Leitsatz (amtlich)

1. Die Zwischenverfügung ergeht auch im Grundbuchverfahren durch förmlichen Beschluss.

2. In der Zwischenverfügung sind die Hindernisse, die der Eintragung entgegen stehen, sowie die Mittel ihrer Beseitigung klar zu benennen.

3. Gibt der Antragsteller (Beschwerdeführer) zu erkennen, dass er wegen einer von ihm vertretenen Rechtsansicht sich nicht in der Lage sieht bzw. nicht gewillt ist, die Beurkundungs- bzw. Bewilligungsbasis seines Eintragungsantrags in einem der Rechtsauffassung des Grundbuchamts entsprechenden Sinne anzupassen (hier: Nachweis unterbliebener Kreditrückzahlung mit Blick auf den Fortbestand eines Kaufangebots), so ist für einen Erlass bzw. eine Aufrechterhaltung einer Zwischenverfügung kein Raum (mehr), sondern über den Eintragungsantrag zu entscheiden.

 

Normenkette

GBO §§ 18, 20, 29

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen GB-636-52)

 

Tenor

Die vorbezeichnete Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind zu je 1/2 Anteil eingetragene Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes, der in Abteilung II des Grundbuches mit einem Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsvermerk sowie in Abteilung III mit Grundpfandrechten belastet war; Zwangsversteigerungstermin war auf den 20.7.2007 anberaumt.

Zur Vermeidung der Zwangversteigerung schlossen die Beteiligte am 26.6.2009 zu Urkundenrolle Nr. 1098/2009 des Notars Dr. L. in Düsseldorf einen Vertrag, wonach die Beteiligte zu 3 den Beteiligten zu 1 und 2 einen Kredit von 282.000 EUR gewähren sollte. Hiermit sollte u. A. die noch mit etwa 30.000 EUR valutierende Grundschuld Abteilung III 11 mit dem von der Beteiligten zu 3 bis zum 30.6.2011 zur Verfügung zu stellenden Betrag abgelöst werden. Diese Grundschuld sollte sodann gelöscht werden, während die Grundschulden Abteilung III Nr. 9 und 10 der Besicherung des von der Beteiligten zu 3 gegebenen Kredits dienen sollten.

Die Beteiligten zu 1 und 2 machten der Beteiligten zu 3 zugleich unter Bezug auf den mit verlesenen Bestandteil der notariellen Urkunde (Anlage 2) - mit Bindung unwiderruflich bis zum Ablauf des 31.7.2011 - ein - nicht vor Ablauf des 30.6.2011 anzunehmendes - Angebot zum Kauf und auf Übertragung des Eigentums an dem eingangs bezeichneten Grundstück.

Für den Fall der Veräußerung des Grundbesitzes durch die Beteiligten zu 1 und 2 für mehr als 750.000. Euro sollte die Beteiligte zu 3 an einem Mehrerlös beteiligt werden.

In der Urkunde heißt es u. A.:

"IV ...

2. Annahmefrist

An dieses Angebot hält sich der Verkäufer unwiderruflich bis zum Ablauf des 31.7.2011 gebunden.

Während der Dauer der Bindungsfrist kann das Angebot von dem Anbietenden einseitig weder widerrufen noch inhaltlich abgeändert werden.

Zur Wirksamkeit der Annahme ist lediglich erforderlich, dass die Annahmeerklärung vor Ablauf der Annahmefrist vor einem deutschen Notar abgegeben wird, nicht dagegen der Zugang der Annahmeerklärung an den Verkäufer innerhalb der Frist ...

3. Erlöschen des Angebots

Das Angebot erlischt von selbst, ohne dass es eines Widerrufs bedürfte, wenn

a) die Annahmefrist abgelaufen ist

b) der gewährte Kredit des Kreditgebers an den Kreditnehmer gem. Abschnitt II. dieser Urkunde nebst vertraglich geschuldetem Zins zurückgezahlt ist.

4. Bedingung der Annahme

a) Das Angebot kann nicht vor Ablauf des 30.6.2011 angenommen werden.

b) Das Angebot kann nur angenommen werden, wenn bei Annahme - soweit nicht schon entsprechende Erklärungen im heutigen Angebot enthalten sind - sich der Käufer wegen der Verpflichtung zur Zahlung des gesamten Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft und den Notar anweist, ohne Nachweis der Fälligkeit vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.

...

d) Die Annahme kann nur an der Notarstelle des amtierenden Notars erfolgen.

5. Vollmacht zur Vertragsabwicklung

Der Verkäufer erteilt hiermit dem Angebotsempfänger für den Fall der Annahme des Angebotes unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB,... folgende Vollmachten:

  • zur Vertretung des Verkäufers bei der Beurkundung der Auflassung,...
  • Der Verkäufer erteilt ferner die in der ANLAGE 2 enthaltenen

Belastungsvollmachten.

..."

Die Beteiligten zu 1 und 2 verkauften das Grundstück durch notariellen Vertrag vom 29.6.2001 des Notars Dr. Knoche in Ratingen für 1.200.000 EUR an einen Dritten. Die Beteiligte zu 3 nahm sodann zu Urkundenrolle Nr. 1558/2011 des Notars Dr. L. am 1.7.2011 das Angebot aus der notariellen Urkunde vom 26.6.2009, zugleich als Bevollmächtigte der Beteiligen zu 1 und 2, zum Kaufpreis von 750.000 EUR an.

Die Beteiligten zu 1 und 2 haben erfolglos (vgl. Urteil des LG Düsseldorf vom 24.8.2011 - 14d O 131/11) versucht, im Wege der einstweiligen Verfügung die Anordnung der Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zu erreichen, weil der notarielle Vertrag vom 26.6.2009 sittenwidrig sei.

Die Beteiligte zu 3 hat am 11./12.10.2011 unter Bezug auf die vorgenannten Urkunden die "Eintragung der Eigentumsumschreibung" sowie die Löschung der Auflassungsvorme...

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