Leitsatz (amtlich)
Beantragen Eheleute die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung zu je ½ Anteil und ergibt die Prüfung des Grundbuchamts (hier mit Blick auf den Identitätsnachweis der durch spanische Nationalpapiere und gerichtsbekannte Voreintragungen "in Errungenschaftsgemeinschaft nach spanischem Recht"), dass sich das eheliche Güterrechtsstatut der Antragsteller nach spanischem Recht richtet, so lehnt das Grundbuchamt die Eintragung in der begehrten Form zu Recht ab, weil das Grundbuch hierdurch mit Blick auf den spanischen Regelgüterstand der "Sociedad des Gananciales" ("Errungenschaftsgemeinschaft") unrichtig würde.
Normenkette
BGB § 747; EGBGB Art. 14, 15 Abs. 1; Cc Art. 1316, 1344, 1346 Nr. 3, Art. 1347 Nr. 3
Verfahrensgang
AG Remscheid (Beschluss vom 02.12.2009; Aktenzeichen Grundbuch von Remscheid) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Geschäftswert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Remscheid.
Mit notarieller Urkunde vom 21.9.2009 (UR-Nr. 1298 für 2009 des Notars Dr. R. in Solingen) trugen die Beteiligten zu 2 und 3, die spanische Staatsbürger und miteinander verheiratet sind, der Beteiligten zu 1 an, von dieser Grundstücke zu gleichen Anteilen zu kaufen.
In § 10 des Angebots heißt es, der "Verkäufer bewilligt für den Käufer - bei mehreren Käufern zu gleichen Anteilen - eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsumschreibung. Der Käufer stellt den Antrag, die Eigentumsvormerkung in das Grundbuch einzutragen."
Die Beteiligte zu 1 erklärte durch notarielle Urkunde vom 25.9.2009 (UR-Nr. 753 für 2009 des Notars H. in Oberhausen) die Annahme des Angebots.
Mit Schrift vom 1.10.2009 hat der Notar die Eintragung der Auflassungsvormerkung gem. § 10 Ziff. 1 zugunsten des Käufers beantragt.
Daraufhin hat das Grundbuchamt unter dem 5.10. und 12.11.2009 mit Rücksicht auf die spanische Staatsangehörigkeit und den gesetzlichen Güter-stand der "Errungenschaftsgemeinschaft - zuletzt mit Fristsetzung bis zum 18.12.2009 - " um Überprüfung des Antrags gebeten.
Mit Beschluss vom 2.12.2009 hat das AG - Rechtspflegerin - den Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu je 1/2 Anteil zurückgewiesen, weil die Beteiligten zu 2 und 3 als spanische Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft lebten, eine Rechtswahl nicht getroffen und daher gem. § 47 GBO das für die Gemeinschaft geltende Rechtsverhältnis der Errungenschaftsgemeinschaft einzutragen sei.
Hiergegen wendet sich der Notar mit seiner namens der Beteiligten zu 2 und 3 eingelegten Beschwerde, der das AG unter Hinweis darauf, dass die Beteiligten zu 2 und 3 bereits im Grundbuch von Remscheid Blatt ... und ... in Errungenschaftsgemeinschaft eingetragen seien und das Grundbuch durch die Eintragung der Bruchteilsgemeinschaft unrichtig werde, nicht abgeholfen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte Bezug genommen.
II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 und 3 ist gem. §§ 71 Abs. 1, 72, 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GBO zulässig und nach der vom Grundbuchamt ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO. Es hat in der Sache indes keinen Erfolg.
Das Grundbuchamt hat den Beteiligten zu 2 und 3 die beantragte Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu je ½ Anteil zu Recht verweigert.
1. Soll ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden, so soll die Eintragung in einer Weise erfolgen, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird, § 47 Abs. 1 GBO. Dies dient der Bestimmtheit, Klarheit und Rechtssicherheit im Grundbuchverkehr (OLG München NJW-RR 2009, 806, 808).
Das Grundbuchamt darf den Antrag auf Eintragung in dem angegebenen Bruchteilsverhältnis nur beanstanden, wenn es aufgrund von Tatsachen zur sicheren Überzeugung gelangt, dass das Grundbuch mit der nachgesuchten Eintragung unrichtig würde (OLG München, a.a.O., 806, 807; Staudinger/Pfeifer, BGB 2004 § 925 Rz. 57). Besteht eine nicht nur theoretische Möglichkeit, dass die Ehegatten - wie beantragt - Bruchteilseigentum zu 1/2 erwerben, so hat das Grundbuchamt die Eintragung, auch der Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsumschreibung (vgl. Güthe/Triebel, GBO 6. Aufl., § 47 Rz. 3) entsprechend vorzunehmen (OLG München, a.a.O., (06, 807).
2. Dies vorausgeschickt, hat das Grundbuchamt zu Recht die von den Beteiligten zu 2 und 3 nachgesuchte Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu je ½ Anteil abgelehnt. Nach den gegebenen Umständen durfte das Grundbuchamt nämlich zur Überzeugung gelangen, dass durch eine Eintragung der Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs der Beteiligen zu 2 und 3 auf Eigentumsübertragung in der begehrten Form das Grundbuch unrichtig würde.
Denn das Grundbuchamt hatte nicht nur wegen der spanisch anmutenden Namen der Beteiligten zu 2 und 3, sondern aufgrund ihrer in ...