Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten bestimmt sich auch schon vor der Neufassung des § 58 Abs. 1 GKG nach dem wirtschaftlichen Wert der bei Beendigung des Insolvenzverfahrens vorhandenen Insolvenzmasse, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens realisieren konnte.
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Insolvenzverwalterin wird die Schlusskostenrechnung des Amtsgerichts Kiel vom 27. August 2020 aufgehoben.
Das Insolvenzgericht wird angewiesen, eine neue Gerichtskostenrechnung zu erstellen, welche die nachstehenden Ausführungen zur Bemessung des Gebührenwertes berücksichtigt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin begehrt den Abzug der mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten bei der Bemessung des Gegenstandswertes für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 1. Dezember 2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schuldnerin führte einen ...betrieb, welcher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt wurde.
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens hat das Amtsgericht Kiel mit Schlusskostenrechnung vom 27. August 2020 die Gerichtskosten abgerechnet und einen Verfahrenswert in Höhe von 279.154,33 EUR zugrunde gelegt. Hierbei sind die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten nicht in Abzug gebracht worden.
Die Insolvenzverwalterin hat Erinnerung gegen den Kostenansatz erhoben. Der Wertansatz der Schlusskostenrechnung sei nicht zutreffend. Es seien die Einnahmen aus der Betriebsfortführung zugrunde gelegt, jedoch nicht die im Zusammenhang stehenden Kosten und Ausgaben in Abzug gebracht worden. Ein Überschuss habe während der Betriebsfortführung nicht erzielt werden können. Im Falle einer Betriebsfortführung seien die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten von der Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten in Abzug zu bringen, so dass nur der Einnahmenüberschuss oder auch der Reinerlös in die Berechnungsgrundlage einfließe. Zugrunde zu legen seien vorliegend mithin lediglich 55.064,98 EUR.
Mit Beschluss vom 29. September 2020 hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Kiel der Erinnerung der Insolvenzverwalterin gegen den Kostenansatz nicht abgeholfen. Die Gerichtsgebühren seien nach § 58 Abs. 1 GKG nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen. Die Betriebsausgaben seien hiernach nicht abzuziehen. Die Normen zu der Vergütung des Insolvenzverwalters - insbesondere § 1 Abs. 2 Nr. 4 b InsVV - seien auf das Kostenrecht und die Berechnung der Gerichtsgebühren nach § 58 Abs. 1 GKG nicht übertragbar.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 2. Oktober 2020 ist die Erinnerung der Insolvenzverwalterin gegen den Kostenansatz zurückgewiesen worden. Anders als für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters seien im Rahmen der Berechnung der Gerichtskosten nach § 58 GKG die Betriebsausgaben nicht abzuziehen. Den Gesetzesmaterialien sei nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber für Gericht und Insolvenzverwalter eine einheitliche Regelung angestrebt habe. Zudem könne der Insolvenzverwalter Zuschläge geltend machen. Eine derartige Möglichkeit bestünde im Rahmen des Gerichtskostengesetzes nicht.
Hiergegen hat die Insolvenzverwalterin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass gerade im Fall einer Betriebsfortführung als Berechnungsmasse für die Insolvenzverwaltervergütung der Überschuss zugrunde gelegt und im Falle von der Beantragung von Zuschlägen auf die dann notwendige Vergleichsberechnung verwiesen werde, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden. Vergütungsrechtlich werde nur der entstandene Mehraufwand abgegolten. Sollten der Berechnung der Gerichtskosten die fortlaufenden Einnahmen zugrunde gelegt werden, würde jeder realisierte Umsatz in der Betriebsfortführung umgehend die Insolvenzmasse mittels der sich jeweils erhöhenden Gerichtskostenrechnung mindern, wohingegen die Insolvenzmasse nicht entsprechend durch die Erlöse steige, da Kosten zu begleichen und in Abzug zu bringen seien.
Mit Beschluss des Landgerichts Kiel vom 7. Dezember 2020 ist die Beschwerde der Insolvenzverwalterin zurückgewiesen worden. Es sei umstritten, ob für die Berechnung des Gegenstandswertes nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG die gesamten Umsätze im Fortführungszeitraum oder lediglich der Einnahmenüberschuss zugrunde zu legen seien. Soweit teilweise die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 b InsVV im Rahmen der Gerichtskostenrechnung gemäß § 58 GKG entsprechend angewendet werde, teile das Landgericht diese Auffassung nicht. Eine gesetzliche Regelung, wonach für die Gerichtskosten im Falle einer Betriebsfortführung ein Abzug für Ausgaben vorgesehen sei, fehle. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen.
Hiergegen wendet die Insolvenzverwalterin sich mit ihrer weiteren Beschwerde. Zutreffend sei die Auffass...