Leitsatz (amtlich)
Das Grundbuchamt darf eine Zwischenverfügung nicht erlassen, wenn der Mangel des Antrags (hier: auf Löschung einer Grunddienstbarkeit gerichteter Grundbuchberichtigungsantrag) nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann.
Normenkette
GBO § 18
Verfahrensgang
AG Mönchengladbach-Rheydt (Aktenzeichen Grundbuch von Rheydt Bl. 484) |
LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 5 T 281/07) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird geändert.
Die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - Mönchengladbach-Rheydt vom 13.6.2007 wird aufgehoben.
Gründe
1. Im Grundbuch des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitzes ist in Abt. II unter lfd. Nr. 3 eine Grunddienstbarkeit - Geh- und Fahrrecht - zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Parzelle Flur 14 Flurstück 22 eingetragen. Die Beteiligten zu 2. sind Eigentümer des herrschenden, die Beteiligten zu 1. Eigentümer des dienenden Grundstücks und der Auffassung, das Recht sei erloschen, weil das dienende Grundstück dem herrschenden nicht - mehr - nützlich sei. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 8.6.2007 haben sie auf Löschung des Rechts Abt. II Nr. 3 angetragen und hierbei auf einen bereits früher gestellten, aber wieder zurückgenommenen Antrag auf Löschung als Grundbuchberichtigungsantrag Bezug genommen.
Daraufhin hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 13.6.2007 den Beteiligten zu 1. aufgegeben, eine Bewilligung der Berechtigten binnen bestimmter Frist beizubringen, anderenfalls der Antrag zurückgewiesen werde; der Bewilligung bedürfe es, weil ein dauernder Ausschluss der Ausübung des Rechts nicht festgestellt werden könne.
Das gegen diese Zwischenverfügung gerichtete Rechtsmittel hat das LG durch die von den Beteiligten zu 1. nunmehr im Wege der weiteren Beschwerde angefochtene Entscheidung zurückgewiesen. Die vom Senat angehörten Beteiligten zu 2. haben erklärt, sie hätten keinerlei Interesse an dem Wegerecht.
2. Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat in der Sache Erfolg.
Eine Zwischenverfügung ist ein Mittel, um einer beantragten Eintragung den nach dem Eingang des Antrags sich bestimmenden Rang zu sichern, der bei sofortiger Zurückweisung nicht gewahrt bliebe. Sie ist daher nicht zulässig, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann, denn anderenfalls erhielte die beantragte Eintragung einen Rang, der ihr nicht gebührt. In diesem Fall ist der Antrag vielmehr sofort zurückzuweisen. So ist insbesondere zu verfahren, wenn die zu einer Eintragung erforderliche Eintragungsbewilligung des unmittelbar Betroffenen noch nicht erklärt ist. Keine anderen Grundsätze gelten im Falle einer Berichtigungsbewilligung, denn diese ist nichts anderes als eine Unterart der Eintragungsbewilligung (zu Vorstehendem: Demharter, GBO, 26. Aufl. 2008, § 18 Rz. 8 und 12 sowie § 22 Rz. 31 m.w.N.).
Danach hätte das Grundbuchamt den auf Löschung der Grunddienstbarkeit gerichteten Grundbuchberichtigungsantrag der Beteiligten zu 1. auf der Grundlage seiner Auffassung sofort zurückweisen müssen, der Erlass einer Zwischenverfügung war nicht eröffnet.
Der Senat hat nur über die Zwischenverfügung, nicht über den Löschungsantrag selbst zu befinden.
Bei der dem Grundbuchamt deshalb nunmehr erneut eröffneten Prüfung und Entscheidung über den Berichtigungsantrag wird es allerdings die im Verfahren der weiteren Beschwerde neu zu Tage getretenen Umstände zu berücksichtigen haben.
Für beide Beschwerderechtszüge ist eine Kostenentscheidung ebenso wenig veranlasst wie eine Wertfestsetzung.
Fundstellen
Haufe-Index 2121107 |
RNotZ 2009, 238 |
OLGR-Mitte 2009, 309 |