Leitsatz (amtlich)
›1. Die Abtretung der Forderung auf Rückzahlung eines hinterlegten Geldbetrages durch den Angeklagten (an den Verteidiger) ist der Staatskasse gegenüber unwirksam, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Beschlagnahme, die zu der Hinterlegung geführt hat, noch wirksam war.
2. Ist ein Geldbetrag beschlagnahmt worden, weil dessen Verfall oder Einziehung in Betracht kam, ist eine solche Anordnung aber in dem später ergangenen Urteil nicht getroffen worden, so endet die Beschlagnahme gleichwohl erst dann, wenn das Urteil insgesamt in Rechtskraft erwächst.‹
Gründe
Die Beschwerdeführerin wurde am 25. März 1994 wegen des Verdachts des Handeltreibens Mit Betäubungsmitteln vorläufig festgenommen. Die in ihrem Besitz befindlichen 300 holländischen Gulden (hfl.) wurden dabei sichergestellt und durch Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 7. April 1994 mit der Begründung beschlagnahmt, daß das Geld dem Verfall oder der Einziehung unterliege. Am 13. Juni 1994 erkannte das Landgericht Krefeld die Beschwerdeführerin der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln für schuldig und setzte vier Wochen Dauerarrest gegen sie fest. Die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung der 300 hfl. unterblieb. Am 14. Juni 1994 legte die Angeklagte gegen das Urteil Revision ein. Mit schriftlicher Erklärung vom gleichen Tage trat sie sämtliche Kostenerstattungsansprüche, die das Strafverfahren betrafen, an ihren Verteidiger ab. Mit Beschluß vom 30. Juni 1994 ordnete das Landgericht Krefeld wegen der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens in Höhe von mindestens 5.000,-- DM gemäß § 111 d StPO den dinglichen Arrest in das Vermögen der Beschwerdeführerin an und beschlagnahmte in Vollziehung dieses Arrests u.a. die bei der Gerichtskasse des Amtsgerichts Krefeld verwahrten 300 hfl. erneut. Nach Rücknahme der Revision ist das Urteil gegen die Beschwerdeführerin seit dem 7. September 1994 rechtskräftig.
Die Beschwerde der Angeklagten gegen den Arrestbeschluß ist unbegründet.
I.
Gemäß § 111 d Abs. 1 Satz 1 StPO darf u.a. wegen der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens der dingliche Arrest angeordnet werden.
1.
Die Voraussetzung einer kostenpflichtigen Verurteilung im Rahmen eines Strafverfahrens ist im vorliegenden Fall gegeben.
2.
Als Arrestgrund ist hier die Gefahr einer Auslandsvollstreckung anzunehmen (§ 917 Abs. 2 ZPO). Die Verurteilte ist rumänische Staatsangehörige und hat keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Sie hält sich dort derzeit offenbar auch nicht mehr auf.
3.
Gemäß § 111 d Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 930 Abs. 2 ZPO ist das gepfändete Geld zu hinterlegen. ob es der zusätzlichen Anordnung einer Beschlagnahme bedurfte (ablehnend KK-Nack, StPO, 3. Aufl. 1993, Rdnr. 1 zu § 111 c), kann unerörtert bleiben, da diese nicht zu einer weitergehenden Einwirkung auf den bereits in amtlichem Gewahrsam befindlichen Geldbetrag geführt hat und die Verurteilte durch die Beschlagnahme daher nicht zusätzlich beschwert ist. Die Rechtsfolge der Beschlagnahme gemäß § 111 c Abs. 3 Satz 1 StPO und der Vollziehung des Arrestes gemäß § 111 d Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 930 Abs. 2 ZPO führt zur gleichen Art der amtlichen Inverwahrungnahme.
4.
Der Arrestanordnung stand die Forderungsabtretung vom 14. Juni 1994 nicht entgegen.
Die Abtretung der Forderung führte nicht zu deren Übergang auf den Verteidiger gemäß § 398 Satz 2 BGB, weil der Geldbetrag von 300 hfl. durch Beschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 7. April 1994 bereits gemäß §§ 111 b Abs. 1, 111 c StPO zur Sicherung des Verfalls oder der Einziehung des Geldes beschlagnahmt worden war. Die Beschlagnahme hatte gemäß § 111 c Abs. 5 StPO die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 BGB. Somit war die Abtretung nach §§ 135 Abs. 1 Satz 1, 136 BGB dem durch die Beschlagnahme gesicherten Staat gegenüber unwirksam.
b)
Die Wirkung der Beschlagnahme dauerte auch am 14. Juni 1994, dem Zeitpunkt der Forderungsabtretung, noch an. Daran hat sich nichts dadurch geändert, daß in dem am 7. September 1994 rechtskräftig gewordenen Urteil vom 13. Juni 1994 sowohl von der Festsetzung eines Verfalls als auch einer Einziehung abgesehen worden ist.
aa)
Die Beschlagnahme endet mit deren Aufhebung durch das Gericht oder mit der Rechtskraft einer Entscheidung, in der von einer Einziehung oder einem Verfall abgesehen wird (vgl. Nack a.a.O., Rdnr. 11 ff. zu § 111 e sowie Rdnr. 29, 30 zu § 98; SK-Rudolphi, StPO, Rdnr. 39 zu § 98; Kleinknecht/MeyerGoßner, 41. Aufl., StPO Rdnr. 29 zu § 98). Keine dieser Voraussetzungen lag im Zeitpunkt der Abtretung vor.
bb)
Die der Staatskasse gegenüber unwirksame Abtretung ist auch nicht dadurch nachträglich wirksam geworden, daß durch das gegen die Beschwerdeführerin ergangene Urteil vom 13. Juni 1994 weder auf Verfall noch auf Einziehung erkannt und dieses Urteil lediglich von der Beschwerdeführerin mit der Revision angefochten worden ist. Zwar trat nach Ablauf der - auch zugunsten der Staatsanwaltschaft geltenden - Rechtsmittelfris...