Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 20.1.2006, die auf-schiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom selben Tage gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21.12.2005 - Nr. 98/2005 - anzuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
A. Durch am 21.12.2005 veröffentlichte Entscheidung - Vfg. Nr. 98/2005 - hat die Bundesnetzagentur allen Betreibern von Gasversorgungsnetzen i.S.v. § 3 Nr. 20 EnWG wie auch den Betreibern von überregionalen Gasfernleitungsnetzen aufgegeben, ihr die in der Entscheidung nebst Anlagen im Einzelnen bezeichneten Angaben, die sie für den bis zum 1.7.2006 vorzulegenden Bericht zur Anreizregulierung Gas benötige, bis spätestens zum 6.2.2006 zu übermitteln. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin, die seit dem 1.1.2006 Betreiberin des im Eigentum der V. A. (V.) stehenden überregionalen Gasfernleitungsnetzes ist und unter dem 2.1.2006 die Entgeltbildung nach § 3 Abs. 2 GasNEV angezeigt hat, unter dem 20.1.2006 Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom selben Tage hat sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 21.12.2005 anzuordnen.
Sie meint, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde sei anzuordnen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung der Beschwerdegegnerin bestünden und zudem die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die angefochtene Verfügung sei ihr ggü. bereits mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe gem. § 73 Abs. 1 EnWG überhaupt nicht wirksam geworden. Darüber hinaus fehle es auch deswegen offensichtlich an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung, weil die Beschwerdegegnerin vollends verkannt habe, dass ihr durch die von ihr angeführten Befugnisnormen ein Ermessen eingeräumt werde, sie also selbst bei Vorliegen aller Voraussetzungen nicht ohne weitere Zweckmäßigkeitserwägungen eine Auskunftsverfügung erlassen dürfe. Ohnehin fehle es an einer für das Auskunftsverlangen tauglichen Befugnisnorm; die bereits jetzt stattfindende, vermeintlich auf § 69 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG gestützte Datenerhebung würde den vom Gesetzgeber in § 21a Abs. 6 S. 2 Nr. 10 EnWG statuierten Verordnungsvorbehalt für die Erhebung von Daten zur Anreizregulierung umgehen. Weiterhin lägen für die genannten Befugnisnormen die Eingriffsvoraussetzungen nicht vor, insb. seien die angeforderten Daten für die Erstellung eines Konzepts zur Durchführung einer Anreizregulierung i.S.v. § 112a Abs. 1 Satz 2 EnWG nicht erforderlich. Schließlich verstoße die angefochtene Verfügung - jedenfalls soweit Daten von den Betreibern von Fernleitungsnetzen abgefragt würden - gegen das Übermaßverbot; die Verfügung begründe einen nicht angemessenen und unverhältnismäßigen Eingriff in die Gewerbefreiheit und das Recht am Unternehmen der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdegegnerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde und des Antrags auf Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung, indem sie ihr Auskunftsverlangen verteidigt.
B. Der Antrag der Beschwerdeführerin hat keinen Erfolg.
I. Gemäß § 77 Abs. 3 Satz 4, Satz 1 Nr. 2, 3 EnWG, der § 65 Abs. 3 GWB nachgebildet ist und für den daher die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze gelten, kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung einer nach § 76 Abs. 1 EnWG sofort vollziehbaren Entscheidung der Bundesnetzagentur dann anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder wenn ihre Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Dabei steht dem Beschwerdegericht trotz des Wortlauts ein Ermessen nicht zu (vgl. nur Quack/Birmanns in: Frankfurter Kommentar zum GWB, Rz. 26 zu § 65 GWB 1999; K. Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., 2001, Rz. 11 zu § 65).
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung können tatsächlicher oder rechtlicher Art sein, wobei das Verfahren nach § 77 Abs. 3 EnWG allerdings nur eine summarische Prüfung zulässt. Sie sind dann zu bejahen, wenn nach der Einschätzung des Gerichts die Aufhebung der angefochtenen Verfügung überwiegend wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend ist es daher, wenn die Rechtslage lediglich offen ist (K. Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Rz. 13 zu § 65).
Eine unbillige Härte i.S.d. § 77 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EnWG, § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB stellen nur schwerwiegende Nachteile - in der Regel wirtschaftlicher Natur - dar, die über den eigentlichen Zweck der Verfügung hinausgehen und nicht oder jedenfalls kaum wieder gut zu machen sind (K. Schmidt in: Immenga/Mestmäcker, Rz. 14 zu § 65; Quack/Birmanns in: FK, Rz. 32 zu § 65).
II. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze lässt sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § ...