Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 312 O 140/21) |
Gründe
Die Parteien werden aus Anlass des Verlegungsantrags der Beklagten vom 18.07.2023 auf Folgendes hingewiesen:
1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass ein auf die Ausstattung ihrer Fahrzeuge mit Dieselmotoren der Baureihe EA189 gestützter Anspruch des Klägers aus §§ 826, 31 BGB nach der von ihm zitierten gefestigten BGH-Rechtsprechung ausscheidet, da das streitbefangene Fahrzeug vom Kläger erst am 12.08.2019 und damit lange nach der nach außen erkennbaren maßgeblichen Verhaltensänderung der Beklagten im Herbst 2015 gekauft wurde. Mit dieser Argumentation befasst sich die auf den Einzelfall des Klägers ohnehin nicht zugeschnittene, sondern auf einen Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2015 sowie das Aufspielen des Software-Updates zu einem Zeitpunkt, zu dem es sich anders als hier bereits im Eigentum der Klagepartei befand, abhebende Berufungsbegründung des Klägers nicht.
2. Auch soweit das Landgericht gemeint hat, ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB lasse sich nicht auf das vor dem Kauf des Fahrzeugs, konkret am 01.11.2016, durchgeführte Software-Update stützen, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das KBA im Zusammenhang mit dem Software-Update ein weiteres Mal über die Arbeitsweise des für den Motor EA189 entwickelten Emissionskontrollsystems getäuscht, sich das KBA demzufolge erneut in einem Irrtum befunden hätte und das Software-Update eine eigenständige vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstelle, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch nach wie vor nicht ersichtlich. Ein "weiterer Schaden" durch das Aufspielen des Updates kann dem Kläger im Übrigen entgegen dem Vortrag in der Berufungsbegründung schon deshalb nicht entstanden sein, weil er es überhaupt erst mit dem schon aufgespielten Update gekauft hat.
a) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, damit sowohl für die Umstände, welche die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver Hinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hinsichtlich des Vorliegens dieser Umstände (vgl. BGH, Urteile v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 35; 08.03.2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 25 ff.; 11.08.2022 - VII ZR 499/21, juris Rn. 17; 27.10.2022 - III ZR 211/20, VersR 2023, 265 Rn. 15; 17.11.2022 - VII ZR 623/21, WM 2023, 140 Rn. 20). Für den Fall, dass - wie hier - die erste potentiell schadensursächliche Handlung (der ursprüngliche Einbau des Motors EA189 im Jahr 2015) und der Eintritt des Schadens (Abschluss des Kaufvertrages am 12.08.2019) zeitlich auseinanderfallen, ist der Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Damit muss ein Geschädigter zum Verhalten des Schädigers bis zum Schadenseintritt, mithin bis zum Vertragsschluss, vortragen und die Umstände gegebenenfalls beweisen (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2023 - VIa ZR 533/21, juris Rn. 22 mwN).
Dies gilt hier nicht nur wegen des langen Zeitabstandes, sondern auch deshalb in besonderer Weise, weil der Kauf nach Aufspielen des Software-Updates stattgefunden hat. Wie das Landgericht festgestellt hat, dem Senat aufgrund der Befassung mit einer Vielzahl von "Diesel-Verfahren" aber auch bekannt ist, führte das KBA in Bezug auf den von ihm im Jahr 2015 beanstandeten Motor EA189 eine Rückrufaktion durch. Die Beklagte entwickelte in Zusammenarbeit mit dem KBA ein Software-Update, das den gesetzeswidrigen Zustand und die Stilllegungsgefahr nach der erfolgten Freigabe durch das KBA - soweit erkennbar - beseitigt hat. Darin liegt die erwähnte, nach außen erkennbare Verhaltensänderung der Beklagten, die einem auf den Einbau des Motors in dessen ursprünglichen Funktionsweise gestützten Anspruch entgegensteht. Hieraus ergeben sich aber auch weitere Anforderungen an den Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Partei. Hat das KBA vor Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen Maßnahmen angeordnet, insbesondere vom Hersteller die Entwicklung eines Software-Updates zur Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verlangt, und wurde darüber in den Medien berichtet, obliegt es dem Geschädigten, das Nichtvorliegen vom Schädiger behaupteter Umstände zu beweisen, welche die Beurteilung seines Verhaltens als nicht mehr sittenwidrig wegen einer Verhaltensänderung rechtfertigen (vgl. nur BGH aaO mwN).
b) Derartigen Vortrag hat der Kläger nicht gehalten, obgleich er hierzu imstande ist. Die Berichterstattung über die Anordnungen des KBA gegenüber der Beklagten ließ erwarten, dass ein Misslingen der behördlicherseits geforderten Herstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes - auch für die Fahrzeughalter - nicht folgenlos bleiben würde. Erneute Beanstandungen oder gar R...