Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Beschluss vom 02.10.2015; Aktenzeichen 8 O 66/14)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers zu 2. vom 06.10.2015 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des LG Mönchengladbach vom 02.10.2015 zum Az. 8 O 66/14 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.10.2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Klägers zu 2. ist zulässig, aber nicht begründet.

I. Mit Schriftsatz vom 21.09.2015 (Bl. 296 GA) hat der Beklagte zu 2. und Streithelfer der Beklagten zu 1. mitgeteilt, dass der Kläger zu 2. ihm mitgeteilt habe, die Klägerin zu 1. sei am 15.09.2015 verstorben. Er hat beantragt, das Verfahren auszusetzen.

Mit Schriftsatz vom 28.09.2015 (Bl. 299 f. GA) hat der Kläger zu 2. erklärt, dass er das durch den Tod der Klägern zu 1. unterbrochene Verfahren gemäß § 250 ZPO aufnehme, und hat beantragt, den Aussetzungsantrag des Beklagten zu 2. zurückzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei aufgrund gesetzlicher Erbfolge alleiniger Erbe der Klägerin zu 1. Da keine Zweifel an der Rechtsnachfolge bestünden, sei kein Raum für eine Aussetzung des Verfahrens.

Hierauf hat der Beklagte zu 2. mit Schriftsatz vom 01.10.2015 (Bl. 302 GA) vorgetragen, er habe außer der Behauptung des Klägers zu 2. keine Erkenntnisse, geschweige denn Nachweise darüber, wer Erbe der Klägerin zu 1. geworden sei.

Das LG hat mit Beschluss vom 02.10.2015 das Verfahren wegen des Todes der Klägerin zu 1. ausgesetzt und den Verkündungstermin vom 19.10.2015 aufgehoben.

Gegen den ihm am 05.10.2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger zu 2. mit Schriftsatz vom 06.10.2015 (vgl. Bl. 309 f. GA) sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe das Verfahren aufgenommen. Nunmehr habe er Kenntnis davon erlangt, dass die Klägerin zu 1. ein notarielles Testament hinterlassen und ihn ausdrücklich zu ihrem alleinigen und unbeschränkten Erben berufen habe. Unter Hinweis auf das in Ablichtung beigefügte notarielle Testament hat der Kläger zu 2. erneut erklärt, dass er das unterbrochene Verfahren aufnehme.

Das LG hat mit Beschluss vom 13.10.2015 (Bl. 323 f. GA) der sofortigen Beschwerde des Klägers zu 2. nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 246 ZPO müsse das Verfahren im Fall des Todes einer Partei auf Antrag der gegnerischen Partei ausgesetzt werden. Eine Ausnahme könne nur dann gemacht werden, wenn der Aussetzungsantrag rechtsmissbräuchlich sei, weil z.B. klar sei, wer Erbe ist. Davon könne aber nicht ausgegangen werden, denn es stehe auch für das Gericht nicht fest, dass der Kläger zu 2. tatsächlich Alleinerbe der verstorbenen Klägerin zu 1. geworden sei. Dies ergebe sich daraus, dass er zunächst vorgetragen habe, gesetzlicher Erbe zu sein, während er nunmehr behaupte, aufgrund gewillkürter Erbfolge alleiniger Erbe zu sein. Die Vorlage des notariellen Testaments sei nicht ausreichend, da auch die Möglichkeit bestehe, dass ein späteres Testament gefertigt worden sei.

Die Beklagten beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die sofortige Beschwerde des Klägers zu 2. ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Die gemäß §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Klägers zu 2. gegen den Aussetzungsbeschluss vom 02.10.2015 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.10.2015 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. In der Sache hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg, denn das LG hat das Verfahren zutreffend ausgesetzt.

Abweichend von der Grundregel des § 239 Abs. 1 ZPO tritt gemäß § 246 Abs. 1 ZPO im Falle des Todes einer Partei keine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn sie - wie hier - durch ihre Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten war.

§ 246 Abs. 1 ZPO ermöglicht jedoch einen Aussetzungsantrag des Gegners, da dieser ein Interesse daran haben kann, den Rechtstreit nicht sogleich fortsetzen zu müssen, wenn unklar ist, wer als Erbe an die Stelle der bisherigen Prozesspartei tritt (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 18.03.2013 - 3 W 18/13, FamRZ 2013, 1752, Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 246, Rn. 5). Der Prozessgegner soll davor geschützt werden, bei einer Unklarheit über die Erbfolge vom falschen Rechtsnachfolger in Anspruch genommen zu werden.

Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass es sich bei der Frage der Aussetzung gemäß § 246 Abs. 1 S. 2 ZPO um eine gebundene Entscheidung handelt, dem Gericht mithin bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Ermessen nicht zusteht.

Zwar kann eine Aussetzung unterbleiben, wenn der Erbe bereits angezeigt hat, das Verfahren aufzunehmen (OLG Düsseldorf - 24. Zivilsenat - MDR 2015, 1205; OLG Schleswig, ZEV 2013, 8).

In der vorliegenden Konstellation, dass ein Aussetzungsantrag nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und vor dem Verkündungstermin gestellt wird und die Rechtsnachfolge nicht unstreitig ist, besteht aber trotz der bereits erklärten...

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