Leitsatz (amtlich)
1.
Zur Frage der Zulässigkeit der selbständigen Anfechtung einer vorab beschlossenen Anerkennung der Entscheidung eines spanischen Gerichts durch das für die Hauptsache (hier: Zahlungsklage) zuständige deutsche Gericht
2.
a)
Verneint ein ordentliches spanisches Gericht seine Zuständigkeit für eine Zahlungsklage und spricht es zugleich die Zuständigkeit eines spanischen Schiedsgerichts aus, so ist die Anerkennung dieser nach Maßgabe der EuGVVO nicht gemäß Art 1 Abs. 2 d) ausgeschlossen.
b)
Für die Anwendbarkeit der EuGVVO kommt es entscheidend auf den eigentlichen Gegenstand des Rechtsstreits (hier: Zahlung) an, unabhängig davon welche Vorfrage (hier: Zuständigkeit eines Schiedsgerichts) in diesem Rechtsstreit aufgeworfen worden sind.
3.
Inwieweit eine Anerkennungsentscheidung Bindungswirkung im Hauptsacheverfahren entfaltet, auf welche Ansprüche sie sich also erstreckt, ist nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung, sondern des (Rechtsmittel-) Verfahrens der Hauptsache.
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Entscheidung vom 12.12.2006; Aktenzeichen 11 O 154/05) |
Tenor
Das Rechtsmittel des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien schlossen im Jahre 1991 einen Vertrag, wonach der Kläger für die Beklagte bestimmte Dienstleistungen im Rahmen der Entwicklung von Scharnieren für den Transporter W. von X. (Projekt B.) erbringen sollte. Dieser Vertrag enthielt eine Schiedsklausel für das Schiedsgericht in Barcelona.
Im Jahre 1999 wurden Gespräche geführt, um die bisherige Zusammenarbeit auch für das Nachfolgemodell des W. (Projekt A.) fortzusetzen. Mit Fax vom 10. März 1999 mahnte der Kläger eine schriftliche Festlegung von Vertragsmerkmalen an und nannte die Provisionssätze, die er von der Beklagten erwartete. Der kaufmännische Direktor der Beklagten schickte das Fax mit einem "OK", seiner Unterschrift und dem Datum 15. März 1999 zurück. Mit E-Mail vom 15. März 2001 sagte die Beklagte monatliche Abschlagszahlungen von 3.500,- Euro an den Kläger zu, die am Jahresende mit den tatsächlich geschuldeten Provisionen verrechnet werden sollten.
Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 erhob der Kläger Zahlungsklage vor dem spanischen Zivilgericht von H., welches zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehört. In der Klageschrift listete der Kläger die Vereinbarungen mit der Beklagten chronologisch auf und erklärte unter "drittens" auch, dass die Parteien 1999 Vereinbarungen bezüglich einer Zusammenarbeit im Hinblick auf A. geschlossen hätten. Unter "viertens" stellte der Kläger zusammen, was die Beklagte "als Folge von all dem" schulde. Mit seinem Zahlungsantrag machte der Kläger die monatlichen Abschlagszahlungen von März 2001 bis Oktober 2003 in Höhe von insgesamt 112.000,- Euro nebst Zinsen geltend, zuzüglich desjenigen Betrages, der sich bis zur endgültigen Schlussabrechnung aus monatlichen Zahlungen von 3.500,- Euro ergebe. Auf die damalige Klageschrift wird Bezug genommen.
Die Beklagte erhob die Schiedsgerichtseinrede, worauf das Gericht von H. seine Zuständigkeit für die vom Kläger erhobene Zahlungsklage verneinte und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts aussprach. Das alsdann vom Kläger angerufene Schiedsgericht in Barcelona gab der auf das Projekt T0 gestützten Zahlungsklage im Wesentlichen statt.
Nunmehr hat der Kläger im Wege der Stufenklage vor dem Landgericht Wuppertal Auskunft über die Verkäufe von Türscharnieren bzw. Türstoppern des Projektes A. und Zahlung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Betrages in Höhe von 2 % des Gesamtbruttobetrages nebst Zinsen begehrt. Er hat dazu behauptet, mit der Beklagten sei auf der Basis der bisherigen Zusammenarbeit auch ein Vertrag für das Projekt A. zustande gekommen. In Erfüllung dieses Vertrages habe er zahlreiche Reisen unternommen und rund 800 Stunden Konstruktionstätigkeit geleistet.
Die Beklagte hat beantragt,
gemäß Art. 33 Absatz 2 EuGVVO festzustellen, dass die Entscheidung des Gerichts 1. Instanz von H. in Form des Beschlusses vom 26. Februar 2004 anzuerkennen ist.
Am 29. September 2006 hat das Landgericht Wuppertal - 1. Kammer für Handelssachen - dem Antrag der Beklagten entsprechend angeordnet, dass gemäß § 280 Abs. 1 ZPO über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt werde.
Mit Beschluss vom 12. Dezember 2006 hat die Kammer den Beschluss des Gerichts erster Instanz von H. vom 26. Februar 2004 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das angerufene Gericht sei gemäß Artikel 33 Abs. 3 EuGVO zur Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung zuständig. Denn die Entscheidung über die vom Kläger eingereichte Zahlungsklage hänge von der Anerkennung ab.
Die Beklagte habe auch ein hinreichendes Interesse an einer förmlichen Anerkennung der Entscheidung des Gerichts von H.. Grundsätzlich würden zwar die in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines beson...