Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Beschluss vom 26.10.2005; Aktenzeichen 25 T 898/04) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291-II 106/99 WEG) |
Tenor
Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1) vom 29.11.2005 und der Beteiligten zu 5), 6), 8), 12), 13), 15) und 17) vom 23.11.2005 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 26.10.2005 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der sofortigen weiteren Beschwerde tragen
die Beteiligte zu 1) zu 64,3 %,
die Beteiligten zu 5) als Gesamtschuldner zu 6,5 %,
die Beteiligte zu 6) zu 4,4 %,
der Beteiligte zu 8) zu 7,1 %,
die Beteiligte zu 12) zu 7,8 %,
die Beteiligten zu 13) als Gesamtschuldner zu 2,7 %,
die Beteiligten zu 15) als Gesamtschuldner zu 5,1 %,
die Beteiligten zu 17) als Gesamtschuldner zu 2,1 %.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 76.507,94 EUR (Beschwerde der Beteiligten zu 1) 49.340,36 EUR Beschwerde der Beteiligten zu 5), 6), 8), 12), 13), 15) und 17) 27.167,58 EUR).
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) nimmt die Beteiligten zu 2)-18) in Anspruch auf anteiligen Ausgleich für von ihr getragene Kosten für die Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum der aus dem Rubrum ersichtlichen Wohnungseigentumsanlage T.-Straße.
Das Objekt wurde vor Errichtung beworben von der Fa. "X. Grundstückshandels-Gesellschaft mbH & Co. KG", deren Kommanditist V. war.
Die X. ließ sich von Interessenten beauftragen (z.B. GA 1154 Auftrag v. 28.11.1980), den Abschluss eines Treuhandvertrages mit der "Q. Treuhand GmbH" zu vermitteln zwecks Errichtung der näher bezeichneten Wohnungen. In dem Auftrag hieß es u.a., mit der Unterzeichnung trete der Unterzeichnende der Bauherrengemeinschaft T.-Straße bei.
Solche Treuhandverträge schloss die X. für die Interessenten z.T. wohl auch die Interessenten selbst mit der Q. in der Folgezeit ab (vgl. Treuhandvertrag GA 565 v. 19.12.1980).
Die "Q. Treuhand GmbH" wiederum war von den Vollmachtgebern/Treugebern bevollmächtigt, die folgenden Verträge abzuschließen:
- Bürgschafts- und Garantievertrag mit der Beteiligten zu 1)
- Baubetreuungsvertrag mit der C. GmbH & Co. KG
- Finanzierungs-, Vermittlungs- und Bearbeitungsvertrag mit der "X."
- Vermietungsgarantievertrag mit der "W. GmbH & Co. KG"
- Generalübernehmervertrag mit der H. GmbH & Co. KG
Alle Firmen hatten ihren Sitz unter der gleichen Anschrift.
Die Beteiligte zu 1) hatte mit notariellen Verträgen vom 15. und 19.12.1980 Grundstücke bzw. Trennstücke aus Grundstücken gekauft und aufgelassen erhalten.
Mit notariellen Verträgen (z.B. v. 3.4.1981) veräußerte die Beteiligte zu 1) an 38 von der "Q. Treuhandgesellschaft mbH" vertretene Käufer Miteigentumsanteile verschiedener Größe zum Gesamtkaufpreis von 600.634 DM für 5.859,6758/10.000 Miteigentumsanteile.
Mit notarieller Urkunde vom 8.9.1983 begründeten die Beteiligte zu 1) und die "Q. Treuhandgesellschaft mbH" als Bevollmächtigte von 54/51 Vollmachtgebern an dem vorbezeichneten Grundbesitz (aus verschiedenen Grundstücken durch Vereinigung und Zuschreibung neu gebildetes Grundstück von 5.158 qm Größe) Wohnungs- und Teileigentum.
Die Beteiligte zu 1) war selbst Inhaberin eines Miteigentumsanteils von 1.706,9206/10.000, den sie u.a. in 11 Wohnungen aufteilte.
Die Beurkundungsparteien erklärten zuvor in der gleichen Urkunde, die Beteiligte zu 1) und die Vollmachtgeber seien bzw. würden Miteigentümer des Grundbesitzes, auf dem sie als Bauherren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung in fünf Häusern und einer Tiefgarage 70 Eigentumswohnungen, ein Teileigentum sowie 81 Garageneinstellplätze - nämlich die og. Wohnungseigentumsanlage - errichten würden.
Die Beteiligte zu 1) verpflichtete sich in den jeweiligen Bürgschafts- und Garantieverträgen zum einen ggü. dem jeweiligen Bauherren die etwa erforderliche Zwischenfinanzierung zu verbürgen, zum anderen garantierte sie als Garantiegeber, dass die für die Errichtung der übrigen Wohnungen und Gemeinschaftseinrichtungen erforderlichen (Eigen- und Fremd-)Mittel erbracht würden. Darüber hinaus verpflichtete sie sich insoweit (auch) zur Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens. Dafür ließ sie sich eine Vergütung von 3 % des Nettogesamtaufwandes versprechen.
Die Beteiligte zu 1), die heute noch mit einer Wohnung an dem Objekt beteiligt ist, veräußerte nach Errichtung des Objektes 1982/1983 mit notariellen Verträgen vom 1., 14. und 16.12.1983 je eine Wohnung an die Eheleute I. und U.N., an R.G. und an Dr. H.T. In den notariellen Verträgen vereinbarte sie dabei eine Gewährleistung für Baumängel nach § 13 VOB/B.
Wegen Mängeln am Gemeinschafts- und am Sondereigentum nahmen die Erwerber in verschiedenen (Vor-)Prozessen die Beteiligte zu 1) und deren persönlich haftende Gesellschafterin auf Kostenvorschuss und Erstattung von Mängelbeseitigungskosten in Anspruch.
In jenen Verfahren hatte die Beteiligte zu 1) u.a. geltend gemacht, ihre Haftung beschränke sich auf ihren Miteigentumsanteil. Dazu entschied u.a. das OLG Düsseldorf, zwar würden durch eine Nachbesserung auch...