Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.1.2006 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21.12.2005 - Nr. 98/2005 - wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin - einschließlich der Anwaltskosten - zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin ist eine im Rahmen der Umsetzung der Entflechtungsvorschriften gem. §§ 6 ff. EnWG entstandene Gastransportnetzgesellschaft. Sie hat die Betreibereigenschaft hinsichtlich des im Eigentum der Muttergesellschaft - der V. AG - stehenden überregionalen Gasfernleitungsnetzes im Osten Deutschlands mit Wirkung zum 1.1.2006 übernommen.
Nachdem die Bundesnetzagentur mit Verfügung vom 21.9.2005 - Nr. 63/2005, ABl. 2005, 1337 - Auskünfte zur Durchführung des ersten Vergleichsverfahrens sowie zur Fertigung des Berichtes zur Anreizregulierung zunächst nur von den Betreibern von Gasversorgungsnetzen mit Ausnahme der Betreiber überregionaler Fernleitungsnetze, die ihre Entgelte nach den §§ 3 Abs. 2, 19 GasNEV bilden wollen, verlangt hatte, gab sie durch Mitteilung vom 30.11.2005 - Nr. 302/2005, ABl. 2005, S. 1901 - ihre Absicht bekannt, zur Datenerhebung für die Anreizregulierung auch Kosteninformationen von den letztgenannten Fernleitungsnetzbetreibern zu verlangen. Dementsprechend veröffentlichte sie am 21.12.2005 in ihrem Amtsblatt Nr. 24/2005 die Entscheidung über eine "Zusätzliche Datenerhebung für die Berichterstellung zur Anreizregulierung Gas" mit folgendem Tenor:
1. Allen Betreibern von Gasversorgungsnetzen i.S.d. § 3 Nr. 20 EnWG wird aufgegeben, die in Kapitel 1 der Datenliste in Anlage 1 angeforderten Angaben unter Berücksichtigung der Datendefinitionen in Anlage 2 zu diesem Auskunftsverlangen spätestens bis zum 6.2.2006 an die Bundesnetzagentur zu übermitteln.
a) Betreibern von überregionalen Gasfernleitungsnetzen, die Entgelte nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNEV) bilden, wird zudem aufgegeben, die in Kapitel 2 der Datenliste in Anlage 1 angeforderten Angaben unter Berücksichtigung der Datendefinitionen in Anlage 2 zu diesem Auskunftsverlangen spätestens bis zum 6.2.2006 an die Bundesnetzagentur zu übermitteln.
b) Für die Erteilung der Auskünfte haben die unter Ziff. 1 und Ziff. 2 genannten Netzbetreiber das Datenerfassungsprogramm zu verwenden, das auf der Internetseite der Bundesnetzagentur ... zum Download bereit gestellt wird. ...
Diese Entscheidung gilt mit dem auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur folgenden Tag als bekannt gegeben.
(Die genannten Anlagen 1 und 2 sind veröffentlicht und abrufbar auf der Internetseite der Bundesnetzagentur unter der Adresse ...).
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin, die unter dem 2.1.2006 die Entgeltbildung nach § 3 Abs. 2 GasNEV angezeigt hat, unter dem 20.1.2006 Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der angefochtenen Verfügung eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 6.3.2006 nach entsprechender Fristverlängerung begründet hat.
Sie meint, die angefochtene Verfügung sei ihr ggü. bereits mangels ordnungsgemäßer Bekanntgabe gem. § 73 Abs. 1 EnWG überhaupt nicht wirksam geworden. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin vollends verkannt, dass ihr durch die von ihr angeführten Befugnisnormen ein Ermessen eingeräumt werde, sie also selbst bei Vorliegen aller Voraussetzungen nicht ohne weitere Zweckmäßigkeitserwägungen eine Auskunftsverfügung erlassen dürfe. Ohnehin fehle es an einer für das Auskunftsverlangen tauglichen Befugnisnorm; die bereits jetzt stattfindende, vermeintlich auf § 69 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 112a Abs. 1 Satz 3 EnWG gestützte Datenerhebung würde den vom Gesetzgeber in § 21a Abs. 6 S. 2 Nr. 10 EnWG statuierten Verordnungsvorbehalt für die Erhebung von Daten zur Anreizregulierung umgehen. Weiterhin lägen die Eingriffsvoraussetzungen für die genannten Befugnisnormen nicht vor, insb. seien die angeforderten Daten für die Erstellung eines Konzepts zur Durchführung einer Anreizregulierung i.S.v. § 112a Abs. 1 Satz 2 EnWG nicht erforderlich. Schließlich verstoße die angefochtene Verfügung - jedenfalls soweit Daten von den Betreibern von Fernleitungsnetzen abgefragt würden - gegen das Übermaßverbot; die Verfügung begründe einen nicht angemessenen und unverhältnismäßigen Eingriff in die Gewerbefreiheit und das Recht am Unternehmen der Beschwerdeführerin, weil die abgefragten Daten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellten.
Die Beschwerdegegnerin verteidigt das angefochtene Auskunftsverlangen. Dieses sei weder nichtig noch formell oder materiell rechtswidrig. Das Auskunftsverlangen sei für die Beschwerdeführerin schon deshalb nicht unmöglich, weil die nur im Internet abzurufenden Anlagen ihr ganz offensichtlich bekannt seien. Bei der veröffentlichten Verfügung handele es ...