Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümergemeinschaft
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 18.04.2001; Aktenzeichen 25 T 75/01) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 142/00) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,– DM
Tatbestand
I.
Der Beteiligte zu 1 und die Beteiligten zu 3 bis 14 sind die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, deren erster Verwalter der Beteiligte zu 2 ist.
Unter dem 19. Mai 2000 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, den Beteiligten zu 2 wegen mangelhafter Amtsführung als Verwalter abzuberufen und einen neuen Verwalter nach Absprache mit der Eigentümergemeinschaft zu bestellen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 07. Juni 2000 hat der Beteiligte zu 1 sodann beantragt, nicht über den vorgenannten Antrag zu entscheiden, sondern dem Beteiligten zu 2 aufzugeben, innerhalb angemessener Frist, spätestens bis zum 31.08.2000 eine Versammlung der Eigentümer der Wohnungen des Hauses L… in D… einzuberufen mit folgenden Tagesordnungspunkten:
- Wohngeldabrechnung 1998/1999
- Erstellung eines Wirtschaftsplanes für das Jahr 2000;
- Hausreinigung;
- Abwahl des Verwalters C…;
- Bestellung eines neuen WEG- Verwalters;
- Sonstiges.
Am 11. Juli 2000 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1 im Wege der einstweiligen Anordnung ermächtigt, eine Versammlung der Eigentümer mit den genannten Tagesordnungspunkten einzuberufen. Hiervon hat der Beteiligte zu 1 keinen Gebrauch gemacht, weil der Beteiligte zu 2 zwischenzeitlich selbst eine Eigentümerversammlung einberufen hatte.
Die auf den 27. Juli 2000 einberufene Eigentümerversammlung war nicht beschlussfähig, weil in ihr nur zwei stimmberechtigte Wohnungseigentümer bzw. bevollmächtigte Vertreter, insgesamt 17.895/100.000 Miteigentumsanteile, vertreten waren. Es wurde deshalb einvernehmlich eine Wiederholungsversammlung auf den 29. August 2000 terminiert. In der Versammlungsniederschrift vom 27. Juli 2000 heißt es hierzu:
„Der Verwalter wird nach Belegprüfung, die am 14. August 2000 stattfinden wird, erneut zur Wohnungseigentümerversammlung einladen mit den weiteren Tagesordnungspunkten:
Abwahl des Verwalters
Bestellung eines neuen Verwalters.”
In der Versammlung vom 29. August 2000, zu der der Verwalter unter dem 21. August 2000 eingeladen hatte, und in der lediglich der Beteiligte zu 1, versehen mit Vollmachten der Beteiligten zu 11 und 12, anwesend war, stellte der Versammlungsleiter, ein Angestellter des Beteiligten zu 2, die Beschlussfähigkeit mit 54.868/100.000 Miteigentumsanteilen fest. Denn der Versammlungsleiter selbst verfügte ebenfalls über Vollmachten verschiedener Miteigentümer, die insgesamt 29.210/100.000 Miteigentumsanteile darstellten. Der Beteiligte zu 1 stimmte zu TOP 10 mit den von ihm vertretenen 25.658 Miteigentumsanteilen für die Abwahl des Verwalters C… aus wichtigem Grund, der Vertreter der Beteiligten zu 2 stimmte mit 29.210 Miteigentumsanteilen dagegen. Der Versammlungsleiter stellte sodann fest, dass die Abberufung mangels Mehrheit nicht zustande gekommen sei.
Der Beteiligte zu 1 hat unter dem 26. September 2000 beantragt,
Das Amtsgericht hat am 18. Dezember 2000 dem Hauptantrag stattgegeben, weil der Vertreter der Verwaltung bei der Abstimmung über die Verwalterabwahl wegen vorhandener Interessenkollision einem Stimmverbot unterlegen habe. Deshalb seien die von ihm abgegebenen Stimmen gegen den Antrag zu TOP 10 nicht mitzuzählen und nur Ja-Stimmen zu verzeichnen gewesen, weshalb der Verwalter C… – entgegen der vom Versammlungsleiter getroffenen Feststellung – abgewählt worden sei.
Das Landgericht hat am 18. April 2001 auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2 die amtsgerichtliche Entscheidung geändert und den Antrag des Beteiligten zu 1 vom 26. September 2000 zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 mit der sofortigen weiteren Beschwerde und bittet um Bestätigung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
Er macht geltend, der Kammer sei zwar dahin zuzustimmen, dass die Eigentümerversammlung bei der Abstimmung über die Abwahl des Verwalters C… nicht beschlussfähig gewesen sei. Die Beschlussfähigkeit sei indes vom Landgericht nicht mehr zu überprüfen gewesen, weil der Beteiligte zu 2 seine Abwahl nicht angegriffen und das Fehlen der Beschlussfähigkeit nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 WEG gerügt habe.
Der Beteiligte zu 2) tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Denn die Entscheidung des L...