Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren nach § 278 Abs. 6 S. 1, Alt. 1 ZPO n.F. entsteht regelmäßig eine Terminsgebühr nach RVG-VV, Vorbemerkung 3 Abs. 3.
2. Im Verfahren nach § 278 Abs. 6 S. 1, Alt. 2 ZPO n. F fällt im Regelfall eine Terminsgebühr weder nach RVG-VV, Vorbemerkung 3 Abs. 3 noch nach RVG-VV Nr. 3104 an.
Normenkette
ZPO § 278 Abs. 6 S. 1; ZPO § 278 Alt. 1.; ZPO § 278 Alt. 2; RVG-VV Nr. 3104 Vorbem. 3 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Kempen (Beschluss vom 24.03.2005; Aktenzeichen 18 F 146/04) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 31.3.2005 wird der Beschluss des AG Mönchengladbach - FamG - vom 24.3.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 4.3.2005 wird die Kostenfestsetzung des AG Mönchengladbach - Rechtspfleger - vom 24.2.2005 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die dem Rechtsanwalt F. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 676,86 EUR.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die am 4.4.2005 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers (Bl. 28 f. PKH-Heft) gegen den ihm am 31.3.2005 zugestellten Beschluss des AG Mönchengladbach vom 24.3.2005 (Bl. 23, 32 PKH-Heft) ist zulässig gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 bis 8 RVG. Sie richtet sich gegen die Zurückweisung der Erinnerung des Antragstellers vom 4.3.2005 (Bl. 17 f. PKH-Heft), mit der er sich gegen die Ablehnung der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach §§ 60 Abs. 1 S. 1, 3. Alt., 55 RVG (Bl. 13 ff. PKH-Heft) gewandt hat.
Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Zu Recht rügt der Antragsteller, dass das AG seinem Antrag vom 16.2.2005 (Bl. 11 f. PKH-Heft) auf Festsetzung einer Terminsgebühr nach RVG-VV Nr. 3104 (193,20 EUR zzgl. MWSt, gesamt 224,11 EUR) nicht entsprochen hat. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles fällt eine solche Terminsgebühr auch im hier fraglichen Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO a.F., seit 1.9.2004: § 278 Abs. 6 S. 1, Alt. 2 ZPO n.F. an.
1. Im Regelfall fällt für das Verfahren nach § 278 Abs. 6 S. 1, Alt. 2 ZPO n.F. keine Terminsgebühr an. Nach RVG-VV, Vorbemerkung 3 Abs. 3 entsteht die Terminsgebühr u.a. "für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts". Die genannten Voraussetzungen werden regelmäßig erfüllt sein, wenn die Parteien nach § 278 Abs. 6 S. 1, Alt. 1 ZPO n.F. dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Etwas anderes gilt dagegen, wenn sich die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Parteien darauf beschränkt, gem. § 278 Abs. 6 S. 1, Alt. 2 ZPO n.F. einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz ggü. dem Gericht anzunehmen. Dann fehlt es an einer in RVG-VV, Vorbemerkung 3 Abs. 3 für die Entstehung einer Terminsgebühr genannten Mitwirkungshandlung.
Auch nach RVG-VV Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 entsteht für das Verfahren nach § 278 Abs. 6 S. 1, Alt. 2 ZPO keine Terminsgebühr. Nach diesem Gebührentatbestand entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2 (richtig: S. 2) oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird; gleiches gilt, wenn in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Die Frage, ob im Verfahren nach § 278 Abs. 6 S. 1, Alt. 2 ZPO die Voraussetzungen der genannten Gebührenvorschrift erfüllt werden, ist streitig.
a) Unterschiedlich wird bereits die Frage beurteilt, auf welches Verfahren für die Frage nach der Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung abzustellen ist: Teilweise wird auf das unmittelbar zum Vergleich führende Verfahren des § 278 Abs. 6 ZPO abgestellt, das selbst keine mündliche Verhandlung erfordert; folgerichtig wird der Anfall einer Terminsgebühr verneint (vgl. BGH, Beschl. v. 30.4.2004 - VI ZB 81/03, BGHReport 2004, 1131 = BGHReport 2004, 524 = MDR 2004, 965; Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., RVG-VV Nr. 3104, Rz. 16, 30). Teilweise wird auf das zugrundeliegende Streitverfahren abgestellt, wobei - außerhalb des hier nicht relevanten Geltungsbereichs des § 495a ZPO - wiederum unterschiedliche Meinungen vertreten werden in Bezug auf die Frage, ob sich der Verweis "in einem solchen Verfahren" lediglich auf "Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist" bezieht (vgl. Keller in Riedel/Sußbauer, RVG-VV, 9. Aufl., Nr. 3104 Rz. 51; Müller/Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-VV, 16. Aufl., Nr. 3104 Rz. 60) oder auch auf die zugehörige Einschränkung "im Einverständnis mit den Parteien.. ohne mündliche Verhandlung.." (vgl. OLG Nürnberg v. 15.12.2004 - 3 W 4006/04, OLGReport Nürnberg 2005, 179 = MDR 2005, 599 f.; wohl auch Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 278 Rz. 27).
b) Der Senat lässt die Frage offen, ob es für die Frage nach dem Erfordernis einer mündlichen Verhandlung auf das unmittelbar z...