Leitsatz (amtlich)
1. Aus einer ergänzenden Auslegung des vom Vermieter abgeschlossenen Gebäudeversicherungsvertrages ergibt sich ein konkludenter Regressverzicht des klagenden Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Leitungswasserschaden durch nur einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (versicherungsrechtliche Lösung).
2. Den Mieter trifft nur der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit, wenn nicht auszuschließen ist, dass ein Wasserschaden eingetreten ist, weil er das infolge von Verkalkung schwergängige Zulaufventil eines Kochendwassergerätes nicht vollständig zugedreht hat.
Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 8 O 63/14) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 28.6.2016 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 12.191,35 festgesetzt.
Gründe
I. Die Berufung der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).
Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das LG die Klage zu Recht abgewiesen.
Das LG hat mit richtiger Begründung eine Haftung des Beklagten für den Wasserschaden vom 19.5.2013 im Objekt Hohenzollernstraße 18 in Duisburg, welcher von der vom Beklagten als Mieter genutzten Dachgeschosswohnung im 4. Obergeschoss ausging, verneint. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Das LG ist zutreffend und in Übereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, dass eine Haftung des Beklagten für die aufgetretenen Wasserschäden nur im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns gegeben ist (vgl. zu den Haftungsanforderungen bei einem Brandschaden BGH, Urteile vom 13.12.1995 - VIII ZR 41/95 und vom 13.9.2006 - IV ZR 116/05, Rz. 12 mwN, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris). Die Darlegungs- und Beweislast für ein dahingehendes Verschulden trägt die Klägerin, auf die die vertraglichen (§§ 535 ff., 280 BGB) und gesetzlichen (§ 823 BGB) Schadensersatzansprüche des Vermieters gemäß § 86 Abs. 1 VVG übergegangen sind bzw. im Falle weiterer Leistungen übergehen werden. Einer Inanspruchnahme des Mieters steht nicht entgegen, wenn dieser - wie hier (vgl. Schreiben der Klägerin vom 5.6.2013, Anlage K15, GA 124) - haftpflichtversichert ist und Deckungsschutz auch für Haftpflichtansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.9.2006, a.a.O., Rn. 13). Folglich verbleibt es dabei, dass die Klägerin ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beklagten nachweisen muss, was ihr jedoch nicht gelungen ist.
1. Die landgerichtliche Beweiswürdigung, die davon ausgeht, dass durch die Aussage des Zeugen Sch. (Vermieter des Beklagten) nicht bewiesen wurde, dass bei Übergabe der Mietsache an den Beklagten das Überlaufventil am "Kochendwassergerät" vorhanden war, ist nicht zu beanstanden. Nur unter dieser Prämisse hätte man indes von einem grob fahrlässigen Verhalten des Beklagten ausgehen können, wenn nämlich während seiner Besitzzeit dieses zum Gerät gehörende und der Sicherheit dienende Teil verlorengegangen wäre, er es nicht ersetzt bzw. den Verlust dem Zeugen Sch. nicht angezeigt hätte. Hierauf hat das LG in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 19.8.2014 (GA 212 ff., 213) zutreffend hingewiesen. Die Angaben des Zeugen Sch. waren jedoch für eine dahingehende Feststellung nicht ergiebig und zur Überzeugungsbildung nicht geeignet, weshalb die Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht zu führen vermochte. Der Zeuge (GA 324 f.) hat zwar zunächst bekundet, er sei sich sicher, dass das Überlaufventil bei der Übergabe noch in dem "Kochendwassergerät" installiert gewesen sei. Den weiteren Angaben des Zeugen musste jedoch entnommen werden, dass diese Annahme offenbar nicht einer sicheren Erinnerung entsprang, sondern er nur den Rückschluss daraus zog, dass der Beklagte - nach seinen Aussagen ein stets gewissenhafter Mieter - ihm abweichendes ansonsten mitgeteilt hätte. Des Weiteren hat er angegeben, dass er üblicherweise bei Übergaben nicht überprüfe, ob der Überlaufstab vorhanden sei. Ob an dem Übergabetag folglich eine Überprüfung vorgenommen wurde, ist deshalb eher unwahrscheinlich. Insgesamt bietet die ...