Tenor
Der Senat erklärt sich für sachlich und örtlich nicht zuständig und gibt die Sache an das Oberlandesgericht Köln ab.
Gründe
I. Die Klägerin ist Automobilherstellerin und Inhaberin diverser bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingetragener Designs für Heckleuchten, Scheinwerfer und Frontscheinwerfer unterschiedlicher Kraftfahrzeuge der Marke ...... Die Beklagte ist ein in T. ansässiges Unternehmen, das Kfz-Ersatzteile herstellt und in Deutschland - u.a. in K. - ansässige Kfz-Ersatzteilhändler direkt beliefert. Mit der Behauptung, die Beklagte vertreibe Frontscheinwerfer und Rückleuchten und benutze insoweit unbefugt zu ihren - der Klägerin - Gunsten eingetragene Designs, hat die Klägerin die Beklagte erstinstanzlich vor dem Landgericht Köln darauf in Anspruch genommen, in Bezug auf Heckleuchten, Scheinwerfer und Frontscheinwerfer für bestimmte Fahrzeugtypen der Marke ....... die Benutzung von nach näherer Maßgabe ihrer Klageanträge spezifizierten Designs zu unterlassen und Auskunft über begangene Designnutzungen zu erteilen; des Weiteren hat die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten festgestellt wissen wollen, ihr allen aus der Benutzung ihrer Designs entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen sowie die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz von Testkaufkosten in Höhe von 363,48 EUR nebst Zinsen beantragt. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und im Wege der Widerklage in erster Linie auf Feststellung der Nichtigkeit der streitbefangenen zu Gunsten der Klägerin eingetragenen Designs und hilfsweise auf die Verurteilung der Klägerin angetragen, ihr die weitere Nutzung der streitbefangenen Designs gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 9. Mai 2017 der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte unter Verstoß gegen § 38 Abs. 1 DesignG zum Nachteil der Klägerin die streitbefangenen Designs genutzt habe, die Klägerin im Streitfall mit der Verfolgung von designrechtlichen Ansprüchen nicht gegen das kartellrechtliche Verbot der Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV bzw. §§ 19, 20 GWB verstoße und der Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Nutzung der streitbefangenen Designs gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zustehe.
Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Beklagte Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln eingelegt. Mit der Begründung ihres Rechtsmittels (vgl. Berufungsbegründungsschrift vom 18.8.2017 [GA 754 ff.]) hat sie - wie bereits im ersten Rechtszug - geltend gemacht und im Einzelnen dazu ausgeführt, dass - entgegen den Darlegungen im angefochtenen Urteil - die Leuchten und Scheinwerfer der Fahrzeuge der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 DesignG vom Designschutz ausgeschlossen seien, dass im Hinblick auf die genannten Fahrzeugbestandteile keine Rechtsgültigkeit der Designs im Sinne von § 2 DesignG bestehe, da diese im Vergleich mit anderen Designs keinen deutlich abweichenden Gesamteindruck hervorriefen und aus Sicht des informierten Benutzers nicht in hinreichendem Maße vom vorbekannten Formenschatz abwichen und dass die streitbefangenen Designs einer durchgreifenden Rechtsbeschränkung im Sinne des § 73 Abs. 1 DesignG unterlägen, da sie keine Eigentümlichkeit aufwiesen. Des Weiteren reklamiert die Beklagte, das Landgericht habe zu Unrecht ihren Einwand eines der Klägerin in Zusammenhang mit der Durchsetzung von designrechtlichen Schutzansprüchen vorzuwerfenden Missbrauchs von Marktmacht im Sinne von Art. 102 AEUV bzw. § 19 GWB zurückgewiesen und gleichsam rechtsfehlerhaft ihren hilfsweise gestellten Antrag abgewiesen, die Klägerin zur Erteilung einer kartellrechtlichen Zwangslizenz zu verurteilen. Außerdem meint die Beklagte, das Landgericht habe zu Unrecht ihre gegen die Ansprüche der Klägerin gerichtete Einwendung der Verwirkung (§ 242 BGB) zurückgewiesen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Klage abzuweisen,
2. die Nichtigkeit der eingetragenen deutschen Designs .......... festzustellen,
- hilfsweise -
die Klägerin zu verurteilen, ihr die weitere Nutzung der vorbezeichneten Designs gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr zu gestatten,
- weiter hilfsweise -
die Klägerin zu verurteilen, ihr die weitere Nutzung der vorbezeichneten Designs gegen Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr für nach den angemessenen Vorgaben der Klägerin zu fertigender Erzeugnisse zu gestatten.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat nach Eingang der Berufungsbegründung mit Verfügung seines Vorsitzenden vom 19. September 2017 - zu Az. 6 U 81/17 - (GA 818) die Parteien darauf hingewiesen, dass das Oberlandesgericht Köln für die Entscheidung über die Berufung nicht zuständig sein dürfte, da es sich um eine Kartellberufungssache "kraft kartellrechtlicher Vorfrage" handele. Zur Begründung ist in der Verfügung des Weit...