Leitsatz (amtlich)
1. Die Wertgrenze des GKG gilt auch für Streitwertbeschwerden von Rechtsanwälten.
2. Beschwerdewert ist die Differenz zwischen der Gesamtvergütung des Rechtsanwalts auf Grund der bisherigen Wertfestsetzung und der voraussichtlichen Gesamtvergütung nach dem von ihm erstrebten Wert.
Normenkette
RVG § 32 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Kleve (Beschluss vom 30.08.2011; Aktenzeichen 4 O 24/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Kleve vom 30.8.2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
1. Zwar ist die Beschwerde gem. §§ 68 Abs. 1 GKG, 567 Abs. 1 und 2, 569 ZPO, 32 Abs. 2 S. 1 RVG statthaft. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Ihre Beschwerde im Schriftsatz vom 2.9.2011, mit der sie die Festsetzung eines höheren Streitwerts begehren, versteht der Senat in der Weise, dass sie diese ausschließlich aus eigenem Recht gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG eingelegt haben. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beschwerde auch im Namen der für die Terminswahrnehmung unterbevollmächtigten Rechtsanwälte eingelegt haben, da diese ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 26.7.201 den vom Gericht im Urteil vom 14.6.2011 festgesetzten Streitwert von 9.861,82 EUR zugrunde gelegt und die Hauptbevollmächtigen darüber hinausgehende Gebühren nicht begehrt haben.
2. Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil der Wert der Beschwerde 200 EUR nicht übersteigt und das LG die Beschwerde nicht zugelassen hat, § 68 Abs. 1 GKG. Die Wertgrenze des § 68 Abs. 1 S. 1 GKG gilt auch für Beschwerden von Rechtsanwälten nach § 32 Abs. 2 RVG. Beschwerdewert ist dann der Unterschiedsbetrag zwischen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen), die sich auf Grund der bisherigen Festsetzung gerade für diesen Anwalt als Beschwerdeführer ergibt, und der entstandenen und voraussichtlichen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten und vom Anwalt mit seiner Beschwer erstrebten Wert ergibt (Hartung/Schons/Enders, RVG, § 32 Rz. 22; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 32 RVG Rz. 17; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG 19. Aufl., § 32 Rz. 89).
Danach ist der Beschwerdewert im Streitfall nicht erreicht. Denn unter Zugrundelegung der eigenen Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Kostenfestsetzungsantrag vom 28.7.2011, in der sie eine 1,3 Verfahrensgebühr angesetzt haben, ergibt sich für sie eine tatsächliche Gebührendifferenz von 52 EUR zwischen ihrer Vergütung nach dem festgesetzten Streitwert von 9.861,82 EUR (683,80 EUR) und dem von ihm erstrebten Streitwert von 10.404,84 EUR (631,80 EUR).
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 2920068 |
JurBüro 2012, 307 |
ZAP 2012, 902 |
MDR 2012, 433 |