Tenor
1.) Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Einzelrichterin) vom 30.10.2014 durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
2.) Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.05.2016.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Feststellungsanspruch wegen der Verpflichtung zur Zahlung einer Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung geltend.
Die beklagte Versicherungsgesellschaft schloss mit der Ehefrau des Klägers als Versicherungsnehmerin einen Versicherungsvertrag "A. Unfall-Schutz" (Versicherungsnummer ...) in der Leistungsvariante "Unfall-Schutz Comfort", den die Beklagte mit Versicherungsschein vom 26.05.2010 bestätigte. Der Kläger war unter diesem Versicherungsvertrag mitversichert als Fremdversicherter. Der Versicherungsschutz umfasste u.a. die Einmalzahlung bei Unfallinvalidität, Unfall-Krankenhaustagegeld sowie Genesungsgeld.
Grundlage für den Versicherungsvertrag waren insbesondere die ARAG Unfallversicherungs-Bedingungen AUB 2007 (2.0). § 12.1 der AUB 2007 regelt die "Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag" wie folgt: "Ist die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung), steht die Ausübung der Rechte aus dem Vertrag nicht der versicherten Person, sondern Ihnen zu. (...)".
Der Kläger erlitt am 07.09.2010 einen Unfall mit dem Fahrrad. Die Ehefrau des Klägers meldete daraufhin den Schaden durch Schadensanzeige vom 05.02.2011 bei der Beklagten. Die Beklagte gewährte in der Folgezeit mit dem Schreiben vom 22.02.2011, welches an die Ehefrau des Klägers gerichtet war, Krankenhaustagegeld sowie Genesungsgeld für eine erfolgte ambulante Operation des Klägers. Mit Schreiben vom 01.04.2011 machte der Kläger selbst Ansprüche aus der Unfallinvaliditätsversicherung gegen die Beklagte geltend. Mit einem an die Ehefrau gerichteten Schreiben vom 04.05.2011 reagierte die Beklagte darauf mit der Bitte um Einreichung einer ärztlichen Bescheinigung. Auf das entsprechende Schreiben des Klägers vom 20.06.2011 wies die Beklagte die Ansprüche mit wiederum an die Ehefrau des Klägers gerichteten Schreiben vom 06.07.2011 sowie 04.08.2011 zurück, da zum einen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von 12 Monaten eine Invalidität eingetreten sei und zum anderen eine unfallbedingte Beeinträchtigung nicht nachgewiesen sei.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm Ansprüche aus der Unfallinvaliditätsversicherung gegen die Beklagte zustünden. Die Beklagte handele treuwidrig, soweit sie sich nunmehr darauf berufe, dass nicht er, sondern nur seine Ehefrau Ansprüche klageweise geltend machen könne.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm aus dem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag Nr. ... eine Invaliditätsentschädigung für die auf urologischem Fachgebiet eingetretenen Folgen eines am 07.09.2010 erlittenen Unfalls zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, die erhobene Feststellungsklage sei wegen des Vorrangs einer zu erhebenden Leistungsklage unzulässig. Ferner sei der Kläger aufgrund der Regelung in § 12.1 AUB 2007 nicht aktivlegitimiert. Schließlich hat sie vorsorglich eine Invalidität des Klägers und deren Eintritt binnen der vorausgesetzten Jahresfrist bestritten und sich zudem auf den Standpunkt gestellt, dass eine Invalidität jedenfalls nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt worden sei.
Mit Urteil vom 30.10.2014 hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage dahinstehen könne, da dem Kläger in jedem Fall die Aktivlegitimation aufgrund der wirksamen Regelung in § 12.1 AUB 2007 fehle. Die Beklagte habe insoweit auch nicht treuwidrig gehandelt. Der Kläger habe aus der außergerichtlichen Korrespondenz, die die Beklagte ausschließlich mit der Ehefrau des Klägers geführt habe, nicht schließen können, dass er zur gerichtlichen Geltendmachung etwaiger Ansprüche entgegen § 12.1 AUB 2007 berechtigt sein sollte.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt, dass das Landgericht zu Unrecht die Aktivlegitimation des Klägers verneint habe, da die Beklagte jedenfalls treuwidrig handele, wenn sie sich im streitigen Verfahren darauf berufe. Die Beklagte sei gehalten gewesen, ihm mitzuteilen, dass er zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag nicht befugt sei. Zudem habe das Landgericht ihn nicht darauf hingewiesen, dass er eine Leistungsklage statt einer Feststellungsklage geltend machen müsse.
Er beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30.10.2014 aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanz...