Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anspruch eines Eigentümers gegen die übrigen Miteigentümer nach geleistetem Vorschuß an die Gemeinschaft
Beteiligte
6. die übrigen, aus der anliegenden Liste ersichtlichen Eigentümer der vorbezeichneten Eigentumswohnanlage |
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 923/96) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 80/96 WEG) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die Beteiligten zu 2. und 3. werden als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Beteiligte zu 1. 6.701,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9. April 1996 zu zahlen.
Die Beteiligten zu 4. und 5. werden als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Beteiligte zu 1. 13.393,67 DM nebst 4% Zinsen seit dem 9. April 1996 zu zahlen.
Die Gerichtskosten aller drei Rechtszüge tragen jeweils als Gesamtschuldner die Beteiligten zu 2. und 3. zu 1/3 und die Beteiligten zu 4. und 5. zu 2/3.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 20.095,14 DM.
Gründe
I.
Die Wohnanlage S. Straße 6… – 7… in D. wurde in den Jahren 1982/1983 errichtet. Die Anlage besteht aus 72 Wohneinheiten, von denen die Beteiligte zu 1. anfangs 12 Wohnungen innehatte. Im Dezember 1983 veräußerte die Beteiligte zu 1. die Wohnung im Erdgeschoss links des Gebäudes S. … Straße 6… an die Eheleute N. die Wohnung im 3. Obergeschoss links des Hauses S. Straße 7… an Herrn F. und die im 1. Obergeschoss links des Gebäudes S. Straße 6… an Herrn D. T.
Im Jahre 1984 stellte die Eigentümergemeinschaft am Gemeinschaftseigentum, nämlich am Dach der Wohnanlage, Mängel fest. Unmittelbar darauf fiel die Firma G. … & G. K. die den Gebäudekomplex schlüsselfertig errichtet hatte, in Konkurs. Die Wohnungseigentümer N., F. und Dr. T. nahmen die Beteiligte zu 1. wegen der Mängel aus werkvertraglicher Gewährleistung im Klagewege erfolgreich auf Vorschusszahlung in Anspruch. Insgesamt zahlte die Beteiligte zu 1. in der Folgezeit an die vorbezeichneten Wohnungseigentümer 309.108,42 DM. Diesen Betrag leiteten diese an die Wohnungseigentümergemeinschaft weiter, die ihn zur Beseitigung der Mängel am Gemeinschaftseigentum verwendete.
Die Beteiligte zu 1. hat die Beteiligten zu 2. bis 5. auf Erstattung des ihrem Anteil gemäß § 16 WEG entsprechenden Teiles der Vorschusszahlung in Anspruch genommen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23. Juli 1996 antragsgemäß gesamtschuldnerisch die Beteiligten zu 2. und 3. zur Zahlung von 13.393,67 DM und die Beteiligten zu 4. und 5. zur Zahlung von 6.701,47 DM jeweils nebst 4 % Zinsen seit dem 9. April 1996 verpflichtet und zur Begründung ausgeführt:
Die Beteiligte zu 1) habe die Kosten der Mängelbeseitigung zum Zwecke der erstmaligen ordnungsgemäßen Instandsetzung der Wohnungseigentumsanlage in Höhe von 309.108,42 DM allein getragen. Sie könne deshalb von den übrigen Wohnungseigentümern – so auch den Beteiligten zu 2. bis 5. – gemäß § 16 Abs. 2 WEG Erstattung der von ihnen entsprechend dem geltenden Verteilungsschlüssel anteilig zu tragenden Kosten beanspruchen.
Hiergegen haben die Beteiligten zu 2. bis 5. sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Zahlungsantrag der Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.
Die Beteiligte zu 1. hat unter Berichtigung ihres Zahlungsantrags um Zurückweisung der Beschwerde gebeten.
Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung am 7. Juli 1997 den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Antrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung der Kammer wendet sich die Beteiligte zu 1. mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
Die Beteiligten zu 2. bis 5. treten dem entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Das gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.
Die Beteiligte zu 1. hat gegen die Beteiligten zu 2. und 3. sowie die Beteiligten zu 4. und 5. entsprechend dem Verhältnis ihrer Anteile der Höhe nach unstreitige Ausgleichsansprüche von 6.701,47 DM bzw. 13.393,67 DM.
Zwar ergeben sich dieselben – wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat – ebensowenig aus einer unmittelbaren Anwendung des § 16 Abs. 2 WEG (1.) wie aus dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs (2.), einer Geschäftsführung ohne Auftrag (3.) oder der ungerechtfertigten Bereicherung (4.), wohl aber – und nur insoweit erweist sich die Entscheidung der Kammer als rechtsfehlerhaft – aus dem Rechtsgedanken der §§ 16 Abs. 2 WEG, 748; 242 BGB (5.).
1.
Die von der Beteiligten zu 1. verfolgten Ausgleichsansprüche lassen sich nicht unmittelbar auf § 16 Abs. 2 WEG stützen. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 WEG bestimmt, dass die Wohnungseigentümer untereinander verpflichtet sind, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen (BGH NJW 1985, 912). Die Re...