Tenor
1. Das Verfahren wird im Hinblick auf die Anklageschrift vom 21. August 2009 (Az. 13 Js 1410/09 StA Krefeld - Sachbeschädigung vom 29. Juni 2009) eingestellt.
Insoweit wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.
2. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Krefeld hat den Angeklagten "wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, eine davon tateinheitlich mit Hausfriedensbruch begangen, sowie Beleidigung und Körperverletzung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die auf Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht nach teilweiser Einstellung des Verfahrens mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde. Hiergegen richtet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.
II.
Die zulässige Revision ist begründet.
1.a) Wegen des Tatvorwurfes aus der Anklageschrift vom 21. August 2009 unterliegt das Verfahren der Einstellung, weil es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt. Es besteht damit ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, welches zur Verfahrenseinstellung führt (vgl. BGHSt 10, 278, 279; BGH StV 1983, 2; BGH NStZ 1986, 276; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 203 Rn. 4).
Ausdrücklich eröffnet ist das Hauptverfahren hinsichtlich der Anklage vom 21. August 2009 nicht. Im die Anklageschrift vom 21. Juli 2009 (15 Js 1008/09) betreffenden Eröffnungsbeschluss vom 29. September 2009 ist dieses Verfahren allerdings insoweit erwähnt, als darin "die Verfahren 36 Ds - 15 Js 1008/09 - 726/09 (Amtsgericht Krefeld) und 36 Ds - 13 Js 1410/09 - 801/09 (Amtsgericht Krefeld) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden". Die Wirkung eines Eröffnungsbeschlusses kommt diesem Verbindungsbeschluss allerdings nicht zu. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das verbindende Gericht die Eröffnungsvoraussetzungen erkennbar geprüft hätte, wenn also dem Verbindungsbeschluss eine schlüssige und eindeutige Willenserklärung des Gerichts, die Anklage unter den Voraussetzungen des § 203 StPO zuzulassen, unter gleichzeitiger Würdigung des hinreichenden Tatverdachts hätte entnommen werden können (vgl. BGH NStZ 1987; NStZ 88, 236; BGHR StPO § 203 Beschluss 4).
Diesen Anforderungen wird der Verbindungsbeschluss vom 29. September 2009 nicht gerecht. Er nennt lediglich die Aktenzeichen der verbundenen Verfahren und noch nicht einmal eine bestimmt bezeichnete Anklage, die inzidenter zur Hauptverhandlung hätte zugelassen werden können. Gegen den Willen des Amtsrichters, die Anklageschrift vom 21. August 2009 am 29. September 2009 zur Hauptverhandlung zuzulassen, spricht im Übrigen auch, dass die dem Angeklagten gesetzte einwöchige Frist zur Stellungnahme auf diese Anklage erst am 30. September 2009 ablief.
b) Die Auslagenentscheidung beruht insoweit auf § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeklagte kann wegen der Sachbeschädigung vom 29. Juni 2009 nur deshalb nicht verurteilt werden, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Bei dessen Hinwegdenken erschiene seine Verurteilung im Hinblick auf sein umfassendes Geständnis aber sicher (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 467 Rn. 16 m.w.N.).
2. Hinsichtlich der verbleibenden Taten aus der Anklageschrift vom 21. Juli 2009 erweist sich das - allein den Rechtsfolgenausspruch betreffende - Urteil als in der Sache rechtsfehlerhaft. Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung enthalten einen Erörterungsmangel.
Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Wertung ist im Zweifelsfall zu respektieren (vgl. BGH NStZ 1982, 114; NStZ 1984, 360). Das Revisionsgericht darf jedoch dann eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils in sich rechtsfehlerhaft oder lückenhaft sind, was dann der Fall ist, wenn der Tatrichter tragende Strafzumessungsgründe nicht bzw. nicht vollständig bedacht und erörtert hat (vgl. BGH NJW 1976, 2355).
Dies ist vorliegend im Hinblick auf § 46 Abs. 1 S. 2 StGB der Fall, wonach "die Wirkungen, die von der Strafe für das zukünftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind", berücksichtigt werden müssen. Zu diesen Wirkungen gehört nach herrschender - und auch vom Senat in ständiger Rechtsprechung vertretener - Meinung der wegen der Verurteilung drohende Widerruf einer ausgesetzten Freiheitsstrafe in anderer Sache (sog. "Kumulationswirkung" - vgl. zuletzt Senat, Beschlüsse vom 24. Juni 2010 - III-3 RVs 74/10, vom 7. Juni 2010 - III-3 RVs 72/10, vom 14. April 2010 - III-3 RVs 48/10, vom 13. April 2010 - III-3 RVs 46/10; BGH StV 1996, 26, 27; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 3...