Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.02.2012) |
Tenor
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 212. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Von einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A)
Die Antragstellerin ist unter anderem Inhaberin des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung der Spielfilme "D.L.", "M.P.", "O.L." und "R.". Sie veranlasste eine Überwachung von sog. Filesharing-Netzwerken daraufhin, ob diese Filmwerke dort angeboten werden. Das beauftragte Unternehmen ermittelte zwischen dem 5. und 7. September 2011 unter anderem die in Anlage ASt. 1 nach IP-Adresse und Uhrzeit aufgeführten Angebote.
Die Beteiligte betreibt ein Mobilfunknetz und stellt ihren Kunden auch den Zugriff auf das Internet unter Verwendung dynamischer IP-Adressen zur Verfügung. Die in der Anlage ASt. 1 aufgeführten IP-Adressen sind solche der Beteiligten.
Die Antragstellerin begehrt zur Ermittlung der Rechtsverletzer, der Beteiligten zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft zu erteilen über die Namen und Anschriften der Nutzer, denen die in der Anlage ASt. 1 aufgeführten IP-Adressen zu den angegebenen Zeitpunkten zugeteilt waren.
Die Beteiligte ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Auskunftserteilung sei ihr nicht möglich, da die Daten, aus denen sich die Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten Kundenanschluss ergeben, von ihr nicht gespeichert worden seien, weshalb sie die Auskunft nicht erteilen könne.
Das Landgericht hat die von der Antragstellerin begehrte Gestattung gewährt und zur Begründung ausgeführt, es liege jeweils eine offensichtliche Rechtsverletzung vor. Da die Filmwerke in der aktuellen Verwertungsphase befindlich seien, handelten neben der Beteiligten auch deren Kunden in gewerblichem Ausmaß. Darauf, ob die Auskunft tatsächlich erteilt werden könne, komme es nicht an. Es sei streitig, ob die Beteiligte die Daten, deren Verwendung zum Zwecke der Auskunftserteilung ihr gestattet werde, tatsächlich nicht gespeichert habe. Eine diesbezügliche Aufklärung sei im Gestattungsverfahren nicht geboten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde, mit der sie weiter geltend macht, sie habe glaubhaft gemacht und belegt, die Auskunft mangels vorhandener Daten nicht erteilen zu können. Die Antragstellerin, die Zurückweisung der Beschwerde begehrt, macht weiterhin geltend, sie zweifele daran, dass die Beteiligte die Auskunft nicht erteilen könne.
B)
Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Die Beschwerde der Beteiligten ist nach § 101 Abs. 9 S. 6 UrhG statthaft und auch innerhalb der Frist des § 101 Abs. 9 S. 7 UrhG eingelegt. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Beteiligte ist im Sinne von § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG, § 59 Abs. 1 FamFG durch den angefochtenen Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt. Dies liegt allerdings nicht auf der Hand, denn der Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG ist in der Sache nicht auf eine Verpflichtung der Beteiligten gerichtet, sondern soll deren rechtliche Möglichkeiten erweitern, indem ihr die Erteilung der Auskunft gestattet wird und sie von der Prüfung entlastet wird, ob die Voraussetzungen der Verwendung von Verkehrsdaten vorliegen. Allerdings hat die Beteiligte gleichwohl ein rechtliches Interesse an der Zurückweisung des Antrags und ist daher durch die Gestattung der Auskunftserteilung beschwert. Wird bereits der Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG zurückgewiesen, hat der Verletzte keine Möglichkeit, die Beteiligte auf Auskunft in Anspruch zu nehmen. Insoweit eröffnet die Gestattung der Antragstellerin erst die Möglichkeit, von der Beteiligten Auskunft zu verlangen, so dass diese in ihren Rechten durch die Gestattung beschwert wird (Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2008, I-W 130/08 BeckRS 2009, 03076).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat der Beteiligten zu Recht die Verwendung von Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung gestattet. Der Antrag, die Verwendung von Verkehrsdaten für zulässig zu erklären, ist begründet, wenn ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht (BGH, Beschluss vom 19. April 2012, I ZB 80/11, Rn. 10 - Alles kann besser werden, zitiert nach www.bundesgerichtshof.de).
Der Anspruch setzt nach § 101 Abs. 2 1. Alt. Nr. 3 UrhG voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt und der Beteiligte in gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistungen erbrachte. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist es - nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - hingegen nicht zusätzlich erforderlich, dass auch der noch nicht ermittelte Verletzer in gewerblichen Ausmaß handelte, so dass die Frage, ob - bezogen auf den Streitfall - in der öffentlichen Zugänglichmachung eines Filmwerkes bereits eine Rechtsverletzung in gewerblichen Ausmaß zu sehen ist, im zu entscheidenden ...