Leitsatz (amtlich)
1. Werden Eigentümerbeschlüsse über die Genehmigung diverser Jahresabrechnungen auf Anfechtung teilweise gerichtlich für ungültig erklärt, beschließen die Eigentümer daraufhin mehrheitlich zur "Umsetzung der Gerichtsurteile" zwei Wohnungseigentümer mit der Erstellung der Jahresabrechnungen "gemäß den vorliegenden Gerichtsurteilen" zu beauftragen und werden diese Abrechnungen von der Eigentümerversammlung beschlossen und sodann abermals angefochten, so sind die unveränderten Abrechnungsbestandteile der erneuten Überprüfung durch ein Wohnungseigentumsgericht entzogen.
2. Die neuen Genehmigungsbeschlüsse unterliegen der gerichtlichen Überprüfung im Beschlussanfechtungsverfahren soweit die neuen Abrechnungen durch Änderungen ggü. den alten den gerichtlichen Beanstandungen Rechnung tragen sollten und soweit sie Änderungen in den durch rechtskräftige Entscheidung bestandskräftig gewordenen Teilen der ursprünglichen Abrechnungen aufweisen.
3. Ob einzelne Wohnungseigentümer anlässlich einer Eigentümerversammlung an der Ausübung wesentlicher Teilhaberechte unzulässig gehindert wurden (hier: Fragen zu den Abrechnungen sind vor der Versammlung mit der Verwaltung zu erörtern, auf der Versammlung werden ausschließlich Beschlüsse gefasst."), richtet sich nicht nach der Ankündigung des Verwalters in der Einladung, sondern nach der tatsächlichen Gestaltung der Wohnungseigentümerversammlung, insbesondere der dort geübten Diskussionsleitung.
4. Bei den Kosten des Wohnungseigentums-Entziehungsverfahrens handelt es sich um Verwaltungskosten, an denen grundsätzlich auch der - obsiegende - (beklagte) Wohnungseigentümer zu beteiligen ist
5. Der Eigentümerbeschluss über die Entlastung von Wohnungseigentümern, die durch Mehrheitsbeschluss mit der Überarbeitung teilweise gerichtlich für ungültig erklärter Jahresabrechnungen betraut worden waren, überschreitet - auch bei vorhandenen marginalen Differenzbeträgen - nicht das Entschließungsermessen der Gemeinschaft und entspricht daher ordnungsgemäßer Verwaltung.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, 4, §§ 18, 21, 24, 28 Abs. 2, 5, § 23 Abs. 4 S. 1, § 43 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 06.04.2006; Aktenzeichen 10 T 79/05) |
AG Mettmann (Aktenzeichen 7 IIa 23/05 WEG) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1. zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Geschäftswert gem. § 48 Abs. 3 WEG: bis 38.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten in zahlreichen Verfahren über die Gültigkeit von Beschlüssen über die Genehmigung von Jahresabrechnungen.
In zwei Wohnungseigentumsverfahren erklärte das AG jeweils mit Beschluss vom 12.5.2003 Beschlüsse von Wohnungseigentümerversammlungen über die Genehmigung von Jahresabrechnungen für die Jahre 1996 bis 2001 teilweise für ungültig. Außerdem erklärte das AG in einem weiteren Verfahren einen Beschluss über die Verteilung von Prozesskosten der Wohnungseigentümergemeinschaft in den Jahresabrechnungen 1997 und 1998 für ungültig.
Daraufhin beschlossen die Eigentümer auf der außerordentlichen Versammlung vom 1.7.2004 mehrheitlich, zur "Umsetzung der Gerichtsurteile" zwei Wohnungseigentümer mit der Erstellung der Jahresabrechnungen 1996 bis einschließlich 2001 "gemäß den vorliegenden Gerichtsurteilen zu beauftragen". Diese Abrechnungen wurden durch Beschlüsse der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 24.2.2005 genehmigt. Darüber hinaus beschloss die Eigentümerversammlung die Entlastung derjenigen beiden Wohnungseigentümer, die die neuen Jahresabrechnungen erstellt hatten.
Der Beteiligte zu 1. hat (u.a.) beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären, und hierzu umfassend Einwände gegen die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen vorgebracht. Dieses Begehren ist vor dem AG ebenso wie - auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. - vor dem LG, jeweils nach mündlicher Verhandlung, in der Sache ohne Erfolg geblieben.
Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1. seine Anfechtungsanträge weiter. Er macht - erstmals - geltend, den Miteigentümern sei auf der Eigentümerversammlung ein Redeverbot verordnet worden, weil es in der Einladung zur Versammlung geheißen habe, Fragen zu den Abrechnungen seien vor der Versammlung mit der Verwaltung zu erörtern, auf der Versammlung würden ausschließlich die Beschlüsse gefasst werden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gem. § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist in der Sache nicht begründet, da die Entscheidung des LG in dem beim Senat zur Beurteilung anstehenden Umfang nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 27 FGG) beruht.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die in den Vorverfahren gegenständlichen Jahresabrechnungen seien seinerzeit vom AG lediglich in drei Punkten für ungültig erklärt worden, und die diesbezüglichen Mängel seien in den neuen, nunmeh...