Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 153/09 (ZV II)) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Zwangsmittelbeschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2016 in der Fassung des Beschlusses desselben Gerichts vom6. März 2017 werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass in der Beschlussformel des Beschlusses des Landgerichts vom 6. März 2017 die Worte "ersatzweise Zwangshaft" durch die Worte "ersatzweise 1 Tag Zwangshaft für je 1.000,00 EUR" ersetzt werden.
II. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldnerin 1/3 und die Gläubigerin 2/3 zu. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens 1. Instanz trägt die Schuldnerin.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 75.000,00 EUR, wovon 25.000,00 EUR auf die Beschwerde der Schuldnerin und 50.000,00 EUR auf die Beschwerde der Gläubigerin entfallen.
Gründe
Die sofortigen Beschwerden der Parteien haben keinen Erfolg.
I. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsmittelbeschluss des Landgerichts vom 07.10.2016 in der Fassung des Beschlusses vom 06.03.2017 ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Es handelt sich, obgleich die Schuldnerin sowohl gegen den ursprünglichen Zwangsmittelbeschluss des Landgerichts vom 07.10.2016 als auch gegen den Beschluss vom 06.03.2017, mit dem das Landgericht das gegen die Schuldnerin festgesetzte Zwangsgeld auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin von 18.000,00 EUR auf 25.000,00 EUR heraufgesetzt hat, jeweils eine sofortige Beschwerde eingelegt hat, um ein Rechtsmittel. Mit diesem wendet sich die Schuldnerin gegen das vom Landgericht gegen sie verhängte Zwangsgeld. In der Sache ist die sofortige Beschwerde der Schuldnerin unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld verhängt, das auch in seiner zuletzt festgesetzten Höhe nicht zu beanstanden ist.
1. Die Schuldnerin hat die ihr mit Urteil des Landgerichts vom 02.11.2010 (Anlage GDM 1) auferlegte Verpflichtung, über den Umfang ihrer patentverletzenden Handlungen Rechnung zu legen, noch immer nicht vollständig erfüllt.
a) Zu Unrecht beanstandet die Gläubigerin allerdings, dass die Schuldnerin bislang nur geschwärzte Rechnungen vorgelegt hat.
Der Schuldnerin ist im Rahmen ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung über den Umfang der im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils beschriebenen Benutzungshandlungen auch die Vorlage von Belegen (Rechnungen oder Lieferscheine) betreffend die einzelnen Lieferungen aufgegeben worden. Zwar enthält der diesbezügliche Urteilsausspruch zu Ziffer I. 2. lit. a) nicht den üblichen Vorbehalt, wonach geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen. Die Schuldnerin darf in den vorzulegenden Belegen enthaltene Daten zu anderen, nicht unter den Tenor des landgerichtlichen Urteils fallenden Artikeln aber gleichwohl schwärzen. Eine Belegvorlage ist vom Schuldner grundsätzlich nur in diesem Umfang bzw. in dieser Form geschuldet. Soweit die vorzulegenden Belege Daten enthalten, hinsichtlich deren einerseits ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Schuldners, andererseits aber keine Offenbarungs- bzw. Auskunftspflicht besteht, können anerkanntermaßen Kopien vorgelegt werden, bei denen die entsprechenden Daten abgedeckt oder geschwärzt sind (vgl. BGH, GRUR 2002, 709 - Entfernung der Herstellungsnummer III; Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Aufl., § 140b Rn. 15, §139 Rn. 89a; Schulte/Voß/Kühnen, PatG, 9. Aufl., § 140b Rn. 36; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Kap. D Rn. 451). Ohne dass dies im Urteilstenor besonders klargestellt werden muss, ist die Verurteilung zur Belegvorlage in Bezug auf andere, nicht unter den Urteilstenor fallende Gegenstände regelmäßig in diesem Sinne zu interpretieren. Ein entsprechender Vorbehalt ist dem Belegvorlageausspruch immanent. Denn die Verurteilung zur Rechnungslegung wegen Patentverletzung bezieht sich nur auf die im Urteilstenor beschriebenen Gegenstände (Verletzungsformen) und im Rahmen der titulierten Rechnungslegung sind auch nur bestimmte, diese Gegenstände betreffende Angaben zu machen. Eine entsprechende Auslegung des Rechnungslegungsausspruches gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei der Auslegung eines Vollstreckungstitels, der eine Auskunfts- und/oder Rechnungslegungspflicht tenoriert, zu beachten ist (vgl. hierzu BGH, GRUR 2015, 1248 - Tonerkartuschen). Fehlen - wie hier - gegenteilige Anhaltspunkte, sind ein Klageantrag und eine entsprechende Verurteilung zur Belegvorlage daher auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt regelmäßig dahin auszulegen, dass der Schuldner geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten in Bezug auf andere Erzeugnisse schwärzen darf. Ein entsprechender ausdrücklicher Vorbehalt im Urteilstenor ist zwar - wie der Streitfall zeigt - sinnvoll. Er ist jedoch nicht zwingend erforderlich und hat bei A...