Leitsatz (amtlich)
1. Unter den Voraussetzungen des § 49b Abs. 4 BRAO kann auch eine Vergütungsforderung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse wirksam abgetreten werden.
2. Bei der Geltendmachung des durch den beigeordneten Rechtsanwalt abgetretenen Vergütungsanspruchs ggü. der Staatskasse sind die Voraussetzungen der §§ 409, 410 BGB zu beachten.
Normenkette
BRAO § 49b Abs. 4; BGB §§ 409-410
Verfahrensgang
AG Wuppertal (Beschluss vom 05.05.2008; Aktenzeichen 69 F 58/07) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Landeskasse vom 8.5.2008 (Bl. 54 GA) wird der Beschluss des AG Wuppertal - FamG - vom 5.5.2008 (Bl. 50 f. GA) abgeändert und insgesamt wir folgt neu gefasst:
Die Erinnerung der Antragstellerin vom 25.4.2008 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 18.4.2008 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Rechtsanwalt ... B. aus M. war im Verfahren 69 F 58/07 AG Wuppertal dem dortigen Antragsgegner im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden (Beschluss vom 7.5.2007, Bl. 11 PKH-Heft). Ausweislich seiner schriftlichen "Bestätigung zur Vorlage bei Debitoren" vom 22.10.2007 werden aufgrund eines Factoringvertrages die Gebührenforderungen seiner Kanzlei gegen ihre Mandanten an die C. abgetreten und von der Antragstellerin abgewickelt (Bl. 19 PKH-Heft).
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 24.1.2008 die Zahlung der anwaltlichen Vergütung des Rechtsanwalts B. gemäß dessen Kostennote und Festsetzungsantrag vom 22.1.2008 nach § 55 RVG (Bl. 12 ff. PKH-Heft) begehrt. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 18.4.2008 zurückgewiesen (Bl. 34 PKH-Heft). Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 25.4.2008 (Bl. 38 PKH-Heft) ist der Beschluss aufgehoben und eine Vergütung entsprechend dem Antrag i.H.v. 586,08 EUR festgesetzt worden (richterlicher Beschluss vom 5.5.2008, Bl. 50 f. PKH-Heft). Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Landeskasse vom 8.5.2008 (Bl. 54 ff. PKH-Heft), mit der sie unter Abänderung des angefochtenen Beschusses die Ablehnung des Festsetzungsantrages begehrt.
II. Die Beschwerde der Landeskasse vom 8.5.2008 gegen den Beschluss des AG Wuppertal - FamG - vom 5.5.2008 ist gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung der Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 18.4.2008, weil sich der Antrag der Antragstellerin vom 24.1.2008 auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts B. aus M. gemäß dessen Kostennote vom 22.1.2008 als unbegründet erweist.
1. Die Staatskasse kann sich ggü. dem Festsetzungsbegehren allerdings nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Abtretung der Vergütungsforderung eines beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse generell unwirksam sei.
Durch die in der Kostennote vom 22./24.1.2008 (Bl. 12 f. PKH-Heft) aufgeführte Tätigkeit ist Rechtsanwalt B. ein unmittelbarer Anspruch gegen die Staatskasse erwachsen. Der Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts begründet eine unmittelbare Schuldnerschaft der Staatskasse, nicht lediglich eine Haftung für die Schuld der bedürftigen Partei (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., § 45 Rz. 48). Diesen Anspruch konnte Rechtsanwalt B. - entgegen der Auffassung der Landekasse - wirksam an die Antragstellerin abtreten, in deren Auftrag die Vertreterin nunmehr die Forderung geltend macht.
Die grundsätzliche Zulässigkeit der Abtretung anwaltlicher Vergütungsforderungen ergibt sich aus § 49b Abs. 4 BRAO in der Fassung vom 12.12.2007, da hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass die Vergütungsforderung nach Erstellung der Kostennote vom 22.1.2008 abgetreten worden sein soll. Die Abtretung der Forderungen des Rechtsanwalts Brühl sollte ausweislich seiner "Bestätigung" vom 22.10.2007 (Bl. 19 PKH-Heft) jeweils durch die Übersendung der Honorarrechnung an die Vertreterin der Antragstellerin erfolgen.
§ 49b Abs. 4 BRAO stellt allein auf die "Vergütungsforderung" des Anwalts ab und regelt die Abtretbarkeit ohne Differenzierung danach, wer die Vergütung im Einzelfall schuldet, ob diese sich also gegen den Mandanten oder gegen die Staatskasse richtet. Dabei ist anzunehmen, dass dem Gesetzgeber die Möglichkeit der unterschiedlichen Schuldnerschaft der Vergütungsforderung bekannt war. Dennoch hat er die Abtretung von Vergütungsforderungen an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgemeinschaften ohne Einschränkung für zulässig erklärt und die Abtretung an sonstige Dritte allein davon abhängig gemacht, dass eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass durch die Regelung des § 49b Abs. 4 BRAO auch die Vergütungsforderungen des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse erfasst werden (vgl. auch Gerold/Schmidt, § 45 Rz. 96).
Ein Abtretungsverbot für die Vergütungsforderung eines beigeord...