Leitsatz (amtlich)
1. Es steht der Plausibilität des dem Effizienzvergleich der Gasverteilernetzbetreiber für die 2. Regulierungsmethode zugrundeliegenden Effizienzvergleichsmodells nicht entgegen, dass der Koeffizient für die Leitungslänge und die Konstante, die die Kostenwirkung für die Anzahl der Ausspeisepunkte angibt, negativ sind.
2. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur, regionale Lohnkostenunterschiede nicht als potentielle Kostentreiber in die Kostentreiberanalyse einzubeziehen, ist sachgerecht. Das regionale Lohnniveau ist kein den Vorgaben der ARegV entsprechender Vergleichsparameter.
3. Es ist hinzunehmen, wenn bei einer Effizienzwertbereinigung nach § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV die durch die Verringerung der Kostenbasis entstehende Kostenreduktion zu einem größeren Teil auf den Störterm und nur zu einem geringeren Teil auf die ineffizienten Kosten entfällt.
Normenkette
ARegV § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 08.05.2014 (BK 9-11-8185) wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird bis zum 14.06.2017 auf ... EUR und seitdem auf ... EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Betreiberin eines Gasverteilernetzes im Sinne des § 3 Nr. 7 EnWG, das sie mit Wirkung zum 01.01.2012 von der ... und der ... übernommen hat.
Im Rahmen des Verfahrens zur Festlegung der kalenderjährlichen Obergrenze für die zweite Regulierungsperiode übersandte die Bundesnetzagentur der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2012 ein Anhörungsschreiben zur Bestimmung des Ausgangsniveaus nach § 6 Abs. 1 ARegV (Anlage BF 3), auf das die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.04.2012 (Anlage BF 4) umfassend Stellung nahm. Mit Schreiben vom 21.12.2012 (Anlage BF 5) wurde der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze in der zweiten Regulierungsperiode zugesandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese nahm mit Schreiben vom 24.01.2013 und 28.05.2013 (Anlagen BF 6 und 7) Stellung und beantragte den Ansatz eines bereinigten Effizienzwertes gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV im Hinblick auf die durch den Betrieb eines LNG-Speichers entstandenen Kosten. Nachdem die Beschwerdeführerin auf den weiteren Festlegungsentwurf vom 17.12.2013 (Anlage BF 8) am 07.02.2014 (Anlage BF 9) Stellung genommen hatte, erließ die Bundesnetzagentur am 08.05.2014 den angefochtenen Beschluss (BK 9-11-8185), wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage BF 1 Bezug genommen wird. Daraus ergibt sich ein anzuwendender hypothetischer Effizienzwert aus der Berechnung der SFA mit standardisierten Aufwandsparametern in Höhe von ... % und unter Berücksichtigung des teilweise erfolgreichen Antrags auf Effizienzwertanpassung nach § 15 Abs. 1 S. 1 ARegV ein Effizienzwert für die Gesamtkosten in Höhe von ... %. Grundlage der Effizienzwertermittlung im angefochtenen Beschluss waren insbesondere die von den Beratern der Bundesnetzagentur frontier economics und consentec durchgeführten Analysen "Effizienzvergleich für Verteilernetzbetreiber Gas" aus Juli 2013 (Anlage BF 10).
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der angegriffene Beschluss sei rechtswidrig, da die Effizienzwertermittlung materielle Fehler aufweise.
Zunächst sei das verwendete Effizienzvergleichsmodell ingenieurs- und wirtschaftswissenschaftlich nicht plausibel, da der Koeffizient für die Leitungslänge und die Konstante, die die Kostenwirkung für die Anzahl der Ausspeisepunkte angebe, jeweils negativ seien. Daraus folge, dass die Leitungslänge in diesem Modell einen kostenmindernden Einfluss habe, wofür es in der Literatur keine Erklärung gebe. Die Erklärung für diesen negativen Koeffizienten liege daher wahrscheinlich in einer Fehlspezifizierung des Modells, z.B. durch Multikollinearität, eine fehlerhafte funktionale Form, in Datenfehlern oder der Nichtberücksichtigung von relevanten Kostentreibern.
Des Weiteren verstoße der von der Bundesnetzagentur durchgeführte Effizienzvergleich gegen § 21 Abs. 4 S. 4 EnWG und § 13 Abs. 3 S. 8 ARegV, weil die in den Effizienzvergleich einbezogenen Netzbetreiber nicht strukturell vergleichbar seien, eine Vergleichbarkeit der Daten nicht gegeben und die Schätzung der Daten in rechtswidriger Art und Weise erfolgt sei bzw. die Bundesnetzagentur die fehlenden Angaben ohne Anhörung der übrigen Verteilernetzbetreiber nicht auf fundierte und sachgerechte Weise ermittelt habe. Die fünf ehemaligen regionalen Fernleitungsnetzbetreiber seien strukturell deshalb nicht vergleichbar, weil sie eine völlig andere Versorgungsaufgabe hätten, nämlich kein Ortsverteilernetz betrieben und auch über kein Konzessionsgebiet verfügten. Die fehlende strukturelle Vergleichbarkeit komme schon in der Veränderung des Vergleichsparameters "versorgte Fläche" zum A...