Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 428/94) |
AG Düsseldorf (Aktenzeichen 290 II 73/93 WEG) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird zum Teil abgeändert.
Der Antrag der Beteiligten zu 1 gegen den Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten haben die Beteiligte zu 1 5/6 der der ersten Instanz und die des zweiten und dritten Rechtszuges zu tragen. Die Beteiligten zu 3 bis 21 haben ein 1/6 der Gerichtskosten der ersten Instanz zu tragen.
Die Beteiligte zu 1 hat dem Beteiligten zu 2 die diesem in allen Rechtszügen notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im übrigen findet eine über die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hinausgehende Kostenerstattung nicht statt.
Beschwerdewert: 15.085,34 DM.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1 und 3 bis 21 sind Miteigentümer der im Rubrum genannten Wohnungseigentumsanlage. Der Beteiligte zu 2 war bis zum 14. April 1993 Verwalter dieser Eigentumsgemeinschaft und ist wegen der hier geltend gemachten Ansprüche nicht entlastet worden.
Das Sondereigentum der Beteiligten zu 1 besteht aus einem im obersten Stockwerk gelegenen und mit einem Flachdach versehenen Penthouse. Am 12. November und am 5. Dezember 1991 trat in dieser Wohnung ein Wasserschaden auf. Mit dem vorliegenden Verfahren begehrte die Beteiligte zu 1 von dem Beteiligten zu 2 und den Beteiligten zu 3 bis 21 Ersatz der von ihr im Zusammenhang mit diesem Schadensfall aufgewandten Kosten in Höhe von insgesamt 15.085,34 DM. Von diesem Betrag entfielen 6.430,64 DM auf Abdichtungsarbeiten am Flachdach und 8.654,70 DM auf Renovierungsarbeiten in ihrer Wohnung.
Im Jahre 1986 wurde das Flachdach der Wohnanlage grundlegend erneuert und in der Art eines kalifornischen Umkehrdaches ausgeführt. Den Auftrag hierzu erteilte der Beteiligte zu 19, der der Ehemann der Beteiligten zu 1 ist. Da innerhalb der Eigentümergemeinschaft streitig war, ob diese Auftragserteilung seitens des Beteiligten zu 19 eigenmächtig erfolgt war, nahm dieser die Eigentümergemeinschaft auf Ersatz der von ihm verauslagten Beträge für die Dachsanierung in Anspruch. Im Rahmen dieses Verfahrens nahm der Sachverständige A. das Dach im September 1989 in Augenschein und empfahl dringend die Erneuerung des aufgebrachten Kieses, da inzwischen eine „wilde Begrünung” begonnen hatte und damit eine Durchwurzelung der Dachhaut nicht auszuschließen war. Entsprechend beschloß die Eigentümerversammlung am 15. November 1989 die Reinigung des Kieses und hierfür eine Sonderumlage in Höhe von 5.000,00 DM. Die Beteiligten zu 1 und 19 fochten diesen Beschluß ohne Erfolg an und zahlten die Sonderumlage trotz abweisender Entscheidung vom 19. Mai 1990 erst Ende 1994.
Mitte 1990 zeigten sich wiederum Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung der Beteiligten zu 1. Am 12. Juni 1991 besichtigte der Sachverständige Diplom-Ingenieur R. das Flachdach und schrieb an den Beteiligten zu 2:
„Die Kiesabdeckung ist stark verunreinigt, in Bereichen mit hohem Sandanteil (und hohem Feuchtigkeitsgehalt) hat sich organischer Bewuchs ausgebildet…
2.
Im Bereich der rechten Gebäudeseite … ragen die Entlüftungsrohre teilweise nur wenige Zentimeter … über die Kiesschicht hinaus. … Im Bereich der linken Gebäudeseite sind die oben genannten zu kurzen Lüfter durch einfaches, loses Drauf stecken von größeren Rohren verlängert. Auch hier ist die Gefahr des Eindringens von Wasser … vorhanden …”
Schließlich empfahl der Sachverständige L. am 4. August 1993 die umfassende Sanierung des Daches, die auf einen Beschluß der Eigentümerversammlung vom 19. September 1993 hin im Jahre 1994 vorgenommen wurden.
Die Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, der Beteiligte zu 2 hafte ihr aus positiver Vertragsverletzung des Verwaltervertrages, weil das Dach nicht ordnungsgemäß gewartet worden sei. In den beiden ersten Rechtszügen hat sie darüber hinaus die Meinung vertreten, auch die Beteiligten zu 3 bis 21 seien für den Wasserschaden verantwortlich und hafteten ihr auf Ersatz der im einzelnen dargelegten Kosten.
Mit Beschluß vom 23.04.1994 hat das Amtsgericht die Beteiligten zu 3 bis 21 verurteilt, der Beteiligten zu 1 die für die Reparaturarbeiten am Dach aufgewendeten Kosten abzüglich des auf ihren Miteigentumsanteil entfallenden Anteils als Aufwendungsersatz in einer Gesamthöhe von 5.875,03 DM zu erstatten. Im übrigen hat es den Antrag der Beteiligten zu 1 abgewiesen.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde hat die Beteiligte zu 1 ihr Begehren im vollen Umfang weiter verfolgt. Das Beschwerdegericht hat ein weiteres Gutachten des Sachverständigen E. G. über die Ursache(n) des Schadenseintritts und die Frage, ob jährliche Wartungen des Daches die Schadensfälle hätten verhindern können, eingeholt (Blatt 339–376 GA). Zusammenfassend ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, daß der Wassereintritt alternativ oder kumulativ auf Undichtigkeiten der Dacheindichtung am Rande des Bodeneinlaufs, am Abflußrohr, am Lüftungsschacht, an einer anderen benachbarten oder entfernteren Dachdurchdringun...