Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 25.10.2018, Az. VK 2 - 92/18, im Umfang des Ausspruchs zu 1., 2. und 4. aufgehoben.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragsgegnerin in diesem Verfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu tragen. Für die Antragsgegnerin war die Hinzuziehung von Verfahrensbevollmächtigten im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig.
Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen ist nicht eröffnet. Das Verfahren wird an das Sozialgericht Ulm verwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin, eine gesetzliche Krankenkasse, sicherte die Versorgung ihrer Versicherten mit "aufsaugenden Inkontinenzhilfen im häuslichen Bereich" gemäß der Produktgruppe 15 des Hilfsmittelverzeichnisses bis zum 30.09.2018 durch in der Vergangenheit abgeschlossene exklusive Rahmenverträge. Einer der exklusiven Vertragspartner der Antragsgegnerin war die Antragstellerin, eine Herstellerin von Inkontinenzhilfen.
Aufsaugende Inkontinenzhilfen werden durch ärztliche Dauerverordnungen verschrieben, die eine Laufzeit von mehreren Monaten haben. Häufig erstrecken sich die Verordnungen über eine Laufzeit von 12 Monaten.
Für die Zeit ab dem 01.10.2018 beabsichtigte die Antragsgegnerin eine Versorgung ihrer Versicherten mit den besagten Hilfsmitteln im Rahmen von Versorgungsverträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V. Dazu veröffentlichte sie am 09.08.2018 auf ihrer Internetseite eine Bekanntmachung (Anlage Ag. 3), in der es hieß:
"Die E. beabsichtigt mit Wirkung ab 1. Oktober 2018 Verträge nach § 127 Abs. 2 SGB V über die aufzahlungsfreie Versorgung ihrer Versicherten mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen der Produktgruppe (PG) 15 im häuslichen Bereich einschließlich evtl. notwendigem Zubehör und allen damit zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen zu schließen.
[...]
Verhandlungsbasis ist der von uns vorbereitete Rahmenvertrag mit den Anlagen Anlage B "elektronischer Kostenvoranschlag" und Anlage C "Datenschutz" [...]
Mit den neuen Verträgen füllen wir das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG) mit Leben. [...]
Bei Interesse an einem Vertrag nehmen wir ihren Entwurf zur Gestaltung der Anlage 15sH mit innovativen Ideen zur Vereinbarung und Sicherstellung einer qualitätsorientierten Versorgung im Sinne des HHVG nebst Preisangebot entgegen.
Angebote, die nach dem 30.09.2018 eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Nach Abschluss der Verhandlungen besteht die Möglichkeit eines Vertragsbeitritts nach § 127 Abs. 2a SGB V. Für interessierte Leistungserbringer stehen die Verträge sukzessive im Vertragsmanager zur Verfügung. [...]"
Die Antragstellerin reichte mit Schreiben und E-Mail vom 15.08.2018 bei der Antragsgegnerin ein Angebot ein und fragte an, wann Verhandlungsgespräche geplant seien. Die Antragsgegnerin antwortete hierauf mit E-Mail vom 16.08.2018 (Anlage Ast. 2):
"Die eingegangenen und eingehenden Ideen/Angebote werden gesichtet und parallel werden Gespräche geplant. Mehr können wir im Moment leider nicht sagen."
Mit E-Mail vom 31.08.2018 (Anlage Ag. 4) übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen 1. Entwurf eines Rahmenvertrages mit einer ausgefüllten Anlage 15sH, in die Elemente der der Antragsgegnerin bis dahin unterbreiteten Angebote eingeflossen waren. In dem Vertragsentwurf waren Anforderungen enthalten, die der bisherige Vertrag zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin nicht vorsah.
Am 03.09.2018 unterzeichneten die Beigeladenen, die mit Inkontinenzhilfen handeln, sie aber nicht selbst herstellen, jeweils einen Rahmenvertrag mit ausgefüllter Anlage 15sH. Die Antragsgegnerin unterzeichnete diese Vereinbarungen am 10. und 13.09.2018.
Bereits ab dem 06.09.2018 informierte die Antragsgegnerin ihre Versicherten, deren Versorgungsverträge zum 30.09.2018 ausliefen, dass ab dem 01.10.2018 die Versorgung nicht mehr durch den bisherigen Versorger möglich sei, sondern durch einen neuen Leistungserbringer erfolgen werde. Hierbei nannte sie den Versicherten entweder die Beigeladene zu 1. oder die Beigeladene zu 2. namentlich.
Die Antragstellerin erlangte hiervon in derselben Woche Kenntnis und wandte sich mit einem Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.09.2018 an die Antragsgegnerin. In diesem machte sie die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Antragsgegnerin geltend. Sie forderte die Antragsgegnerin auf, die mit den Beigeladenen geschlossenen Verträge für unwirksam zu erklären und weitere Umsteuerungsversuche der Versicherten zu unterlassen.
Am 17.09.2018 hat die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag bei der 2. Vergabekammer des Bundes gestellt.
Mit Schreiben vom 18.09.2018 (Anlage Ag. 9) wiesen die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin die Vorwürfe de...