Verfahrensgang

AG Mönchengladbach-Rheydt (Aktenzeichen 12 UR II 54/95 WEG)

LG Mönchengladbach (Aktenzeichen 5 T 89/96)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Antragsgegner werden verpflichtet, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM und, für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, den zu ihrer im Hause A. … in 4… M. befindlichen Eigentumswohnung gehörenden Raum im Dachboden an nicht zur Familie gehörende Personen zu vermieten.

Im übrigen werden die Beschwerde und der Antrag der Antragsteller zurückgewiesen.

Das weitergehende Rechtsmittel der Streithelferin und das Anschlußrechtsmittel werden zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Gerichtskosten erster und zweiter Instanz verbleibt es bei der landgerichtlichen Entscheidung.

Die Gerichtskosten der dritten Instanz tragen die Streithelferin und die Antragsteller je zur Hälfte.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Wert der weiteren Beschwerde: 10.000,00 DM.

Wert der Anschlußbeschwerde: ebenfalls 10.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Streithelferin waren von 1982/83 bis 1995 die Eigentümer der oben genannten Wohnungseigentumsanlage. Es handelt sich dabei um ein Zweifamilienhaus. Die Antragsteller bewohnten die im Erdgeschoß befindliche Wohnung Nr. 1, die Streithelferin bewohnte die im ersten Obergeschoß befindliche Wohnung Nr. 2. Zum Wohnungseigentum gehörte jeweils ein Raum im Dachboden. § 2 der Teilungserklärung vom 29. Oktober 1982 bestimmt insoweit:

  • „Wohnungseigentum Nr. 1:

    bestehend aus Anteilen von ½

    verbunden mit dem Sondereigentum an allen Räumen der Wohnung im Erdgeschoß, nämlich Küche, Eßzimmer, Diele, Wohnzimmer, Elternschlafzimmer, Abstellraum, WC, Flur, Bad und 2 Kinderzimmern und dem Sondereigentum an dem Vorratsraum im Kellergeschoß, dem Raum im Dachboden sowie der neben dem Haus nach hinten liegenden Garage,

    – im Aufteilungsplan jeweils mit Nr. 1 bezeichnet –

  • Wohnungseigentum Nr. 2:

    bestehend aus Anteilen von ½

    verbunden mit dem Sondereigentum an allen Räumen der Wohnung im 1. Obergeschoß, nämlich Küche, Eßzimmer, Wohnzimmer, „Balkon”, Diele, Elternschlafzimmer, Abstellraum, WC, Flur, Bad und 2 Kinderzimmern und dem Sondereigentum an dem Vorratsraum im Kellergeschoß sowie dem Raum im Dachboden, weiterhin die neben dem Haus nach vorne liegende Garage,

    – im Aufteilungsplan jeweils mit Nr. 2 bezeichnet –.”

Sowohl die Antragsteller als auch die Streithelferin bauten im Laufe der Jahre ihren Dachbodenraum zu Wohnzwecken aus. Die Antragsteller wollten dort eines ihrer Kinder, die Streithelferin ihre Mutter unterbringen. Beides geschah nicht.

Im Jahre 1995 erwarben die Antragsgegner das Wohnungseigentum der Streithelferin. Sie vermieteten ihren Dachbodenraum als abgeschlossene Wohnung an eine dritte Person.

Die Antragsteller, die noch immer Eigentümer der Wohnung Nr. 1 sind, haben beantragt,

die Antragsgegner zu verpflichten, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, den zu ihrer im Hause A. 7 in M. befindlichen Eigentumswohnung gehörenden Raum im Dachboden zu Wohnzwecken zu nutzen, insbesondere zu vermieten.

Die Antragsgegner haben beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Das Amtsgericht hat nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme den Antrag durch Beschluß vom 15. Dezember 1995 abgewiesen.

Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten sofortigen Beschwerde haben die Antragsteller ihren Antrag weiterverfolgt. Die Antragsgegner haben um Zurückweisung der Beschwerde gebeten. Sodann hat die Streithelferin ihren Beitritt auf Seiten der Antragsgegner erklärt und sich deren Antrag angeschlossen.

Das Landgericht hat die Antragsgegner verpflichtet, es zu unterlassen, den zu ihrer Eigentumswohnung gehörenden Raum im Dachboden zu vermieten; im übrigen sind die Beschwerde und der Antrag der Antragsteller zurückgewiesen worden.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde macht die Streithelferin unter anderem geltend: Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, daß sie seinerzeit den Dachbodenraum an ihre Mutter habe vermieten wollen und daß dieses Vorhaben den Antragstellern bekannt gewesen sei, wie sie bereits im Beweisaufnahmetermin des Amtsgerichts bekundet habe. Die Streithelferin meint, es mache keinen Unterschied, ob der Raum an Familienangehörige oder an Außenstehende vermietet werde. Es sei deshalb die angefochtene Entscheidung abzuändern und

der Antrag der Antragsteller insgesamt zurückzuweisen.

Die Antragsteller haben sich dem Rechtsmittel der Streithelferin angeschlossen mit dem Antrag, unter Abänderung des Landgerichtsbeschlusses

die Antragsgegner zu verpflichten, es zu unterlassen, den zu ihrer Eigentumswohnung gehörenden Raum im Dachboden zu Wohnzwecken zu nutzen.

II.

1.

Beide Rechtsmittel sind zulässig. Der Anschlußbeschwerde fehlt nicht etwa deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil der Antragst...

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