Leitsatz (amtlich)
Sind die Kosten des Rechtsstreits durch Vergleich gegeneinander aufgehoben, ist der Gegner der bedürftigen Partei nicht durch § 31 Abs. 3 S. 1 GKG vor einer Inanspruchnahme durch die Gerichtskasse geschützt; den von ihm als Zweitschuldner gezahlten Gerichtskostenanteil kann er gegen den bedürftigen Prozessgegner festsetzen lassen.
Normenkette
GKG § 31 Abs. 3 S. 1; ZPO §§ 104, 123
Verfahrensgang
LG Krefeld (Beschluss vom 11.09.2009; Aktenzeichen 2 O 53/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Krefeld - Rechtspfleger - vom 11.9.2009 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Gründe
Die am 23.9.2009 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beklagten (Bl. 194 GA) gegen den am 21.9.2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.9.2009 (Bl. 190 f. GA) ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten gegen die Festsetzung der von dem Kläger im Wege der Verrechnung mit dem Vorschuss gezahlten Gerichtskosten i.H.v. EUR 278. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zugunsten der Beklagten bewirkte nach § 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO, dass die Landeskasse die Gerichtskosten nicht gegen die Beklagten ansetzen konnte. Dementsprechend sind die auf die Beklagten nach der Kostenregelung im Vergleich anfallenden hälftigen Gerichtsgebühren im Kostenansatz vom 28.5.2009 nicht zu ihren Lasten angesetzt worden (Bl. II GA). Vielmehr ist insoweit eine Verrechnung mit dem von dem Kläger gezahlten Vorschuss erfolgt. Hierin liegt eine Inanspruchnahme des Klägers als Zweitschuldner gem. § 31 Abs. 2 S. 1 GKG; dieser haftete für die gesamten Gerichtskosten als Antragsteller nach § 22 Abs. 1 GKG. Die Zweitschuldnerinanspruchnahme des Klägers erfolgte zu Recht, weil zum einen die Vollstreckung in das Vermögen der Beklagten aufgrund der Prozesskostenhilfebewilligung aussichtslos erschien und zum anderen der Schutz des § 31 Abs. 3 S. 1GKG nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur im Falle der Entscheidungsschuldnerschaft eingreift und nicht im Falle der - hier gegebenen - Übernahmeschuldnerschaft durch Vergleich.
Auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen Einfluss, § 123 ZPO. Soweit der Gegner der bedürftigen Partei - wie hier - also nicht durch § 31 Abs. 3 S. 1 GKG vor einer Inanspruchnahme der Gerichtskasse geschützt ist, kann er den von ihm als Zweitschuldner gezahlten Gerichtskostenanteil gegen den bedürftigen Prozessgegner festsetzen lassen (vgl. auch OLG Koblenz JurBüro 2008, 264).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 278 EUR.
Fundstellen
Haufe-Index 2306000 |
AG/KOMPAKT 2010, 57 |