Bork/Hölzle, Handbuch Insolvenzrecht, Rn. 478 und Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 75. Lieferung 03.2018, Rn. 250).
Die gegenteilige Auffassung, nach der für die Wertbemessung der Umsatz ohne Betriebskostenabzug maßgeblich sein soll, wird vom Oberlandesgericht München (NZI 2017, 547) und auch teilweise in der Literatur (Binz/Dörndorfer/Zimmermann-Dörndorfer, GKG, 4. Aufl. 2019, § 58 InsO Rn. 2; BeckOK Kostenrecht-Sengl, 24. Edition, Stand 1. Dezember 2018, § 58 GKG Rn. 3), vertreten.
Nach erneuter Überprüfung hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest. Sie bezog sich auf den Fall einer Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter und gilt in gleicher Weise für den hier gegebenen Fall der Unternehmensfortführung in Form der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters, §§ 270 ff. InsO.
Veranlasst sind mit Blick auf die genannte gegenteilige Auffassung lediglich folgende Anmerkungen:
Der Senat hat seine A...